Die aus Gründen der Rechtssicherheit gebotene Abstimmung der Entscheidung mit den Leitsätzen der Entscheidung des verstärkten Senates vom 26.August 1992, 1 Ob 560/92, macht den Revisionsrekurs im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG zulässig. Das Rechtsmittel ist auch teilweise berechtigt.Die aus Gründen der Rechtssicherheit gebotene Abstimmung der Entscheidung mit den Leitsätzen der Entscheidung des verstärkten Senates vom 26.August 1992, 1 Ob 560/92, macht den Revisionsrekurs im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zulässig. Das Rechtsmittel ist auch teilweise berechtigt.
Die Bezüge an Lehrlingsentschädigung sind (nach Abzug der zur Deckung berufsbedingter Lehraufwendungen heranzuziehenden Teile) eigene Einkünfte des Kindes im Sinne des § 140 Abs 3 ABGB. Eigene Einkünfte mindern den durch Leistungen der Unterpflichtigen zu deckenden Unterhaltsbedarf. Der verbleibende Unterhaltsbedarf besteht in dem Ausmaß, der dem Unterschied zwischen dem Wert der zur Vollbefriedigung aller Unterhaltsbedürfnisse erforderlichen Leistungen zur Höhe der eigenen Einkünfte entspricht. Zu den zu berücksichtigenden Unterhaltsbedürfnissen gehören aber neben den durch Geldzahlung abzudeckenden Bedürfnissen auch die Betreuungsleistungen, die im Normalfall der obsorgende Elternteil erbringt und damit im Regelfall auch seinen Unterhaltsverpflichtungen voll nachkommt.Die Bezüge an Lehrlingsentschädigung sind (nach Abzug der zur Deckung berufsbedingter Lehraufwendungen heranzuziehenden Teile) eigene Einkünfte des Kindes im Sinne des Paragraph 140, Absatz 3, ABGB. Eigene Einkünfte mindern den durch Leistungen der Unterpflichtigen zu deckenden Unterhaltsbedarf. Der verbleibende Unterhaltsbedarf besteht in dem Ausmaß, der dem Unterschied zwischen dem Wert der zur Vollbefriedigung aller Unterhaltsbedürfnisse erforderlichen Leistungen zur Höhe der eigenen Einkünfte entspricht. Zu den zu berücksichtigenden Unterhaltsbedürfnissen gehören aber neben den durch Geldzahlung abzudeckenden Bedürfnissen auch die Betreuungsleistungen, die im Normalfall der obsorgende Elternteil erbringt und damit im Regelfall auch seinen Unterhaltsverpflichtungen voll nachkommt.
Welcher Betrag im jeweiligen Einzelfall zur angemessenen Deckung sämtlicher, den maßgebenden Lebensverhältnissen entsprechenden Unterhaltsbedürfnissen erforderlich ist, läßt sich prakikablerweise nur größenordnungsmäßig in Pauschalbeträgen ohne allgemein gültige Regeln erfassen. Als Richtschnur für die Annahme der Selbsterhaltungsfähigkeit kann aber bei einfachen Lebensverhältnissen - wie sie auch dem vorliegenden Fall zugrunde zu legen sind - der Richtsatz nach § 293 Abs 1 a bb ASVG dienen.Welcher Betrag im jeweiligen Einzelfall zur angemessenen Deckung sämtlicher, den maßgebenden Lebensverhältnissen entsprechenden Unterhaltsbedürfnissen erforderlich ist, läßt sich prakikablerweise nur größenordnungsmäßig in Pauschalbeträgen ohne allgemein gültige Regeln erfassen. Als Richtschnur für die Annahme der Selbsterhaltungsfähigkeit kann aber bei einfachen Lebensverhältnissen - wie sie auch dem vorliegenden Fall zugrunde zu legen sind - der Richtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, a bb ASVG dienen.
Das Rekursgericht legte seiner Entscheidung eben diese vom verstärkten Senat ausgesprochenen Leitsätze zugrunde. Wenn es aber erklärtermaßen die ASVG-Richtsätze zur Bestimmung der Selbsterhaltungsfähigkeitsgrenze heranziehen wollte, dann hatte es auch von den aktuellen Richtsätzen auszugehen und für die Zeit ab 1. Januar 1992 bei einem (14 x im Jahr ausbezahlten) Betrag von 6.500 S die Selbsterhaltungsfähigkeitsschwelle mit einem monatlich verfügbaren Betrag von 7.600 S anzusetzen.
