Begründung:
Alois L***** jun. wurde am 20. August 1926 als Kind eines Landwirtes geboren. Er besuchte die Pflichtschule, arbeitete in der elterlichen Landwirtschaft und übernahm diese im Jahre 1966. Seit dem Jahre 1964 lebt er mit Aloisia K***** in Lebensgemeinschaft. Dieser Verbindung entstammen sechs Kinder. Alois L***** jun. geriet in finanzielle Schwierigkeiten. Im Jahre 1978 wurde seine Liegenschaft im Zuge einer Zwangsversteigerung Siegfried R***** zugeschlagen.
Mit dem Verlust seiner Liegenschaft findet sich Alois L***** jun. nicht ab. Das verwickelte ihn in eine große Anzahl gerichtlicher Verfahren. Unter anderem erhob Alois L***** jun. gegen Gendarmeriebeamte Privatklage. In diesem Strafverfahren erstattet der Grazer Facharzt Dr. Richard Z***** am 13. Dezember 1979 ein psychiatrisches Gutachten.
Auf Grund dieses Gutachtens prüfte das gemäß § 30 JN bestellte Erstgericht (Einzelheiten sind der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 10. September 1980, 6 Ob 703/80 = ON 21 d. A. zu entnehmen) die Voraussetzungen zur Einleitung eines Entmündigungsverfahrens. In diesem Verfahrensabschnitt legte Alois L***** jun. zur Widerlegung des im Strafverfahren erstatteten Sachverständigengutachtens eine außergerichtlich erbetene gutächtliche Äußerung des Wiener Facharztes Primarius Dr. Karl-Heinz B***** vom 21. März 1980 vor. Nach der Darstellung dieser gutächtlichen Stellungnahme habe der Untersuchte am 19. 3. 1980 vorsorglich eine fachärztliche Untersuchung zur Prüfung seines Geisteszustandes mit der Begründung gewünscht, eventuell seine psychische Eignung für den Erwerb eines Jagdscheines nachweisen zu müssen. Dem schriftlich niedergelegten Befund ist nicht zu entnehmen, dass der Untersuchte dem Gutachter einerseits über seinen mehrmonatigen stationären Aufenthalt in der Grazer Universitätsnervenklinik und dem Grazer Landessonderkrankenhaus für Psychiatrie im Jahre 1957 und andererseits über das gerichtspsychiatrische Gutachten des Sachverständigen Dr. Richard Z***** vom 13. Dezember 1979 sowie über die gerichtlichen Erhebungen zur Einleitung eines Entmündigungsverfahrens Mitteilung gemacht hätte. In der Folge leitete das Erstgericht von Amts wegen das Entmündigungsverfahren ein, in dem es zwei Grazer Fachärzte zu Sachverständigen bestellte (Näheres kann der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 18. Februar 1981, 6 Ob 538/81 = ON 54 d. A. entnommen werden). Im Rekurs gegen diesen erstgerichtlichen Beschluss führte Alois L***** jun. aus, dass er wegen jahrelanger Befangenheit des Gutachters Dr. Z***** die vom Erstgericht zu Sachverständigen bestellten Grazer Fachärzte ablehnen müsste. In einer späteren Eingabe erklärte Alois L***** jun. ausdrücklich, einen der beiden Sachverständigen wegen Befangenheit abzulehnen, und wiederholte diese Erklärung in einer weiteren Eingabe. Im Revisionsrekurs ON 46 führte Alois L***** jun. aus, es sei notwendig gewesen, die beiden vom Erstgericht bestellten (Grazer) Sachverständigen wegen „Kollegialität und Freundschaft zu Dr. Richard Z*****" abzulehnen. Im Zuge des Entmündigungsverfahrens wurde die Unterbringung des Alois L***** jun. im Landessonderkrankenhaus für Psychiatrie und Neurologie Graz gemäß § 34 EntmO angeordnet (Details hiezu können der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 27. August 1981, 6 Ob 724/81 = ON 72 d. A. entnommen werden). Die angeordnete Unterbringung in der Heilanstalt fand vom 27. November bis 23. Dezember 1981 statt. Unter Verwertung der dabei gewonnenen Beobachtungen erstatteten die beiden vom Erstgericht bestellten Sachverständigen