Der Rekurs ist aber nicht berechtigt:
Die Räumungsklage des Landwirtes und die Klage des deutschen Ehepaares haben selbständige, voneinander unabhängige Streitgegenstände. Die Ehefrau des Räumungsbeklagten ist nicht Partei des Räumungsstreites. Daran ändert auch die Verbindung der beiden Rechtsstreitigkeiten nichts. Die rechtliche Stellung der Ehefrau des Räumungsbeklagten wird durch den Ausgang des Räumungsstreites nicht berührt, vor allem erstrecken sich die Urteilswirkungen nicht auf sie.
Das Berufungsgericht hat die Rechtsmittelbefugnis der Ehefrau des Räumungsbeklagten daher zutreffend verneint. Ihrem Rekurs gegen die Zurückweisung der von ihr erhobenen Berufung mußte ein Erfolg versagt bleiben.
Die Entscheidung über die Rekurskosten beruht auf den §§ 40 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Rekurskosten beruht auf den Paragraphen 40 und 50 ZPO.
II. Der Ehefrau des Räumungsbeklagten fehlt aus den dargelegten Gründen auch die Legitimation zur Erhebung einer Revision gegen das Berufungsurteil. Die von der Ehefrau des Räumungsbeklagten erhobene Revision war daher zurückzuweisen.römisch zwei. Der Ehefrau des Räumungsbeklagten fehlt aus den dargelegten Gründen auch die Legitimation zur Erhebung einer Revision gegen das Berufungsurteil. Die von der Ehefrau des Räumungsbeklagten erhobene Revision war daher zurückzuweisen.
Der Räumungskläger hat diese Zurückweisung ausdrücklich begehrt. Die Ehefrau des Räumungsbeklagten hat dem Räumungskläger die Hälfte seiner Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen. Sie hat sich zu Unrecht die Verfahrensbefugnisse einer Prozeßpartei angemaßt und ihren Prozeßgegner dadurch zu einer Prozeßhandlung veranlaßt, die auch erfolgreich blieb.
III. Die Revision des Räumungsbeklagten ist mangels Vorliegens der Anfechtungsvoraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO unzulässig. Dazu ist lediglich (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO) auszuführen:römisch drei. Die Revision des Räumungsbeklagten ist mangels Vorliegens der Anfechtungsvoraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO unzulässig. Dazu ist lediglich (Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO) auszuführen:
Der Beklagte hat gegenüber dem Räumungsbegehren eingewendet, daß der geltend gemachte Herausgabeanspruch (wenn überhaupt, dann) nur Zug um Zug gegen Bezahlung seiner Rückforderungsansprüche (im Sinne der Entscheidung JBl. 1988, 250) zu erfüllen wäre, und "Aufwendungen von mehreren 100.000 S auf die Liegenschaft" behauptet (AS 62). Der Kläger replizierte, daß die Höhe seines Vorteiles aus den Aufwendungen des Klägers (im Sinne des § 1037 ABGB) höchstens 200.000 S betrage, brachte einen Anspruch auf Benützungsentgelt in Gegenverrechnung (AS 73) und beschränkte seinerseits sein Räumungsbegehren durch Aufnahme einer Zug-um-Zug-Verpflichtung zur Zahlung von 141.500 S (AS 74).Der Beklagte hat gegenüber dem Räumungsbegehren eingewendet, daß der geltend gemachte Herausgabeanspruch (wenn überhaupt, dann) nur Zug um Zug gegen Bezahlung seiner Rückforderungsansprüche (im Sinne der Entscheidung JBl. 1988, 250) zu erfüllen wäre, und "Aufwendungen von mehreren 100.000 S auf die Liegenschaft" behauptet (AS 62). Der Kläger replizierte, daß die Höhe seines Vorteiles aus den Aufwendungen des Klägers (im Sinne des Paragraph 1037, ABGB) höchstens 200.000 S betrage, brachte einen Anspruch auf Benützungsentgelt in Gegenverrechnung (AS 73) und beschränkte seinerseits sein Räumungsbegehren durch Aufnahme einer Zug-um-Zug-Verpflichtung zur Zahlung von 141.500 S (AS 74).
Der Räumungsbeklagte hat seine Aufwandersatzforderungen im weiteren Verlauf des Rechtsstreites weder durch die nach seinem Standpunkt zu veranschlagenden einzelnen Leistungen substantiiert noch eindeutig beziffert. Der Kläger hat letztlich die Beschränkung seines Räumungsbegehrens durch die von ihm selbst vorgenommene Zug-um-Zug-Leistungspflicht wieder fallen gelassen (AS 101) und das eingeschränkte Begehren nur als Eventualbegehren aufrecht erhalten (AS 102). Er stellte lediglich außer Streit, "daß der Beklagte für das Objekt Aufwendungen getätigt habe, welche mit einem Betrag von 10 S zu Recht bestehen" (AS 103). Mit dieser Formulierung hat der Räumungsbeklagte seine Zug-um-Zug-Einwendung nicht einmal in Ansehung des vom Kläger außer Streit gestellten Betrages von 10 S hinreichend bestimmt, weil Aufwendungen und Aufwandersatzforderung nicht klar genug auseinandergehalten wurden.