Danach sind die Gesamtunterhaltsbedürfnisse der Minderjährigen in den Zeiträumen nach dem 1.Januar 1992 (von 7.600 S monatlich) durch die eigenen Einkünfte (von monatlich 4.770 S) nur zu 5/8 gedeckt.
Das Ausmaß der damit eintretenden Verminderung der Geldunterhaltszahlungspflicht hängt davon ab, welches Wertverhältnis zwischen den Betreuungsleistungen und den Geldzahlungsleistungen anzunehmen ist. Die Rechtsmittelwerberin bewertet die Betreuungsleistungen nur mit der Hälfte der Unterhaltszahlungen; der verstärkte Senat (1 Ob 560/92) leitete aus der Gegenüberstellung von Richtsatzhöhe und sogenanntem Regelbedarf bei einfachen Lebensverhältnissen eine ungefähre Gleichwertigkeit der Betreuungsleistungen und der sonstigen Unterhaltsbedürfnisse ab.
Auch im vorliegenden Fall sind die maßgebenden Lebensverhältnisse der Eltern als einfach anzusehen. Deshalb darf in analoger Anwendung des § 273 Abs 1 ZPO davon ausgegangen werden, daß der Wert der Betreuungsleistungen im weiteren Sinn und der Wert der übrigen, durch Geldzahlungen abzudeckenden Unterhaltsbedürfnisse der Minderjährigen einander ungefähr entsprechen, die eigenen Einkünfte des Mädchens daher beide Bedürfnisgruppen im selben Verhältnis sicherstellen und offen lassen.Auch im vorliegenden Fall sind die maßgebenden Lebensverhältnisse der Eltern als einfach anzusehen. Deshalb darf in analoger Anwendung des Paragraph 273, Absatz eins, ZPO davon ausgegangen werden, daß der Wert der Betreuungsleistungen im weiteren Sinn und der Wert der übrigen, durch Geldzahlungen abzudeckenden Unterhaltsbedürfnisse der Minderjährigen einander ungefähr entsprechen, die eigenen Einkünfte des Mädchens daher beide Bedürfnisgruppen im selben Verhältnis sicherstellen und offen lassen.
Daraus folgt rechnerisch:
a) Für das letzte Quartal 1991: Selbsterhaltungsfähigkeit bei eigenen Einkünften von 7.000 S monatlich; tatsächlich verfügbares Eigeneinkommen von 4.770 S; Wert der ungedeckten Unterhaltsgesamtbedürfnisse 2.230 S. Das sind rund ein Drittel des Gesamtbedarfs. Auf die durch Geldleistungen abzudeckenden Bedürfnisse entfallen die Hälfte, es verbleibt daher ein Unterhaltsanspruch im Ausmaß von einem Sechstel des Gesamtbedarfes, das sind 1.170 S monatlich oder aufgerundet 1.200 S.
b) Für die Zeit nach dem 1.Januar 1992: Selbsterhaltungsfähigkeit bei einem Eigeneinkommen von 7.600 S monatlich. Tatsächlich erzieltes Eigeneinkommen nur 4.770 S, es verbleibt ein darnach ungedeckter Restbetrag im Wert von 2.830 S, das sind rund 3/8 des Gesamtbedarfes; darin zur Hälfte die durch Geldzahlungen abzudeckenden Bedürfnisse. Der Geldunterhaltsanspruch verringert sich auf 3/16 der Gesamtbedürfnisse, also auf 1.425 S.
Dem Revisionsrekurs war aus diesen Erwägungen teilweise stattzugeben; die Herabsetzungsentscheidung war für die letzten drei Monate des Jahres 1991 zu bestätigen, für die Zeiten ab 1.Januar 1992 jedoch dahin abzuändern, daß die Herabsetzung nur auf den monatlichen Betrag von 1.425 S erfolgt.
Erst nach der erstinstanzlichen Entscheidung wurde aktenkundig, daß den Unterhaltspflichtigen eine weitere Sorgepflicht für den am 3. November 1990 geborenen Sohn trifft. Erst nach der Rekursentscheidung wurde aktenkundig, daß die Minderjährige nunmehr im dritten Lehrjahr (14 x im Jahr) 5.800 S bezieht. Diese Umstände wird das Pflegschaftsgericht unter dem Gesichtspunkt einer weiteren Herabsetzung der Vorschüsse zu prüfen haben.