ihre Gutachten. Das Erstgericht erachtete offenkundig den von Alois L***** jun. mehrfach geäußerten Verdacht einer Befangenheit der beiden Grazer Sachverständigen als unbegründet, unterließ allerdings trotz Hinweises in der Revisionsrekursentscheidung ON 72 eine formelle Beschlussfassung über die Ablehnungsanträge des Alois L***** jun. und legte die Gutachten der beiden Grazer Sachverständigen seiner Beurteilung zugrunde. Mit dem Beschluss vom 16. März 1982, ON 103, sprach das Erstgericht die volle Entmündigung des Alois L***** wegen Geisteskrankheit (in der Erscheinungsform des paranoischen Querulantenwahns) aus. Gegen diese Entscheidung erhob Alois L***** jun. Rekurs und Widerspruch. Er führte beide Rechtsmittel in einem Schriftsatz gemeinsam aus, machte die sachliche Unrichtigkeit der der angefochtenen Entscheidung zugrundegelegten Sachverständigengutachten geltend und beantragte eine „fachärztliche Untersuchung durch Sachverständige aus dem Wiener Raum". In der Widerspruchsverhandlung wurden die im erstinstanzlichen Verfahren erstatteten schriftlichen Sachverständigengutachten verlesen, der Kurator gehört und Alois L***** jun. vernommen.Auf Grund dieses Gutachtens prüfte das gemäß Paragraph 30, JN bestellte Erstgericht (Einzelheiten sind der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 10. September 1980, 6 Ob 703/80 = ON 21 d. A. zu entnehmen) die Voraussetzungen zur Einleitung eines Entmündigungsverfahrens. In diesem Verfahrensabschnitt legte Alois L***** jun. zur Widerlegung des im Strafverfahren erstatteten Sachverständigengutachtens eine außergerichtlich erbetene gutächtliche Äußerung des Wiener Facharztes Primarius Dr. Karl-Heinz B***** vom 21. März 1980 vor. Nach der Darstellung dieser gutächtlichen Stellungnahme habe der Untersuchte am 19. 3. 1980 vorsorglich eine fachärztliche Untersuchung zur Prüfung seines Geisteszustandes mit der Begründung gewünscht, eventuell seine psychische Eignung für den Erwerb eines Jagdscheines nachweisen zu müssen. Dem schriftlich niedergelegten Befund ist nicht zu entnehmen, dass der Untersuchte dem Gutachter einerseits über seinen mehrmonatigen stationären Aufenthalt in der Grazer Universitätsnervenklinik und dem Grazer Landessonderkrankenhaus für Psychiatrie im Jahre 1957 und andererseits über das gerichtspsychiatrische Gutachten des Sachverständigen Dr. Richard Z***** vom 13. Dezember 1979 sowie über die gerichtlichen Erhebungen zur Einleitung eines Entmündigungsverfahrens Mitteilung gemacht hätte. In der Folge leitete das Erstgericht von Amts wegen das Entmündigungsverfahren ein, in dem es zwei Grazer Fachärzte zu Sachverständigen bestellte (Näheres kann der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 18. Februar 1981, 6 Ob 538/81 = ON 54 d. A. entnommen werden). Im Rekurs gegen diesen erstgerichtlichen Beschluss führte Alois L***** jun. aus, dass er wegen jahrelanger Befangenheit des Gutachters Dr. Z***** die vom Erstgericht zu Sachverständigen bestellten Grazer Fachärzte ablehnen müsste. In einer späteren Eingabe erklärte Alois L***** jun. ausdrücklich, einen der beiden Sachverständigen wegen Befangenheit abzulehnen, und wiederholte diese Erklärung in einer weiteren Eingabe. Im Revisionsrekurs ON 46 führte Alois L***** jun. aus, es sei notwendig gewesen, die beiden vom Erstgericht bestellten (Grazer) Sachverständigen wegen „Kollegialität und Freundschaft zu Dr. Richard Z*****" abzulehnen. Im Zuge des Entmündigungsverfahrens wurde die Unterbringung des Alois L***** jun. im Landessonderkrankenhaus für Psychiatrie und Neurologie Graz gemäß Paragraph 34, EntmO