Entscheidungsgründe:
Die Beklagten haben in dem im Eigentum der Kläger stehenden Haus Wien 7, Kaiserstraße 50, Geschäftsräume zum Betrieb einer Fleischhauerei gemietet.
In ihrer am 18.September 1985 eingebrachten, auf den Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 3 MRG gestützten Aufkündigung machten die Kläger geltend, die vom Fleischhauereibetrieb ausgehenden Lärm- und Geruchsbelästigungen hätten für die Bewohner des Hauses und die Nachbarschaft ein unerträgliches Maß angenommen, die Beklagten befolgten die behördlich vorgeschriebenen Auflagen nicht und setzten sich auch über die Bestimmungen des Mietvertrages hinweg. Sie verunreinigten den Hof, sodaß es zu einer Ungezieferplage komme. Sie lagerten Abfälle, Gerümpel und andere Dinge in nicht mitgemieteten Räumlichkeiten des Hauses. Das Erstgericht erklärte die Aufkündigung für rechtswirksam und verpflichtete die beklagten Parteien zur Räumung des Geschäftslokales. Das Erstgericht traf folgende wesentliche Feststellungen:In ihrer am 18.September 1985 eingebrachten, auf den Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, MRG gestützten Aufkündigung machten die Kläger geltend, die vom Fleischhauereibetrieb ausgehenden Lärm- und Geruchsbelästigungen hätten für die Bewohner des Hauses und die Nachbarschaft ein unerträgliches Maß angenommen, die Beklagten befolgten die behördlich vorgeschriebenen Auflagen nicht und setzten sich auch über die Bestimmungen des Mietvertrages hinweg. Sie verunreinigten den Hof, sodaß es zu einer Ungezieferplage komme. Sie lagerten Abfälle, Gerümpel und andere Dinge in nicht mitgemieteten Räumlichkeiten des Hauses. Das Erstgericht erklärte die Aufkündigung für rechtswirksam und verpflichtete die beklagten Parteien zur Räumung des Geschäftslokales. Das Erstgericht traf folgende wesentliche Feststellungen:
Vor den Beklagten hatte der Vater des Erstbeklagten die Geschäftsräumlichkeiten zum Betrieb einer Fleischhauerei gemietet. Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 28.September 1967 wurde die Ausübung des Betriebes unter den Bedingungen gestattet, daß 1. in der Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr keine lärmenden Arbeiten durchgeführt werden, 2. metallische Rohrleitungen der Exhaustoranlage durch schallunterbrechende Zwischenstücke gegen das Mauerwerk wirksam abgesichert werden und 3. die bis zum Abtransport im Hof vorübergehend aufbewahrten geruchsbelästigenden Abfälle in einem eigenen luftdichten Behälter abzulegen sind. Mit Mietvertrag vom 23.Jänner 1974 wurden die Beklagten Mieter des Geschäftslokales. Sie verpflichteten sich im Mietvertrag, die in den Hof führenden Türen verschlossen zu halten, wenn der Ventilator eingeschaltet ist. Obwohl den Beklagten auf Grund des Bescheides des Magistrates der Stadt Wien lärmende Arbeiten erst ab 6.00 Uhr früh gestattet waren, kam es immer wieder vor, daß solche Arbeiten bereits um 5.00 Uhr früh stattfanden. Mit Bescheid vom 2.September 1976 erfolgte eine Änderung der Bewilligung, in welcher unter anderem folgende Auflagen erteilt wurden: Die Verwendung des Cutters und Hackarbeiten sind nur in der Zeit von 6.00 bis 22.00 Uhr zulässig (Punkt 27). Bei geöffneter Selche und geöffnetem Kochkessel sind die Fenster und die Türe in den Hof (mit Ausnahme der Lüftungsklappe oberhalb der Türe) geschlossen zu halten (Punkt 28). Die in oder an der Kochstelle auftretenden Brüden und Dämpfe sind an ihrer Entstehungsstelle zu erfassen und belästigungsfrei über Dach abzuführen (Punkt 29). Trotz dieses Bescheides haben die Beklagten die Fenster und die Türe in den Hof geöffnet und die Geruchsbelästigung daher nicht eingedämmt. Die Lüftungsklappe wird von den Beklagten überhaupt ausgehängt. Die Beklagten hielten sich auch nicht immer an die Bestimmungen des Mietvertrages, die in den Hof führenden Türen geschlossen zu halten, wenn der Ventilator eingeschaltet ist. Dadurch ist Lärm unvermindert nach außen gedrungen. Insbesondere die über der Fleischhauerei befindliche Wohnung der Erstklägerin wird von der Geruchsbelästigung "voll getroffen". Diese Wohnung ist auf Grund des durch die täglich um 5.00 Uhr früh beginnenden Arbeiten entstehenden Lärms fast unbenützbar. Insbesondere das Exhaustor macht sehr starken Lärm. Auch der