Begründung:
Die Marktordnungsgesetzgebung bedient sich zur Sicherung und Steuerung der inländischen Milcherzeugung eines Systems, das die den Inlandsbedarf übersteigende Milchproduktion bis zu 16 % aus Bundesmitteln, bis zu weiteren 6 % aus einem allgemeinen, darüber hinaus aus einem zusätzlichen Absatzförderungsbeitrag finanziert. Als Bemessungsgrundlage für diese Beiträge dient die Milchmenge, die das milchbe- oder -verarbeitende Unternehmen von einem Milcherzeuger übernimmt. Für eine näher ermittelte jährliche Milchmenge jedes Milcherzeugers ist nur der allgemeine, für darüber hinausgehende Milchmengen aber ein - als produktionshemmender Faktor vorgesehener - zusätzlicher Beitrag zu entrichten. Die jährliche Milchmenge eines Milcherzeugers, für die kein zusätzlicher Beitrag zu entrichten ist, wird als Einzelrichtmenge bezeichnet. Eine solche Einzelrichtmenge eines Milcherzeugers ist also eine Beitragsbemessungsgröße, die von der Verpflichtung zur Leistung eines zusätzlichen Beitrages befreit. Das Marktordnungsgesetz sah unter bestimmten Voraussetzungen eine Übertragung dieser Befreiung von einem auf einen anderen Milcherzeuger vor.
Die Klägerin behauptete einen im Rahmen der sogenannten bevorzugten Handelbarkeit geschlossenen entgeltlichen Erwerb der den Beklagten zugestandenen Einzelrichtmenge und eine Genehmigung dieses Überganges durch Bescheid des geschäftsführenden Ausschusses des Milchwirtschaftsfonds, gegen welchen Bescheid der Beklagte aber in Verletzung seiner vertraglichen Nebenpflichten Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben habe.
Die Klägerin begehrte aus diesem Grund mit ihrer im April 1991 überreichten Klage vom Beklagten die schriftsatzmässige Zurückziehung seiner durch den angefochtenen Bescheid und die Geschäftszahl des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshofes näher bezeichneten Beschwerde.
Das Prozeßgericht erster Instanz wies das Begehren aus der Erwägung ab, dem österreichischen Zivilrecht sei ein Anspruch auf Rückziehung einer Verwaltungsgerichtshofsbeschwerde fremd.
Die Klägerin erhob gegen dieses klagsabweisende Urteil Berufung.
Mit dem Erkenntnis vom 30.Oktober 1991 entschied der Verwaltungsgerichtshof über die im Klagebegehren genannte Beschwerde.
Dieses Erkenntnis war zur Zeit der am 28.April 1992 abgehaltenen Tagsatzung zur mündlichen Berufungsverhandlung nicht aktenkundig.
Das Berufungsgericht bestätigte das erstinstanzliche Urteil im wesentlichen aus dessen Erwägungen, also ohne Prüfung der Frage, ob der Beklagte aus seiner der Klägerin gegenüber übernommenen Vertragspflichten zur Unterlassung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde verpflichtet gewesen wäre.
Die Klägerin ficht das bestätigende Berufungsurteil mit einem auf Stattgebung ihres Klagebegehrens zielenden Abänderungsantrag und einem hilfsweise gestellten Aufhebungsantrag an. Sie nimmt dabei auf den Stand des Verwaltungsgerichtshofverfahrens nicht bezug.
Der Beklagte verweist in seiner Revisionsbeantwortung auf die bereits erfolgte Erledigung der nach dem Klagebegehren zurückzuziehenden Beschwerde durch den Verwaltungsgerichtshof und folgert daraus einem Wegfall des Rechtsschutzinteresses der Klägerin. Hilfsweise strebt der Beklagte die Bestätigung der angefochtenen Entscheidung an.