angeordnet (Details hiezu können der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 27. August 1981, 6 Ob 724/81 = ON 72 d. A. entnommen werden). Die angeordnete Unterbringung in der Heilanstalt fand vom 27. November bis 23. Dezember 1981 statt. Unter Verwertung der dabei gewonnenen Beobachtungen erstatteten die beiden vom Erstgericht bestellten Sachverständigen ihre Gutachten. Das Erstgericht erachtete offenkundig den von Alois L***** jun. mehrfach geäußerten Verdacht einer Befangenheit der beiden Grazer Sachverständigen als unbegründet, unterließ allerdings trotz Hinweises in der Revisionsrekursentscheidung ON 72 eine formelle Beschlussfassung über die Ablehnungsanträge des Alois L***** jun. und legte die Gutachten der beiden Grazer Sachverständigen seiner Beurteilung zugrunde. Mit dem Beschluss vom 16. März 1982, ON 103, sprach das Erstgericht die volle Entmündigung des Alois L***** wegen Geisteskrankheit (in der Erscheinungsform des paranoischen Querulantenwahns) aus. Gegen diese Entscheidung erhob Alois L***** jun. Rekurs und Widerspruch. Er führte beide Rechtsmittel in einem Schriftsatz gemeinsam aus, machte die sachliche Unrichtigkeit der der angefochtenen Entscheidung zugrundegelegten Sachverständigengutachten geltend und beantragte eine „fachärztliche Untersuchung durch Sachverständige aus dem Wiener Raum". In der Widerspruchsverhandlung wurden die im erstinstanzlichen Verfahren erstatteten schriftlichen Sachverständigengutachten verlesen, der Kurator gehört und Alois L***** jun. vernommen.
Hierauf wies das Gericht zweiter Instanz den Rekurs gegen den erstinstanzlichen Entmündigungsbeschluss als unzulässig zurück. Dem Widerspruch gab es nicht Folge.
Gegen diese zweitinstanzliche Entscheidung erhob Alois L***** jun. Rekurs. Dieses Rechtsmittel enthielt (nach der Zitierung des § 49 EntmO) ausschließlich Ausführungen und einen Rechtsmittelantrag zur Widerspruchsentscheidung, nicht auch zur Zurückweisung des Rekurses. Die Rekurszurückweisung erwuchs daher in Rechtskraft und war nicht Gegenstand der aufhebenden Rekursentscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 6. Oktober 1982, 6 Ob 771/82 (ON 131).Gegen diese zweitinstanzliche Entscheidung erhob Alois L***** jun. Rekurs. Dieses Rechtsmittel enthielt (nach der Zitierung des Paragraph 49, EntmO) ausschließlich Ausführungen und einen Rechtsmittelantrag zur Widerspruchsentscheidung, nicht auch zur Zurückweisung des Rekurses. Die Rekurszurückweisung erwuchs daher in Rechtskraft und war nicht Gegenstand der aufhebenden Rekursentscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 6. Oktober 1982, 6 Ob 771/82 (ON 131).
Mit der genannten Rekursentscheidung war dem Widerspruchsgericht eine nach Verfahrensergänzung zu fällende neue Entscheidung über den Widerspruch aufgetragen worden.
Im zweiten Rechtsgang bestellte das Widerspruchsgericht die beiden im erstinstanzlichen Verfahren beigezogenen Fachärzte zu Sachverständigen. Dagegen wandte sich der Widerspruchswerber in einem als „Rekurs" bezeichneten Schriftsatz mit den Ausführungen, beide Sachverständige weiterhin „wegen Voreingenommenheit mit unrichtiger, falscher Gutachtenerstellung und Verdachtes der Beihilfenleistung zu dem widerrechtlich erstandenen Ersteher und anderer" abzulehnen. Konkret brachte der Ablehnungswerber dazu vor, der eine der beiden Sachverständigen habe ihn schon am 19. Januar 1980 und anlässlich der Unterbringung in der Heilanstalt zu einer Zustimmung zur Entmündigung gedrängt und gleichzeitig auf die Möglichkeit hingewiesen, ein Jahr später wieder einen Aufhebungsantrag zu stellen.
