Entscheidungsgründe:
Die Klägerin ist eine inländische Kreditunternehmung. Der Beklagte ist Vermögensverwalter. Er hatte jahrelang von der Klägerin für die Vermittlung von Sparverträgen Provisionen bezogen. Im Herbst 1985 trat die Klägerin durch den Leiter ihrer Wertpapierabteilung an den Beklagten mit dem Vorschlag heran, sich auf Provisionsbasis als Vermittler bei Wertpapiergeschäften zu beteiligen. Grundlage der diesbezüglich folgenden Geschäftsbeziehung der Streitteile war das Gespräch, das der Beklagte am 15.Oktober 1985 mit dem Direktor der Klägerin und deren damaligen Leiter der Wertpapierabteilung führte. Danach sollte der Beklagte nach den Vorstellungen der Klägerin als Mittelsmann zwischen ihr und ihren anonym bleiben wollenden Kunden eingeschaltet werden; er sollte nicht selbst gegenüber der Bank Inhaber der zu eröffnenden Wertpapierdepots und Kontoinhaber der zugehörigen Verrechnungskonten werden, Vertragspartner der Bank sollten vielmehr die anonym bleibenden Dritten sein; der Beklagte sollte von der Bank für seine Intervention bar auszuzahlende Provisionen erhalten. Haftungserklärungen des Beklagten forderte die Klägerin nicht.
In der Folge eröffneten durch den Beklagten betreute Vermögensanleger bei der Klägerin Wertpapierdepots mit Verrechnungskonten, ohne daß die Klägerin auf die Identifizierung der anonym bleiben wollenden Kunden Wert legte. Den Mitarbeitern der Klägerin war jeweils bewußt, daß der Beklagte lediglich als Vertreter der anonym bleiben sollenden Kunden einschritt. Die Klägerin übergab dem Beklagten bei Eröffnung eines Wertpapierdepots ein Sparkassenwertpapierbuch zur Abwicklung von Geschäften im Sinn des § 12 DepotG 1970. Dazu wurde jeweils ein Losungswort vereinbart, das der Beklagte namens der Kunden nannte. Unter anderem eröffnete die Klägerin jeweils für anonym bleibende, durch den Beklagten vertretene Kunden Wertpapierdepot samt Verrechnungskonto am 4.März 1987 mit dem Losungswort Sieghart, am 19. Mai 1987 mit dem Losungswort Markus und am 15.März 1988 mit dem Losungswort Miba, zur selben Zeit auch mit dem Losungswort Gerhard und mit dem Losungswort Cornelia. Gegen Ende des Jahres 1990 stellte die Klägerin fest, daß die jeweiligen Verrechnungskonten beträchtlich überzogen waren, ohne daß die deponierten Wertpapiere oder sonstigen Werte ausreichend Deckung geboten hätten. Ende Mai 1991 forderte die Klägerin den Beklagten auf, dafür zu sorgen, daß die jeweiligen Kunden entsprechende Nachschüsse leisteten. Der Beklagte leitete diese Aufforderungen der Klägerin an die Kunden weiter, diese waren aber zu keiner Zahlung bereit. Der Beklagte lehnte das Ansinnen der Klägerin ab, ihr in Ansehung der betreffenden Verrechnungskonten eine Haftungserklärung abzugeben. Im März 1992 wiederholte die Klägerin gegenüber dem Beklagten ihre an die anonymen Kunden gerichtete Aufforderung zum Ausgleich ihrer Konten, der Beklagte teilte der Klägerin am 26.März 1992 mit, daß die Kunden zu keiner Leistung bereit wären und er sich weigere, deren Namen offenzulegen. Er verwahrte sich dabei auch gegen das Gerücht, er selbst wäre Kontoinhaber. Die Klägerin erklärte hierauf gegenüber dem Beklagten die Beendigung der Geschäftsbeziehung, verwertete die im Depot liegenden Wertpapiere, brachte die Erlöse den Verrechnungskonten gut, so daß sich auf den einzelnen Verrechnungskonten (von denen drei die Klägerin ohne Zustimmung der Kunden in der Annahme, es handle sich jeweils um eigene Konten des Beklagten, zusammengelegt hatte) ein Guthaben zugunsten der Klägerin von rund 1,8 Mio S ergab.In der Folge eröffneten durch den Beklagten betreute Vermögensanleger bei der Klägerin Wertpapierdepots mit Verrechnungskonten, ohne daß die Klägerin auf die Identifizierung der anonym bleiben wollenden Kunden Wert legte. Den Mitarbeitern der Klägerin war jeweils bewußt, daß der Beklagte lediglich als Vertreter der anonym bleiben sollenden Kunden einschritt. Die Klägerin übergab