Cutter, der alle paar Minuten läuft und auch samstags, verursacht "einen höllischen Lärm". Es mußten neue Bescheide erlassen werden, an welche sich die Beklagten ebenfalls nur teilweise hielten. Weil die Beklagten die Fenster Tag und Nacht geöffnet haben, ist die Geruchsbelästigung in der Wohnung der Erstklägerin so stark, daß die Fenster Tag und Nacht geschlossen bleiben müssen. Die Erstklägerin übernachtete aus diesem Grunde zeitweise bei ihrem Bruder. Es werden auch immer wieder Fleisch- und Knochenreste nicht fachgerecht verpackt in die Koloniakübel geworfen, wodurch diese zu stinken beginnen. Auch in der Kanalisation befanden sich immer wieder Fleischreste, sodaß die Kanalbrigade öfters die Kanalanlage reinigen mußte. Auf Grund der Tätigkeit der Beklagten kam es im Hof zu einer Fliegenplage, auch Ratten werden im Hof und im Keller immer wieder gesehen. Bei der im selben Haus wohnenden Ehegattin des Zweitklägers kommt es wegen des von der Fleischhauerei ausgehenden Gestankes immer wieder zu Übelkeitszuständen. Die Hausparteien werden durch den Geruch ebenfalls belästigt. Auch wenn sie die Fenster geschlossen haben, riecht es in ihren Wohnungen wie in einer Fleischhauerei. Bewohner des Nachbarhauses werden durch die Immissionen ebenfalls beeinträchtigt. Nach Einbringung der Aufkündigung wurde der Zustand nicht besser, sondern sogar noch schlechter. Die Beklagten sind auch nicht um besondere Reinlichkeit bemüht, sie reinigen den Hof nicht ausreichend von Blut- und Fleischresten. Auch dies ist eine Ursache der Fliegenplage. Mit den Bescheiden Beilagen W und X (vom 30.3.1987 und 1.6.1987, also nach Einbringung der Aufkündigung) wurden weitere Auflagen erteilt und zwar unter anderem, daß "die Fenster, die Tür und das Oberlicht in den Hof" ständig geschlossen zu halten sind. Auch diese Auflagen haben die Beklagten nicht eingehalten, eine Entlüftung haben sie erst nach Einbringung der Aufkündigung angeschafft. Bis dahin haben sie ständig Fenster, Türen und die Oberlichte offengehalten, um die Koch- und Selchdämpfe abziehen zu lassen.Vor den Beklagten hatte der Vater des Erstbeklagten die Geschäftsräumlichkeiten zum Betrieb einer Fleischhauerei gemietet. Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 28.September 1967 wurde die Ausübung des Betriebes unter den Bedingungen gestattet, daß 1. in der Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr keine lärmenden Arbeiten durchgeführt werden, 2. metallische Rohrleitungen der Exhaustoranlage durch schallunterbrechende Zwischenstücke gegen das Mauerwerk wirksam abgesichert werden und 3. die bis zum Abtransport im Hof vorübergehend aufbewahrten geruchsbelästigenden Abfälle in einem eigenen luftdichten Behälter abzulegen sind. Mit Mietvertrag vom 23.Jänner 1974 wurden die Beklagten Mieter des Geschäftslokales. Sie verpflichteten sich im Mietvertrag, die in den Hof führenden Türen verschlossen zu halten, wenn der Ventilator eingeschaltet ist. Obwohl den Beklagten auf Grund des Bescheides des Magistrates der Stadt Wien lärmende Arbeiten erst ab 6.00 Uhr früh gestattet waren, kam es immer wieder vor, daß solche Arbeiten bereits um 5.00 Uhr früh stattfanden. Mit Bescheid vom 2.September 1976 erfolgte eine Änderung der Bewilligung, in welcher unter anderem folgende Auflagen erteilt wurden: Die Verwendung des Cutters und Hackarbeiten sind nur in der Zeit von 6.00 bis 22.00 Uhr zulässig (Punkt 27). Bei geöffneter Selche und geöffnetem Kochkessel sind die Fenster und die Türe in den Hof (mit Ausnahme der Lüftungsklappe oberhalb der Türe) geschlossen zu halten (Punkt 28). Die in oder an der Kochstelle auftretenden Brüden und Dämpfe sind an ihrer Entstehungsstelle zu erfassen und belästigungsfrei über Dach abzuführen (Punkt 29). Trotz dieses Bescheides haben die Beklagten die Fenster und die Türe in den Hof geöffnet und die Geruchsbelästigung daher nicht eingedämmt. Die Lüftungsklappe wird von den Beklagten überhaupt ausgehängt. Die Beklagten hielten sich auch nicht immer an die Bestimmungen des Mietvertrages, die in den Hof führenden Türen geschlossen zu halten, wenn der Ventilator eingeschaltet ist. Dadurch ist Lärm unvermindert nach außen gedrungen. Insbesondere die über der Fleischhauerei befindliche Wohnung der Erstklägerin wird