Begründung:
Der Kläger hatte als Liegenschaftseigentümer Geschäftsräume in Bestand gegeben, in denen die Bestandnehmerin ein Tanzcafe betrieb. Nachdem diese in Konkurs verfallen war und der Masseverwalter den Nichteintritt in das Bestandverhältnis erklärt hatte, übernahm der Beklagte den Bestandgegenstand; die vertraglichen Grundlagen dazu waren zwischen den Streitteilen strittig.
Ende November 1993 brachte der Kläger gegen den Beklagten eine Klage auf Räumung des Bestandgegenstandes sowie auf Zahlung eines Benützungsentgeltes ein.
Ein dritter Kaufmann erklärte seinen Beitritt zum Rechtsstreit auf der Seite des Klägers und begründete sein Interventionsinteresse damit, daß er im November 1993 mit dem Kläger über das nach dem Klagebegehren zu räumende Lokal einen durch die Räumung des Lokales seitens des Beklagten bedingten Mietvertrag abgeschlossen habe.
Das Prozeßgericht erster Instanz wies, einem Antrag des Beklagten folgend, den Nebenintervenienten zurück; es wertete das behauptete Interventionsinteresse als ein bloß wirtschaftliches.
Das Rekursgericht wies über Rekurs des Nebenintervenienten in Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses den Antrag des Beklagten auf Zurückweisung des Nebenintervenienten zurück und legte dem Beklagten den Ersatz der Rekurskosten an den Nebenintervenienten auf; dazu sprach das Rekursgericht aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteigt; überdies sprach es - unter Bedachtnahme auf die §§ 18 Abs 4 und 515 ZPO aus, daß eine Revisionsrekursvoraussetzung im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO vorliege.Das Rekursgericht wies über Rekurs des Nebenintervenienten in Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses den Antrag des Beklagten auf Zurückweisung des Nebenintervenienten zurück und legte dem Beklagten den Ersatz der Rekurskosten an den Nebenintervenienten auf; dazu sprach das Rekursgericht aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteigt; überdies sprach es - unter Bedachtnahme auf die Paragraphen 18, Absatz 4 und 515 ZPO aus, daß eine Revisionsrekursvoraussetzung im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO vorliege.
Die Rekursentscheidung wurde dem Beklagten zu Handen seines Prozeßbevollmächtigten am 2.Mai 1994 zugestellt. Er brachte am 9.Mai 1994 einen Revisionsrekurs gegen die abändernde Rekursentscheidung zur Postaufgabe an das Prozeßgericht. Zu diesem Zeitpunkt war der Rechtsstreit anhängig und eine Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung für den 25.Mai 1994 anberaumt. (Eine Ladung des Nebenintervenienten zu dieser Tagsatzung ist nicht aktenkundig.)
Vor der Vorlage des Revisionsrekurses schlossen die Streitteile in der Tagsatzung vom 25.Mai 1994 (in Abwesenheit des Nebenintervenienten) einen prozeßbeendenden Vergleich, ohne dabei eine Vereinbarung über die Kosten des beendeten Rechtsstreites zu treffen (§ 47 Abs 1 ZPO). Der Nebenintervenient erstattete zum Revisionsrekurs des Beklagten eine Gegenschrift, in der er auf die Unzulässigkeit eines abgesonderten Rekurses gemäß § 18 Abs 4 ZPO hinwies.Vor der Vorlage des Revisionsrekurses schlossen die Streitteile in der Tagsatzung vom 25.Mai 1994 (in Abwesenheit des Nebenintervenienten) einen prozeßbeendenden Vergleich, ohne dabei eine Vereinbarung über die Kosten des beendeten Rechtsstreites zu treffen (Paragraph 47, Absatz eins, ZPO). Der Nebenintervenient erstattete zum Revisionsrekurs des Beklagten eine Gegenschrift, in der er auf die Unzulässigkeit eines abgesonderten Rekurses gemäß Paragraph 18, Absatz 4, ZPO hinwies.