Der Rekurs gegen den zweitinstanzlichen Zurückweisungsbeschluß ist gerechtfertigt.
Als rein verfahrensrechtliche Rechtsmittelvoraussetzung ist die Beschwer des Rechtsmittelwerbers durch Vergleich seines verfahrensrechtlich wirksam gestellten Begehrens mit der bekämpften Erledigung einerseits und durch Vergleich zwischen der angefochtenen Erledigung und dem Rechtsmittelantrag andererseits zu beurteilen. Der Rechtsmittelwerber hat dem gegen ihn erhobenen Unterhaltsbegehren in erster Instanz den zu gerichtlichen Protokoll genommenen Standpunkt entgegengesetzt, er erfülle seine Unterhaltsverpflichtungen voll durch unmittelbare Befriedigung der Bedürfnisse der in seinem Haushalt lebenden Kleinkinder und habe auch für die Zeit nach der vorauszusehenden Ehescheidung (und der damit offenkundig vorausgesetzten Aufhebung dieses gemeinsamen Haushaltes) bereits (mit der Mutter) eine (die Interessen der Kinder ausreichend berücksichtigende) Unterhaltsvereinbarung getroffen. Der Vater hat damit der Sache nach das Rechtsschutzinteresse an der von den Kindern begehrten Unterhaltsfestsetzung für die Zeit nach der erwarteten Scheidung wegen der behaupteten Unterhaltsvereinbarung und für die Zeit bis zur Scheidung wegen Mangels an einer Unterhaltsverletzung für die Zeiträume vor seiner Stellungnahme vom 18. Juli 1985 überdies auch die mangelnde Berechtigung des Geldleistungsbegehrens infolge restloser Erfüllung der Unterhaltspflichten durch Sachleistungen geltend gemacht. Damit hat der Vater Einwendungen gegen die geltend gemachten Unterhaltsbegehren dem Grunde nach erhoben.
Es liegt im Wesen einer Einwendung gegen den Grund eines Anspruches, daß sie jeden denkbaren Teil des Anspruches in gleicher Weise erfaßt, im Falle des in diesem Verfahren gestellten Geldleistungsbegehrens dieses also nicht bloß in dem zur Zeit der Stellungnahme vom 18.Juli 1985 (mit 1.250 S monatlich) bezifferten, sondern auch mit dem in der Folge (um 100 S monatlich je Kind) ausgedehnten Betrag.
Der zu einem Geldleistungsbegehren mit Einwendungen dem Grunde nach verfahrensrechtlich wirksam erhobene Gegenantrag verliert seine Beachtlichkeit nicht dadurch, daß in der Folge das bestrittene Begehren - bei unveränderten Behauptungen zum Grund des Anspruches - ausgedehnt, der Antragsgegner zum ausgedehnten Begehren im Sinne des § 185 Abs 3 AußStrG zur Äußerung aufgefordert wird, diese aber unterläßt.Der zu einem Geldleistungsbegehren mit Einwendungen dem Grunde nach verfahrensrechtlich wirksam erhobene Gegenantrag verliert seine Beachtlichkeit nicht dadurch, daß in der Folge das bestrittene Begehren - bei unveränderten Behauptungen zum Grund des Anspruches - ausgedehnt, der Antragsgegner zum ausgedehnten Begehren im Sinne des Paragraph 185, Absatz 3, AußStrG zur Äußerung aufgefordert wird, diese aber unterläßt.
Es durfte daher im vorliegenden Fall nicht angenommen werden, daß der Vater deshalb, weil er eine Äußerung zum ausgedehnten Unterhaltsbegehren unterlassen hat, dem Erhöhungsantrag, gegen den er sich bereits wirksam dem Grunde nach ausgesprochen hatte, keine Einwendungen entgegensetze.