Das Widerspruchsgericht ergänzte seine Widerspruchsverhandlung, es vernahm neuerlich den Widerspruchswerber sowie seien Kurator und vernahm auch die beiden Sachverständigen insbesondere zu den gutächtlichen Äußerungen des Facharztes Primarius Dr. Karl-Heinz B***** in dem bereits oben erwähnten fachärztlichen Befundbericht vom 21. März 1980 sowie in den in der Widerspruchsverhandlung vom 14. Juni 1982 vorgelegten fachärztlichen Befundberichten vom 15. Juni 1981 und 10. Mai 1982. Das Widerspruchsgericht nahm auch die ergänzenden Ausführungen des Widerspruchswerbers zu seinem Ablehnungsantrag zu Protokoll, dass beide Sachverständige im Jahre 1981 ihm gegenüber vorgehalten hätten, sie müssten ihn in die Heilanstalt einweisen, wenn er einer Entmündigung nicht zustimme. Mit dem angefochtenen Beschluss verwarf das Widerspruchsgericht die Ablehnung der beiden Sachverständigen, wiederholte den Ausspruch, dass der Rekurs (gegen den erstgerichtlichen Entmündigungsbeschluss) als unzulässig zurückgewiesen werde, und gab dem Widerspruch nicht Folge.
Zur Ablehnung der Sachverständigen legte das Widerspruchsgericht dar, dass die fachliche Eignung der als Gerichtsärzte bewährten Sachverständigen nicht in Zweifel gezogen werden könnte und stichhaltige Gründe, aus denen auf deren Voreingenommenheit geschlossen werden müsste, nicht vorgebracht worden seien. Zur Stoffsammlung erachtete das Widerspruchsgericht mangels Bedenken gegen die beiden Gutachten der gerichtlich bestellten Sachverständigen eine neuerliche Untersuchung des Widerspruchswerbers ebenso also entbehrlich wie die Beiziehung des vom Widerspruchswerber außergerichtlich konsultierten Wiener Facharztes Primarius Dr. Karl-Heinz B***** oder eines sonstigen weiteren Gutachters. In tatsächlicher Hinsicht legte das Widerspruchsgericht zugrunde, dass beim Widerspruchswerber themenbezogene Denkstörungen vom Charakter querulatorischen Irrwahns in einem solchen Maß vorliegen, dass sein gesamtes Denken, Trachten und Handeln beeinträchtigt werde. Obwohl er in einem beschränkten Bereich des täglichen Lebens noch imstande sein mag, vernünftig zu reagieren, ist er in Beziehung auf den Verlust seiner Liegenschaft derart fixiert, dass er zu zielführenden Schritten in diesem Belang unter tunlichster Vermeidung weiterer Nachteile für ihn und für seine Familie einer (rechtlichen) Steuerung seines Verhaltens der Umwelt gegenüber bedarf. In rechtlicher Beurteilung folgerte das Widerspruchsgericht, dass zum Schutz des Widerspruchswerbers gemäß § 1 Abs 1 EntmO dessen volle Entmündigung auszusprechen gewesen sei.Zur Ablehnung der Sachverständigen legte das Widerspruchsgericht dar, dass die fachliche Eignung der als Gerichtsärzte bewährten Sachverständigen nicht in Zweifel gezogen werden könnte und stichhaltige Gründe, aus denen auf deren Voreingenommenheit geschlossen werden müsste, nicht vorgebracht worden seien. Zur Stoffsammlung erachtete das Widerspruchsgericht mangels Bedenken gegen die beiden Gutachten der gerichtlich bestellten Sachverständigen eine neuerliche Untersuchung des Widerspruchswerbers ebenso also entbehrlich wie die Beiziehung des vom Widerspruchswerber außergerichtlich konsultierten Wiener Facharztes Primarius Dr. Karl-Heinz B***** oder eines sonstigen weiteren Gutachters. In tatsächlicher Hinsicht legte das Widerspruchsgericht zugrunde, dass beim Widerspruchswerber themenbezogene Denkstörungen vom Charakter querulatorischen Irrwahns in einem solchen Maß vorliegen, dass sein gesamtes Denken, Trachten und Handeln beeinträchtigt werde. Obwohl er in einem beschränkten Bereich des täglichen Lebens noch imstande sein mag, vernünftig zu reagieren, ist er in Beziehung auf den Verlust seiner Liegenschaft derart fixiert, dass er zu zielführenden Schritten in diesem Belang unter tunlichster Vermeidung weiterer Nachteile für ihn und für seine Familie einer (rechtlichen) Steuerung seines Verhaltens der Umwelt gegenüber bedarf. In rechtlicher Beurteilung folgerte das Widerspruchsgericht, dass zum Schutz des Widerspruchswerbers gemäß Paragraph eins, Absatz eins, EntmO dessen volle Entmündigung auszusprechen gewesen sei.