Begründung:
Der Kläger ist als Rechtsanwalt in einer New Yorker Anwaltskanzlei tätig. Die Beklagte ist eine Bank-Aktiengesellschaft mit dem Sitz in Lublin.
Nach den Klagsbehauptungen habe die international tätige polnische Bank, die in Wien ein Repräsentationsbüro unterhalten habe, dem US-amerikanischen Anwalt während dessen Aufenthaltes in Wien im April 1991 Vertretungsaufträge erteilt. Für auftragsgemäß erbrachte Leistungen schulde die Beklagte ein restliches Honorar von rund 180.000 US-$.
Der Kläger brachte seine auf Zahlung dieses Honorarbetrages gerichtete Klage unter Berufung auf den Vermögensgerichtsstand des § 99 JN beim Handelsgericht Wien ein. Nach den Klagsbehauptungen besaß die Beklagte zur Zeit der Klagserhebung gegen einen Wiener Rechtsanwalt einen Anspruch auf Auszahlung eines Betrages von 1,9 Mio US-$.Der Kläger brachte seine auf Zahlung dieses Honorarbetrages gerichtete Klage unter Berufung auf den Vermögensgerichtsstand des Paragraph 99, JN beim Handelsgericht Wien ein. Nach den Klagsbehauptungen besaß die Beklagte zur Zeit der Klagserhebung gegen einen Wiener Rechtsanwalt einen Anspruch auf Auszahlung eines Betrages von 1,9 Mio US-$.
Die Beklagte erhob die Prozeßeinreden der örtlichen Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes sowie des Mangels der inländischen Gerichtsbarkeit, weil zwei Tage nach der Klagserhebung der zu Handen des Wiener Rechtsanwaltes bezahlte Treuhandbetrag restlos zur Auszahlung gelangt und das Wiener Repräsentanzbüro der Beklagten schon Wochen vor der Klagserhebung aufgelöst worden sei.
Der Kläger machte im Sinne des § 29 JN geltend, daß der Vermögensgerichtsstand durch einen (erst nach der Klagserhebung) erfolgten Fortfall des gerichtsstandsbegründenden inländischen Vermögens nicht berührt werde.Der Kläger machte im Sinne des Paragraph 29, JN geltend, daß der Vermögensgerichtsstand durch einen (erst nach der Klagserhebung) erfolgten Fortfall des gerichtsstandsbegründenden inländischen Vermögens nicht berührt werde.
Das Prozeßgericht erster Intanz wies die Klage wegen Fehlens der inländischen Zuständigkeit zurück, weil für diese Prozeßvoraussetzung die Sachlage im Zeitpunkt der Entscheidung maßgebend sei und in diesem Zeitpunkt ein die inländische Gerichtsbarkeit indizierendes Vermögen im Sinne des § 99 JN nicht mehr bestanden habe.Das Prozeßgericht erster Intanz wies die Klage wegen Fehlens der inländischen Zuständigkeit zurück, weil für diese Prozeßvoraussetzung die Sachlage im Zeitpunkt der Entscheidung maßgebend sei und in diesem Zeitpunkt ein die inländische Gerichtsbarkeit indizierendes Vermögen im Sinne des Paragraph 99, JN nicht mehr bestanden habe.
Das Rekursgericht bestätigte die Zurückweisung der Klage wegen Mangels der inländischen Zuständigkeit. Dazu sprach das Rekursgericht aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Das Rekursgericht schloß sich den in EvBl 1993/93 veröffentlichten Ansichten des Obersten Gerichtshofes an und sprach im Sinne dieser Meinungen sowohl dem kurzfristig bei einem Wiener Rechtsanwalt gelegenen Treuhandbetrag als auch dem inländischen Abschlußort des zwischen den Streitteilen begründeten Vertrages (zu Leistungen, die nicht im Inland zu erbringen gewesen waren) eine für die inländische Zuständigkeit hinreichende Inlandsbeziehung ab.
Der Kläger ficht die Rekursentscheidung wegen qualifiziert unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit einem auf Verwerfung der Prozeßeinrede abzielenden Abänderungsantrag an.
Die Beklagte strebt die Bestätigung der angefochtenen Entscheidung an.