Die Ausführungen zu dem zu Protokoll erklärten Rekurs des Vaters gegen den erstinstanzlichen Unterhaltsbemessungsbeschluß wurden vom selben Rechtspfleger formuliert, der den angefochtenen Beschluß gefaßt hatte. Die Wendung "Meine Frau und meine Kinder haben während der ersten und zweiten Scheidung von mir gelebt, da meine geschiedene Gattin kein Einkommen hatte. Sonst kann ich nichts vorbringen" darf dem Rechtsmittelwerber nicht wegen fehlender Schärfe der Formulierung zum Nachteil ausgelegt werden. Der Rechtsmittelwerber wiederholte in seinem Protokollarrekurs sein protokollarisches Vorbringen vom 18. Juli 1985 und erweiterte dieses nur in zeitlicher Hinsicht, daß die Naturalunterhaltsleistung bis zum zweiten Termin im Scheidungsverfahren fortgedauert habe. Damit machte er geltend, daß diese Einwendung sachlich und nicht mit dem Hinweis auf die Fiktion des § 185 Abs 3 AußStrG zu behandeln gewesen wäre. In diesem Sinne hat der Rechtsmittelwerber die Anwendung der Fiktion des § 185 Abs 3 AußStrG auch zum Gegenstand seiner Anfechtung der erstinstanzlichen Entscheidung gemacht und das Rekursgericht durfte bei der Beurteilung der Rechtsmittelvoraussetzung der Beschwer nicht davon ausgehen, daß die vom Rechtsmittelwerber als tragende Begründung der angefochtenen Entscheidung bekämpfte Folgerung aus § 185 Abs 3 AußStrG vom Erstgericht zutreffend gezogen worden sei; darin lag nämlich bereits eine vorweggenommene inhaltliche Erledigung des Rekurses, den das Gericht zweiter Instanz mangels Rechtsmittelvoraussetzung der Beschwer gar nicht in sachliche Behandlung zu nehmen erklärte. Der Rechtsmittelwerber hat zum Unterhaltsfeststellungsbegehren am 18. Juli 1985 eine Erklärung zu Protokoll gegeben, die ihrem sachlichen Inhalt nach eine Bestreitung dem Grunde nach darstellt. Das Erstgericht hat den Vater dennoch im Sinne des Antrages der Kinder zur Unterhaltsleistung verpflichtet. Daher war der Rechtsmittelwerber durch die erstinstanzliche Entscheidung formell beschwert. Er hat sich in seinem Protokollarrekurs der Sache nach dagegen verwahrt, so behandelt zu werden, als hätte er dem Antrag keine Einwendungen entgegengesetzt. Er hat die Abänderung des angefochtenen Beschlusses in dem Sinne begehrt, daß er "ab dem 23.10.1985", das bedeutet aber im Zusammenhang mit den Rekursausführungen unmißverständlich e r s t ab 23. Oktober 1985 und nicht schon für einen davorliegenden Zeitraum zu einer Unterhaltsleistung an seine Kinder verpflichtet werde. Mit dem Protokollarrekurs machte der Rechtsmittelwerber daher objektiv unzweifelhaft geltend, daß er zumindest die Unterhaltsfestsetzung für die Zeiten zwischen 20. Mai und 23. Oktober 1985 als ungerechtfertigt erachte.Die Ausführungen zu dem zu Protokoll erklärten Rekurs des Vaters gegen den erstinstanzlichen Unterhaltsbemessungsbeschluß wurden vom selben Rechtspfleger formuliert, der den angefochtenen Beschluß gefaßt hatte. Die Wendung "Meine Frau und meine Kinder haben während der ersten und zweiten Scheidung von mir gelebt, da meine geschiedene Gattin kein Einkommen hatte. Sonst kann ich nichts vorbringen" darf dem Rechtsmittelwerber nicht wegen fehlender Schärfe der Formulierung zum Nachteil ausgelegt werden. Der Rechtsmittelwerber wiederholte in seinem Protokollarrekurs sein protokollarisches Vorbringen vom 18. Juli 1985 und erweiterte dieses nur in zeitlicher Hinsicht, daß die Naturalunterhaltsleistung bis zum zweiten Termin im Scheidungsverfahren fortgedauert habe. Damit machte er geltend, daß diese Einwendung