von der Geruchsbelästigung "voll getroffen". Diese Wohnung ist auf Grund des durch die täglich um 5.00 Uhr früh beginnenden Arbeiten entstehenden Lärms fast unbenützbar. Insbesondere das Exhaustor macht sehr starken Lärm. Auch der Cutter, der alle paar Minuten läuft und auch samstags, verursacht "einen höllischen Lärm". Es mußten neue Bescheide erlassen werden, an welche sich die Beklagten ebenfalls nur teilweise hielten. Weil die Beklagten die Fenster Tag und Nacht geöffnet haben, ist die Geruchsbelästigung in der Wohnung der Erstklägerin so stark, daß die Fenster Tag und Nacht geschlossen bleiben müssen. Die Erstklägerin übernachtete aus diesem Grunde zeitweise bei ihrem Bruder. Es werden auch immer wieder Fleisch- und Knochenreste nicht fachgerecht verpackt in die Koloniakübel geworfen, wodurch diese zu stinken beginnen. Auch in der Kanalisation befanden sich immer wieder Fleischreste, sodaß die Kanalbrigade öfters die Kanalanlage reinigen mußte. Auf Grund der Tätigkeit der Beklagten kam es im Hof zu einer Fliegenplage, auch Ratten werden im Hof und im Keller immer wieder gesehen. Bei der im selben Haus wohnenden Ehegattin des Zweitklägers kommt es wegen des von der Fleischhauerei ausgehenden Gestankes immer wieder zu Übelkeitszuständen. Die Hausparteien werden durch den Geruch ebenfalls belästigt. Auch wenn sie die Fenster geschlossen haben, riecht es in ihren Wohnungen wie in einer Fleischhauerei. Bewohner des Nachbarhauses werden durch die Immissionen ebenfalls beeinträchtigt. Nach Einbringung der Aufkündigung wurde der Zustand nicht besser, sondern sogar noch schlechter. Die Beklagten sind auch nicht um besondere Reinlichkeit bemüht, sie reinigen den Hof nicht ausreichend von Blut- und Fleischresten. Auch dies ist eine Ursache der Fliegenplage. Mit den Bescheiden Beilagen W und römisch zehn (vom 30.3.1987 und 1.6.1987, also nach Einbringung der Aufkündigung) wurden weitere Auflagen erteilt und zwar unter anderem, daß "die Fenster, die Tür und das Oberlicht in den Hof" ständig geschlossen zu halten sind. Auch diese Auflagen haben die Beklagten nicht eingehalten, eine Entlüftung haben sie erst nach Einbringung der Aufkündigung angeschafft. Bis dahin haben sie ständig Fenster, Türen und die Oberlichte offengehalten, um die Koch- und Selchdämpfe abziehen zu lassen.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, habe der Mieter das Bestandobjekt ausdrücklich zum Betrieb einer Fleischhauerei gemietet, müßte der Vermieter die damit notwendig verbundenen Unzukömmlichkeiten dulden, so lange damit nicht eine Substanzgefährdung bzw. Übelstände einhergingen. Im vorliegenden Fall hätten die vom Fleischhauereibetrieb ausgehenden Mißstände das unvermeidbare Ausmaß überstiegen, insbesondere auch deshalb, weil es die Beklagten verabsäumt hätten, die von der Behörde erlassenen Auflagen strikt einzuhalten. Das Gesamtverhalten der Beklagten deute darauf hin, daß diese nicht besonders bemüht seien, die Mißstände abzustellen. Die Lärmentwicklungen seien so stark, daß die Nachtruhe der Hausparteien in empfindlicher Weise gestört und das Zusammenleben der Mietparteien des Hauses durch das unleidliche Verhalten der Beklagten vereitelt werde. Überdies bestünden sanitäre Übelstände, sodaß beide Fälle des geltend gemachten Kündigungsgrundes gegeben seien.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nicht Folge und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 300.000 übersteige. Das Gericht zweiter Instanz erachtete die in der Berufung gerügten Verfahrensmängel und Aktenwidrigkeiten als nicht gegeben, übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als Ergebnis einer unbedenklichen Beweiswürdigung und führte zur Rechtsrüge aus, bei Beurteilung des Kündigungsgrundes seien die mit dem Betrieb einer Fleischhauerei verbundenen und "von den Anrainern als lästig empfundenen Emissionen als geschäftstypische und branchenübliche Nebenwirkungen" anzusehen, doch seien gewisse Grenzen für die Zumutbarkeit gesetzt. Im vorliegenden Fall seien Mieter und Anrainer Geruchs-, Lärm- und Verschmutzungsbelästigungen ausgesetzt. Die Beklagten seien von den Vermietern auf die Übelstände hingewiesen und von der Gewerbebehörde bescheidmäßig verpflichtet worden, gewisse Auflagen zu