Entscheidungsgründe:
Die Streitteile haben 1964 die jeweils erste Ehe geschlossen, welcher die bereits volljährigen Kinder Robert und Martina sowie der noch mj. Johannes entstammen.
Die Klägerin begehrte neben einer Unterhaltsleistung die Scheidung der Ehe aus dem Alleinverschulden des Beklagten mit dem Vorbringen, der Beklagte zeige kein Interesse an der Familie, sei eigenwillig, unduldsam, unverträglich und aggressiv. Er beschimpfe die Klägerin und unterhalte homosexuelle Beziehungen. Die Ehe sei deshalb unheilbar zerrüttet.
Der Beklagte bestritt das Klagsvorbringen, beantragte die Abweisung des Scheidungsbegehrens und wandte für den Fall der Scheidung das überwiegende Mitverschulden der Klägerin ein. Er behauptete, die Klägerin zeige ein hysterisches, paranoides Erscheinungsbild. Sie hetze die Kinder gegen ihn auf, habe sich geweigert, eine Abtreibung vorzunehmen, koche in den letzten zwei Jahren nur "minderwertiges Zeug", beschimpfe den Beklagte und habe ihm nach seiner Entlassung sowie bei seinem Jus-Studium keinen ehelichen Beistand gewährt.
Das Erstgericht hat mit Teilurteil die Ehe aus dem Alleinverschulden des Beklagten geschieden. Es stellte im wesentlichen fest, daß die Ehe von Anbeginn nicht glücklich war. Der Beklagte verbrachte viel Freizeit allein, ging abends alleine fort und zeigte wenig Interesse an der Familie. Er mißachtet Frauen. Eine ständig wiederkehrende Redewendung ist, daß Frauen unter "Geschlechtskuratel" des Mannes gestellt gehören, Frauen fehle die Denkfähigkeit. Mit seiner Geringschätzung der Klägerin hielt er nicht zurück und bezeichnete sie als "Gebärmutter, die drei Kinder geboren hat". Er beträgt sich unduldsam, herrisch, auffahrend und verträgt keinen Widerspruch. Da er ein solches Verhalten auch gegenüber den Kindern an den Tag legte, versuchte die Klägerin immer wieder, einzuschreiten und streitschlichtend zu wirken, wobei sie die Partei der Kinder ergriff. Dies wurde vom Beklagten mit Beschimpfungen der Klägerin beantwortet, der sie mit den Worten "halt's Maul, du deppertes Weib" aufforderte, ruhig zu sein. Es kam daher, vorwiegend in Erziehungsfragen, zu Auseinandersetzungen der Streitteile, in denen der Beklagte schrie und die Klägerin mit Kraftausdrücken beschimpfte. Es gab nur wenige Tage, an denen es zu keiner vom "Kläger" (sollte wohl Beklagten heißen) provozierten Auseinandersetzung kam.
Der Beklagte ist zu einer partnerschaftlichen Einstellung und einem solchen Verhalten gegenüber seiner Ehefrau nicht fähig. Die Ehe dient seiner Auffassung nach nur "der Zeugung und Aufzucht der Nachkommen", die Frau hat ausschließlich für das leibliche Wohl des Mannes zu sorgen und sich diesem völlig unterzuordnen. Der Beklagte unterhielt zu Männern schon in der Jugend sexuelle Beziehungen und nahm diese im Jahre 1967 wieder auf. Er unterhält seither laufend sexuelle Beziehungen zu Männern. An einem ehelichen Verkehr zeigt er kein Interesse. Er verkehrte im Jahre 1975 sechs mal mit seiner Frau, während deren Schwangerschaften lehnte er einen Geschlechtsverkehr ab. Im Jahre 1977 übertrug er wegen seiner außerehelichen geschlechtlichen Beziehungen eine Geschlechtskrankheit auf die Klägerin. Seither findet kein ehelicher Verkehr mehr statt.
Schon seit dem Jahre 1973 war das Zusammenleben für die Klägerin unerträglich, sodaß sie ab 1975 die vom Beklagten geführten Tagebuchaufzeichnungen, in denen dieser alle Vorkommnisse und Gefühle, auch seine Intimbeziehungen schriftlich festhielt, las. Diese Tagebuchaufzeichnungen trug der Beklagte in seiner Aktentasche mit sich und legte sie unversperrt im Bücherregal ab. Die Klägerin nahm im November 1986 eine alte Tante in ihre Wohnung auf, um sie zu pflegen. Auf Grund des Widerstandes des Beklagten mußte diese Verwandte aus der Ehewohnung wieder entfernt werden. Die Klägerin nahm nie an den Beklagten gerichtete Schreiben an sich, dieser hingegen unterdrückte an die Klägerin gerichtete Korrespondenz ihrer Rechtsvertreterin.
Rechtlich führte das Erstgericht aus, die Ehe sei aus dem Alleinverschulden des Beklagten zerrüttet, dessen Verhaltensweisen eine ständige und fortgesetzte Aneinanderreihung von Eheverfehlungen darstellten. Eine Verjährung oder Verfristung sei daher nicht eingetreten. Der Klägerin hingegen könnten keine Eheverfehlungen zur Last gelegt werden. Für die Beurteilung der Person des Vaters durch die volljährigen Kinder und deren Verhalten diesem gegenüber sei die Klägerin ebensowenig verantwortlich wie für die Studienmißerfolge des "Klägers" (richtig: Beklagten).
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers keine Folge. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und billigte dessen rechtliche Beurteilung.