Entscheidung 6 Ob 614/93
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
27.10.1993
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Redl, Dr.Kellner und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Pflegschaftssache des am 24. August 1979 geborenen minderjährigen Björn W***** infolge Revisionsrekurses des Vaters Ulrich W*****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 4.Mai 1993, GZ 44 R 252/93-89, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Favoriten vom 13. Jänner 1993, GZ 8 P 42/89-85, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht wies mit Beschluß vom 13.1.1993 den Antrag des Minderjährigen, den monatlichen Unterhaltsbeitrag des Vaters ab dem 1.6.1991 auf S 3.000,- zu erhöhen, ab.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Minderjährigen Folge, hob den angefochtenen Beschluß auf und trug dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf ohne auszusprechen, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Nach § 14 Abs 4 AußStrG ist ein Beschluß, mit dem das Rekursgericht einen Beschluß des Gerichtes erster Instanz aufgehoben und diesem eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen hat, (neben den in § 14 Abs 1 AußStrG genannten Voraussetzungen) nur dann anfechtbar, wenn das Rekursgericht ausgesprochen hat, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist. Schon mangels dieser Voraussetzung war der vom Vater erhobene Revisionsrekurs als unzulässig zurückzuweisen.Nach Paragraph 14, Absatz 4, AußStrG ist ein Beschluß, mit dem das Rekursgericht einen Beschluß des Gerichtes erster Instanz aufgehoben und diesem eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen hat, (neben den in Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG genannten Voraussetzungen) nur dann anfechtbar, wenn das Rekursgericht ausgesprochen hat, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist. Schon mangels dieser Voraussetzung war der vom Vater erhobene Revisionsrekurs als unzulässig zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:0060OB00614.93.1027.000
Dokumentnummer
JJT_19931027_OGH0002_0060OB00614_9300000_000