Die außerordentliche Revision der Beklagten ist nach § 502 Abs 1 ZPO zulässig, aber nicht berechtigt.Die außerordentliche Revision der Beklagten ist nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zulässig, aber nicht berechtigt.
Die Beklagte brachte durch die Unterfertigung der Vereinbarung Beilage A ihr Einverständnis zum Inhalt und zum Abschluß dieses außergerichtlichen Vergleiches - auch durch einen Rechtsanwalt, wie sich aus Beilage A ergibt - mit der Baugesellschaft zum Ausdruck und war damit zur Erfüllung desselben, das heißt zur Zahlung einer Geldschuld von 54.001 S, davon 20.000 S durch Kompensation mit einer Forderung an die Baugesellschaft (Reparaturfonds), auch gegenüber der Baugesellschaft bis 30.November 1987 verpflichtet. Sie weigerte sich jedoch in der Folge, Zahlung von 34.001 S zu leisten, und machte überdies durch die erfolgreiche Einforderung des Betrages von 20.000 S gegenüber der Baugesellschaft aus dem Reparaturfonds eine Kompensation mit ihrer Geldschuld von 54.001 S unmöglich.
Einen ausdrücklichen Rechtsgrund für den Zuspruch des Klagsbetrages enthält die Klage nicht. Eine Subsumierung unter einen Anspruch auf Aufwandersatz iS der §§ 1035 f ABGB kommt hier entgegen der Auffassung der zweiten Instanz nicht in Frage. Selbst wenn man auch von eigenen Interessen der Beklagten an der Zahlung des Vergleichsbetrages, somit vom Zusammentreffen von eigenen und fremden Interessen ausgehen und die Anwendbarkeit der Regeln über die Geschäftsführung ohne Auftrag bejahen wollte (SZ 57/167; EvBl 1968/39 ua; Rummel in Rummel2, Rz 5 zu § 1035 ABGB), läge doch im Hinblick auf die dem Kläger und den beiden anderen Wohnungseigentümern (Zedenten) bekannte Weigerung als Verbot (vgl dazu Stanzl in Klang2 IV/1 906 f) der Beklagten, den auf sie entfallenden Vergleichsbetrag, teilweise durch Aufrechnung, zu bezahlen, eine verbotene Geschäftsführung (§ 1040 ABGB) vor, die einem Anspruch auf Aufwandersatz entgegensteht.Einen ausdrücklichen Rechtsgrund für den Zuspruch des Klagsbetrages enthält die Klage nicht. Eine Subsumierung unter einen Anspruch auf Aufwandersatz iS der Paragraphen 1035, f ABGB kommt hier entgegen der Auffassung der zweiten Instanz nicht in Frage. Selbst wenn man auch von eigenen Interessen der Beklagten an der Zahlung des Vergleichsbetrages, somit vom Zusammentreffen von eigenen und fremden Interessen ausgehen und die Anwendbarkeit der Regeln über die Geschäftsführung ohne Auftrag bejahen wollte (SZ 57/167; EvBl 1968/39 ua; Rummel in Rummel2, Rz 5 zu Paragraph 1035, ABGB), läge doch im Hinblick auf die dem Kläger und den beiden anderen Wohnungseigentümern (Zedenten) bekannte Weigerung als Verbot vergleiche dazu Stanzl in Klang2 IV/1 906 f) der Beklagten, den auf sie entfallenden Vergleichsbetrag, teilweise durch Aufrechnung, zu bezahlen, eine verbotene Geschäftsführung (Paragraph 1040, ABGB) vor, die einem Anspruch auf Aufwandersatz entgegensteht.
§ 1042 ABGB erweitert §§ 1358, 1422 ABGB bei Aufwand für einen anderen, insbesondere Zahlung fremder Schulden, um einen Bereicherungsregreß, besteht bei Zahlung fremder Schulden in Geschäftsführungsabsicht für den Schuldner neben den Ansprüchen aus Geschäftsführung ohne Auftrag und geht bei einem Einlösungsverlangen § 1422 ABGB nach (Rummel aaO Rz 1 zu § 1042 ABGB).Paragraph 1042, ABGB erweitert Paragraphen 1358, 1422, ABGB bei Aufwand für einen anderen, insbesondere Zahlung fremder Schulden, um einen Bereicherungsregreß, besteht bei Zahlung fremder Schulden in Geschäftsführungsabsicht für den Schuldner neben den Ansprüchen aus Geschäftsführung ohne Auftrag und geht bei einem Einlösungsverlangen Paragraph 1422, ABGB nach (Rummel aaO Rz 1 zu Paragraph 1042, ABGB).