sachlich und nicht mit dem Hinweis auf die Fiktion des Paragraph 185, Absatz 3, AußStrG zu behandeln gewesen wäre. In diesem Sinne hat der Rechtsmittelwerber die Anwendung der Fiktion des Paragraph 185, Absatz 3, AußStrG auch zum Gegenstand seiner Anfechtung der erstinstanzlichen Entscheidung gemacht und das Rekursgericht durfte bei der Beurteilung der Rechtsmittelvoraussetzung der Beschwer nicht davon ausgehen, daß die vom Rechtsmittelwerber als tragende Begründung der angefochtenen Entscheidung bekämpfte Folgerung aus Paragraph 185, Absatz 3, AußStrG vom Erstgericht zutreffend gezogen worden sei; darin lag nämlich bereits eine vorweggenommene inhaltliche Erledigung des Rekurses, den das Gericht zweiter Instanz mangels Rechtsmittelvoraussetzung der Beschwer gar nicht in sachliche Behandlung zu nehmen erklärte. Der Rechtsmittelwerber hat zum Unterhaltsfeststellungsbegehren am 18. Juli 1985 eine Erklärung zu Protokoll gegeben, die ihrem sachlichen Inhalt nach eine Bestreitung dem Grunde nach darstellt. Das Erstgericht hat den Vater dennoch im Sinne des Antrages der Kinder zur Unterhaltsleistung verpflichtet. Daher war der Rechtsmittelwerber durch die erstinstanzliche Entscheidung formell beschwert. Er hat sich in seinem Protokollarrekurs der Sache nach dagegen verwahrt, so behandelt zu werden, als hätte er dem Antrag keine Einwendungen entgegengesetzt. Er hat die Abänderung des angefochtenen Beschlusses in dem Sinne begehrt, daß er "ab dem 23.10.1985", das bedeutet aber im Zusammenhang mit den Rekursausführungen unmißverständlich e r s t ab 23. Oktober 1985 und nicht schon für einen davorliegenden Zeitraum zu einer Unterhaltsleistung an seine Kinder verpflichtet werde. Mit dem Protokollarrekurs machte der Rechtsmittelwerber daher objektiv unzweifelhaft geltend, daß er zumindest die Unterhaltsfestsetzung für die Zeiten zwischen 20. Mai und 23. Oktober 1985 als ungerechtfertigt erachte.
Der Vergleich vom 23. Oktober 1985 enthält keine Regelung über die etwa bis dahin bereits fällig gewordenen (und im Pflegschaftsverfahren bereits geltend gemachten) Unterhaltsforderungen. Es ist schlechtweg aktenwidrig, daß der Vergleich (für die vor seinem Abschluß gelegenen Zeiträume) ohnedies die Unterhaltsverpflichtung in der vom Vater gewünschten Richtung geändert habe.
Die Unterhaltsverpflichtung des Vaters gegenüber seinen beiden Töchtern wurde für die Zeit ab 1. November 1985 vergleichsweise geregelt. Dabei ist zu beachten, daß die Vereinbarung der Eltern vom 23. Oktober 1985 der beschlußmäßigen Unterhaltsfestsetzung vom 28. Oktober 1985 zeitlich voranging, daß der besondere Sachwalter an dieser Regelung nicht mitgewirkt hat, die Regelung allerdings noch vor der Rekursentscheidung pflegschaftsgerichtlich genehmigt wurde. Für den Fall der Wirksamkeit der vergleichsweisen Regelung (infolge nachträglicher Genehmigung des Vergleiches durch den besonderen Sachwalter) wäre daher in erster Linie nicht ein Wegfall des Rechtsschutzinteresses des Rechtsmittelwerbers, sondern vielmehr der Fortfall eines Rechtsschutzinteresses der Kinder an einer beschlußmäßigen Unterhaltsfestsetzung zu prüfen.
Das Rekursgericht hat nach den dargelegten Erwägungen die verfahrensrechtliche Beschwer des Rechtsmittelwerbers als Rekursvoraussetzung zu Unrecht verneint. Es wird unter Bindung an die in diesem Beschluß ausgesprochenen Rechtsansichten eine neue Entscheidung über den Protokollarrekurs des Vaters gegen den erstintanzlichen Unterhaltsfestsetzungsbeschluß zu fällen haben.