dem Beklagten bei Eröffnung eines Wertpapierdepots ein Sparkassenwertpapierbuch zur Abwicklung von Geschäften im Sinn des Paragraph 12, DepotG 1970. Dazu wurde jeweils ein Losungswort vereinbart, das der Beklagte namens der Kunden nannte. Unter anderem eröffnete die Klägerin jeweils für anonym bleibende, durch den Beklagten vertretene Kunden Wertpapierdepot samt Verrechnungskonto am 4.März 1987 mit dem Losungswort Sieghart, am 19. Mai 1987 mit dem Losungswort Markus und am 15.März 1988 mit dem Losungswort Miba, zur selben Zeit auch mit dem Losungswort Gerhard und mit dem Losungswort Cornelia. Gegen Ende des Jahres 1990 stellte die Klägerin fest, daß die jeweiligen Verrechnungskonten beträchtlich überzogen waren, ohne daß die deponierten Wertpapiere oder sonstigen Werte ausreichend Deckung geboten hätten. Ende Mai 1991 forderte die Klägerin den Beklagten auf, dafür zu sorgen, daß die jeweiligen Kunden entsprechende Nachschüsse leisteten. Der Beklagte leitete diese Aufforderungen der Klägerin an die Kunden weiter, diese waren aber zu keiner Zahlung bereit. Der Beklagte lehnte das Ansinnen der Klägerin ab, ihr in Ansehung der betreffenden Verrechnungskonten eine Haftungserklärung abzugeben. Im März 1992 wiederholte die Klägerin gegenüber dem Beklagten ihre an die anonymen Kunden gerichtete Aufforderung zum Ausgleich ihrer Konten, der Beklagte teilte der Klägerin am 26.März 1992 mit, daß die Kunden zu keiner Leistung bereit wären und er sich weigere, deren Namen offenzulegen. Er verwahrte sich dabei auch gegen das Gerücht, er selbst wäre Kontoinhaber. Die Klägerin erklärte hierauf gegenüber dem Beklagten die Beendigung der Geschäftsbeziehung, verwertete die im Depot liegenden Wertpapiere, brachte die Erlöse den Verrechnungskonten gut, so daß sich auf den einzelnen Verrechnungskonten (von denen drei die Klägerin ohne Zustimmung der Kunden in der Annahme, es handle sich jeweils um eigene Konten des Beklagten, zusammengelegt hatte) ein Guthaben zugunsten der Klägerin von rund 1,8 Mio S ergab.
Diesen Betrag abzüglich einer dem Beklagten gutgebrachten Summe von rund 80.000 S begehrte die Klägerin mit der primären Behauptung, es handle sich um Depots und Verrechnungskonten des Beklagten selbst, dieser sei jedenfalls der Klägerin gegenüber als Bankkunde aufzufassen. Selbst als Stellvertreter der anonym bleiben wollenden Kunden wäre der Beklagte aber nach der Entwicklung der Geschäftsbeziehung zur Offenlegung gegenüber der Klägerin verpflichtet gewesen, wer ihre zunächst anonym gebliebenen Vertragspartner seien. Die Weigerung des Beklagten, die von ihm vertretenen Kunden zu nennen, mache ihn der Klägerin gegenüber schadenersatzpflichtig, so daß er für die Negativsalden der erwähnten Verrechnungskonten, wenn schon nicht rechtsgeschäftlich oder kraft Stellvertretungsrechtes, so doch aus dem Titel des Schadenersatzes hafte.
Der Beklagte wendete ein, der Klägerin sei stets klar gewesen, daß er für ungenannt bleiben wollende Bankkunden abschließe, er habe für diese der Klägerin gegenüber nie eine Haftung übernommen, im Sinne der Absprache mit der Klägerin habe er sich seinen Auftraggebern gegenüber verpflichtet, ihre Anonymität auch gegenüber der Klägerin zu wahren.
Das Prozeßgericht erster Instanz wies das Klagebegehren ab.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Dazu sprach es aus, daß eine Revisionszulässigkeitsvoraussetzung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO vorliege.Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Dazu sprach es aus, daß eine Revisionszulässigkeitsvoraussetzung im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO vorliege.
Die Klägerin ficht dieses Berufungsurteil wegen qualifiziert unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit einem auf Klagsstattgebung zielenden Abänderungsantrag und einem hilfsweise gestellten Aufhebungsantrag an.
Der Beklagte strebt die Bestätigung der angefochtenen Entscheidung an.