erfüllen. Daß sich die Beklagten im Rahmen der von der Gewerbebehörde gezogenen Grenzen bewegt hätten, sei klar widerlegt. Würden zum Schutz der Anrainer verfügte Auflagen im Bewußtsein der Schädlichkeit des Verhaltens trotz ständiger Beschwerden nicht erfüllt, stelle dies einen Kündigungsgrund dar. Lärm und Geruchsbelästigungen durch den Gewerbebetrieb könnten jedenfalls dann als Kündigungsgrund herangezogen werden, wenn sie das übliche und vermeidbare Ausmaß überstiegen. Überschritten also die Belästigungen der Hausbewohner jenes Ausmaß, mit dem mit Rücksicht auf die Art des vertragsmäßig in den Bestandräumen geführten Unternehmens gerechnet werden müsse, sei der Tatbestand des unleidlichen Verhaltens des Mieters im Sinne des § 30 Abs 2 Z 3 zweiter Fall MRG gegeben. Die festgestellten Belästigungen seien geeignet, nicht nur Mieter in ihrer subjektiven Empfindlichkeit zu verletzen, sondern müßten im Zusammenhang mit der jahrelangen Nichterfüllung der gewerbebehördlichen Auflagen als so schwerwiegend angesehen werden, daß darin eine erhebliche Beeinträchtigung der Mitbewohner im Genuß ihrer Wohnungen zu erblicken sei, sodaß der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 3 zweiter Fall MRG gegeben sei. Die Beklagten bekämpfen das Urteil des Berufungsgerichtes mit Revision, machen die Anfechtungsgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der Aktenwidrigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend und beantragen, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß das Klagebegehren abgewiesen werde. Hilfsweise stellen die Beklagten einen Aufhebungsantrag.Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nicht Folge und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 300.000 übersteige. Das Gericht zweiter Instanz erachtete die in der Berufung gerügten Verfahrensmängel und Aktenwidrigkeiten als nicht gegeben, übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als Ergebnis einer unbedenklichen Beweiswürdigung und führte zur Rechtsrüge aus, bei Beurteilung des Kündigungsgrundes seien die mit dem Betrieb einer Fleischhauerei verbundenen und "von den Anrainern als lästig empfundenen Emissionen als geschäftstypische und branchenübliche Nebenwirkungen" anzusehen, doch seien gewisse Grenzen für die Zumutbarkeit gesetzt. Im vorliegenden Fall seien Mieter und Anrainer Geruchs-, Lärm- und Verschmutzungsbelästigungen ausgesetzt. Die Beklagten seien von den Vermietern auf die Übelstände hingewiesen und von der Gewerbebehörde bescheidmäßig verpflichtet worden, gewisse Auflagen zu erfüllen. Daß sich die Beklagten im Rahmen der von der Gewerbebehörde gezogenen Grenzen bewegt hätten, sei klar widerlegt. Würden zum Schutz der Anrainer verfügte Auflagen im Bewußtsein der Schädlichkeit des Verhaltens trotz ständiger Beschwerden nicht erfüllt, stelle dies einen Kündigungsgrund dar. Lärm und Geruchsbelästigungen durch den Gewerbebetrieb könnten jedenfalls dann als Kündigungsgrund herangezogen werden, wenn sie das übliche und vermeidbare Ausmaß überstiegen. Überschritten also die Belästigungen der Hausbewohner jenes Ausmaß, mit dem mit Rücksicht auf die Art des vertragsmäßig in den Bestandräumen geführten Unternehmens gerechnet werden müsse, sei der Tatbestand des unleidlichen Verhaltens des Mieters im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, zweiter Fall MRG gegeben. Die festgestellten Belästigungen seien geeignet, nicht nur Mieter in ihrer subjektiven Empfindlichkeit zu verletzen, sondern müßten im Zusammenhang mit der jahrelangen Nichterfüllung der gewerbebehördlichen Auflagen als so schwerwiegend angesehen werden, daß darin eine erhebliche Beeinträchtigung der Mitbewohner im Genuß ihrer Wohnungen zu erblicken sei, sodaß der Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, zweiter Fall MRG gegeben sei. Die Beklagten bekämpfen das Urteil des Berufungsgerichtes mit Revision, machen die Anfechtungsgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der Aktenwidrigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend und beantragen, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß das Klagebegehren abgewiesen werde. Hilfsweise stellen die Beklagten einen Aufhebungsantrag.
Die Kläger beantragen, der Revision nicht Folge zu geben.