Wer die Schuld eines anderen, für die er nicht haftet (§ 1358 ABGB), bezahlt, kann vor oder bei der Zahlung vom Gläubiger die Abtretung seiner Rechte verlangen; hat er dies getan, so wirkt die Zahlung als Einlösung der Forderung. Die sogenannte notwendige Zession nach § 1422 ABGB hat den Zweck, durch das Abtretungsverlangen einen automatischen Rechtsübergang herbeizuführen. Voraussetzung ist nur, daß der Gläubiger bereit ist, die (ohne Einverständnis mit dem Schuldner angebotene; § 1423 ABGB) Zahlung des für die Forderung nicht haftenden Dritten anzunehmen und der Zahler spätestens bei der Zahlung gegenüber dem Gläubiger (hier Baugesellschaft) ein Abtretungsbegehren stellt (EvBl 1992/100 mwN), somit den Rechtsübergang verlangt. Daß der Kläger und die beiden Zedenten für die Geldschuld der Beklagten nicht hafteten, ist ebenso unbestritten wie die Tatsache, daß auch im Innenverhältnis keine Zahlungspflicht der Zahler gegenüber der Beklagten bestand (Mader in Schwimann, Rz 2 zu § 1422 ABGB) und die Gläubigerin die Zahlung annahm.Wer die Schuld eines anderen, für die er nicht haftet (Paragraph 1358, ABGB), bezahlt, kann vor oder bei der Zahlung vom Gläubiger die Abtretung seiner Rechte verlangen; hat er dies getan, so wirkt die Zahlung als Einlösung der Forderung. Die sogenannte notwendige Zession nach Paragraph 1422, ABGB hat den Zweck, durch das Abtretungsverlangen einen automatischen Rechtsübergang herbeizuführen. Voraussetzung ist nur, daß der Gläubiger bereit ist, die (ohne Einverständnis mit dem Schuldner angebotene; Paragraph 1423, ABGB) Zahlung des für die Forderung nicht haftenden Dritten anzunehmen und der Zahler spätestens bei der Zahlung gegenüber dem Gläubiger (hier Baugesellschaft) ein Abtretungsbegehren stellt (EvBl 1992/100 mwN), somit den Rechtsübergang verlangt. Daß der Kläger und die beiden Zedenten für die Geldschuld der Beklagten nicht hafteten, ist ebenso unbestritten wie die Tatsache, daß auch im Innenverhältnis keine Zahlungspflicht der Zahler gegenüber der Beklagten bestand (Mader in Schwimann, Rz 2 zu Paragraph 1422, ABGB) und die Gläubigerin die Zahlung annahm.
Das sich nach § 1422 ABGB erforderliche Verlangen auf Abtretung der Rechte des Gläubigers kann auch schlüssig erfolgen, sich aus den Umständen des Falles ergeben (JBl 1988, 379; JBl 1981, 93; SZ 49/149 ua; Reischauer in Rummel2, Rz 5 zu § 1422 ABGB; Mader aaO Rz 11 f; Mayrhofer in Ehrenzweig, Schuldrecht AT3 484 mwN in FN 22). Die Schlüssigkeit wird sich häufig aus der Deutung des Zahlungsaktes nach der Verkehrssitte (§ 863 Abs 2 ABGB) ergeben (Reischauer aaO) bzw nach den Umständen als selbstverständlich angesehen werden (JBl 1981, 93 ua; Reischauer aaO mwN). Die Rechtsprechung nahm eine derartige Schlüssigkeit schon dann an, wenn keine Indizien für den Willen des zahlenden Dritten, den Schuldner von der Schuld zu befreien, bestehen, unterstellt somit den Einlösungswillen geradezu mangels gegenteiliger Anhaltspunkte (vgl EvBl 1986/67 = RdW 1985, 179 mit krit Anm von Iro; JBl 1981, 93; Reischauer aaO). Davon ist auch hier auszugehen. Es fehlen ausreichende Hinweise, daß die drei Zahler die fremde Forderung der Baugesellschaft gegen die den Vergleich zu erfüllen sich weigernde Beklagte nicht einlösen, sondern tilgen wollten. Der Kläger und die beiden Zedenten hatten nach dem Inhalt der Vereinbarung Beilage A keine Zahlung an die Baugesellschaft zu erbringen. Die Einwilligung des Schuldners ist zur Einlösung nicht erforderlich, solange der Gläubiger die Zahlung des Dritten annimmt; der Schuldner muß von der Einlösung nicht einmal Kenntnis haben (EvBl 1956/248; Reischauer aaO Rz 7; Mader aaO Rz 8).Das sich nach Paragraph 1422, ABGB erforderliche Verlangen auf Abtretung der Rechte des Gläubigers kann auch schlüssig erfolgen, sich aus den Umständen des Falles ergeben (JBl 1988, 379; JBl 1981, 93; SZ 49/149 ua; Reischauer in Rummel2, Rz 5 zu Paragraph 1422, ABGB; Mader aaO Rz 11 f; Mayrhofer in Ehrenzweig, Schuldrecht AT3 484 mwN in FN 22). Die Schlüssigkeit wird sich häufig aus der Deutung des Zahlungsaktes nach der Verkehrssitte (Paragraph 863, Absatz 2, ABGB) ergeben (Reischauer aaO) bzw nach den Umständen als selbstverständlich angesehen werden (JBl 1981, 93 ua; Reischauer aaO mwN). Die Rechtsprechung nahm eine derartige Schlüssigkeit schon dann an, wenn keine Indizien für den Willen des zahlenden Dritten, den Schuldner von der Schuld zu befreien, bestehen, unterstellt somit den Einlösungswillen geradezu mangels gegenteiliger Anhaltspunkte vergleiche EvBl 1986/67 = RdW 1985, 179 mit krit Anmerkung von Iro; JBl 1981, 93; Reischauer aaO). Davon ist auch hier auszugehen. Es fehlen ausreichende Hinweise, daß die drei Zahler die fremde Forderung der Baugesellschaft gegen die den Vergleich zu erfüllen sich weigernde Beklagte nicht einlösen, sondern tilgen wollten. Der Kläger und die beiden Zedenten hatten nach dem Inhalt der Vereinbarung Beilage A keine Zahlung an die Baugesellschaft zu erbringen. Die Einwilligung des Schuldners ist zur Einlösung nicht erforderlich, solange der Gläubiger die Zahlung des Dritten annimmt; der Schuldner muß von der Einlösung nicht einmal Kenntnis haben (EvBl 1956/248; Reischauer aaO Rz 7; Mader aaO Rz 8).
Demgemäß ist der außerordentlichen Revision nicht Folge zu geben. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Demgemäß ist der außerordentlichen Revision nicht Folge zu geben. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.