Mangels eines hinreichend bestimmt formulierten Begehrens des Räumungsbeklagten auf Beschränkung des urteilsmäßigen Leistungsbefehles (zur Räumung) durch das Abhängigmachen von einer Zug-um-Zug-Verpflichtung (zur Zahlung eines bestimmten Geldbetrages) bedürfen die materiellrechtlichen Fragen danach zur Entscheidung des Rechtsstreites keiner Lösung, ob bei beiderseits zumindest teilweise erbrachten Vertragsleistungen im Falle nachträglich festgestellten Dissenses über ein synallagmatisches Rechtsgeschäft die beiderseitigen Kondiktionsansprüche nur Zug um Zug erfüllt zu werden bräuchten und ob im besonderen in einem solchen Fall einem Pseudobestandnehmer in Ansehung der als Bestandgegenstand übernommenen Sache ein Rückbehaltungsrecht verwehrt bliebe (§ 1440 ABGB). Nach der ohne Verstoß gegen die Denkgesetze gewonnenen Tatsachengrundlage war bis zur Zahlung des Betrages vonMangels eines hinreichend bestimmt formulierten Begehrens des Räumungsbeklagten auf Beschränkung des urteilsmäßigen Leistungsbefehles (zur Räumung) durch das Abhängigmachen von einer Zug-um-Zug-Verpflichtung (zur Zahlung eines bestimmten Geldbetrages) bedürfen die materiellrechtlichen Fragen danach zur Entscheidung des Rechtsstreites keiner Lösung, ob bei beiderseits zumindest teilweise erbrachten Vertragsleistungen im Falle nachträglich festgestellten Dissenses über ein synallagmatisches Rechtsgeschäft die beiderseitigen Kondiktionsansprüche nur Zug um Zug erfüllt zu werden bräuchten und ob im besonderen in einem solchen Fall einem Pseudobestandnehmer in Ansehung der als Bestandgegenstand übernommenen Sache ein Rückbehaltungsrecht verwehrt bliebe (Paragraph 1440, ABGB). Nach der ohne Verstoß gegen die Denkgesetze gewonnenen Tatsachengrundlage war bis zur Zahlung des Betrages von
7.500 DM, aber auch in der Folge, keine vollständige Willensübereinstimmung über die Dauer der dem Räumungsbeklagten (und dessen Ehefrau) eingeräumten Nutzung der von ihm auszugestaltenden Baulichkeit erzielt worden. Daß die Nutzungsdauer für ein Rechtsgeschäft über eine Gebrauchsüberlassung wesentlicher Vertragspunkt ist, zieht auch der Revisionswerber in seinem Rechtsmittel nicht in Zweifel.
Die gerügte Aktenwidrigkeit liegt nicht vor, auch nicht bei der Erledigung der Berufungsausführungen zur Beweisrüge. Mehrere (vom Zeitpunkt des Besitzerwerbes an) titellose Benützer einer unbeweglichen Sache bilden gegenüber dem Räumungsbegehren des Eigentümers keine notwendige Streitgenossenschaft. Es besteht ein selbständiger Räumungsanspruch gegen jeden einzelnen rechtsgrundlosen Benützer.
Das Prozeßgericht hat die Befugnis zur abgesonderten Entscheidung über das Räumungsbegehren aus § 390 Abs 2 ZPO abgeleitet. Wäre die vom Räumungsbeklagten und dessen Ehefrau angebrachte und mit der Räumungsklage zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundene Klage, wie dies der Revisionswerber vertritt, als Widerklage zu qualifizieren, ergäbe sich die Befugnis zur abgesonderten Entscheidung über das Räumungsbegehren aus § 391 Abs 2 ZPO.Das Prozeßgericht hat die Befugnis zur abgesonderten Entscheidung über das Räumungsbegehren aus Paragraph 390, Absatz 2, ZPO abgeleitet. Wäre die vom Räumungsbeklagten und dessen Ehefrau angebrachte und mit der Räumungsklage zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundene Klage, wie dies der Revisionswerber vertritt, als Widerklage zu qualifizieren, ergäbe sich die Befugnis zur abgesonderten Entscheidung über das Räumungsbegehren aus Paragraph 391, Absatz 2, ZPO.
Nach § 502 Abs 1 ZPO qualifizierte Rechtsfragen des materiellen oder des Verfahrensrechtes waren daher zur Entscheidung des Rechtsstreites nicht zu lösen.Nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO qualifizierte Rechtsfragen des materiellen oder des Verfahrensrechtes waren daher zur Entscheidung des Rechtsstreites nicht zu lösen.
Die Revision des Räumungsbeklagten war aus diesem Grunde zurückzuweisen.
Der Räumungskläger hat auf diese Rechtsmittelunzulässigkeit in seiner Revisionsbeantwortung nicht hingewiesen. Ihm gebührt daher für diesen Schriftsatz, soweit er sich gegen die Anfechtung durch den Räumungsbeklagten wendet, kein Kostenersatz.