Begründung:
Die Streitteile sind miteinander verheiratet. Über Klage des Mannes ist ein Scheidungsverfahren anhängig.
Die Frau brachte gegen ihren Ehemann bei dem Bezirksgericht, in dessen Sprengel die gemeinsam benützte Ehewohnung liegt, eine Klage mit einem in drei Punkte gegliederten Urteilsbegehren, einem in drei Abschnitte gegliederten Vorbringen und einer dreigliedrigen Angabe des Streitgegenstandes und seiner Teilbewertung im sogenannten Rubrum ein.
Nach Punkt 1 des Klagebegehrens soll der Beklagte verpflichtet werden,
"der Klägerin alle zum ungehinderten Gebrauch des in der gemeinsamen ehelichen Wohnung fest installierten Tresors nötigen Schlüssel für die gegenwärtig den Tresor schließenden Schlösser zu übergeben und der Klägerin den ungestörten Mitbesitz des Tresors dadurch wiederherzustellen, daß er deren unbehinderten Gebrauch des Tresors wieder ermöglicht".
Dazu führte die Klägerin in einem mit dem Wort "Besitzstörung" überschriebenen Absatz (II/a) der Klagsschrift aus, die Streitteile bewohnten die im ersten Stock eines im Eigentum des Mannes stehenden Mehrfamilienhauses gelegene Wohnung als Ehewohnung gemeinsam; den in dieser Wohnung eingebauten Tresor hätte jeder der beiden Streitteile zur Aufbewahrung seiner Wertgegenstände benützt, die Klägerin zur Aufbewahrung verschiedener - im Zusammenhang mit dem Herausgabebegehren aufgezählter und beschriebener - Schmuckstücke. Der Beklagte habe ohne Absprache mit der Klägerin die Sperrvorrichtung des Tresors geändert, ohne der Klägerin Schlüssel zur gegenwärtig bestehenden Sperrvorrichtung zur Verfügung zu stellen; selbst im Fall der Behändigung der im Tresor verwahrt gewesenen Schmuckstücke bliebe die Klägerin durch die unrechtmäßige, ausdrücklich als Besitzstörung bezeichnete Vorgangsweise des Beklagten geschädigt, solange ihr die Tresorbenützung verwehrt bleibe.
Nach dem zweiten Punkt des Klagebegehrens soll der Beklagte verpflichtet werden,
"neue Veränderungen am Tresor, insbesondere neuerliche Änderungen eines Tresorschlosses zu unterlassen und jede Behinderung ihres unbehinderten Zutrittes zur Wohnung und insbesondere zu dem Raum, in dem sich der Tresor befindet, zu unterlassen".
Dazu führte die Klägerin in ihrer Klagsschrift in einem gesonderten Abschnitt (II/b) aus, aufgrund des in dem mit dem Wort "Besitzstörung" überschriebenen Abschnitt dargelegten Sachverhaltes sei der Beklagte zur Unterlassung jedweder künftigen Behinderung des Zugangs der Klägerin zum Tresor und dessen Gebrauches verpflichtet.
Nach dem Punkt 3 des Klagebegehrens soll der Beklagte zur Ausfolgung der in der Klagserzählung aufgelisteten Schmuckstücke an die Klägerin oder zu Handen ihres Prozeßbevollmächtigten verpflichtet werden.
Dazu führte die Klägerin in einem gesonderten Abschnitt der Klagserzählung (II/c) aus, sie habe im Tresor (vor der Änderung seiner Schließvorrichtungen) die aufgelisteten Schmuckstücke verwahrt gehabt, über deren gegenwärtigen Verbleib sie nichts wisse; der Beklagte habe diese Schmuckstücke, die die Klägerin in einem späteren Verfahrensstadium ausdrücklich als ihr Eigentum bezeichnete, durch die geschilderte Vorgangsweise in seine alleinige Verfügungsgewalt genommen; er sei (als Inhaber) zu deren Herausgabe an die Klägerin (als Eigentümerin) verpflichtet.
Den Verfahrensgegenstand gab die Klägerin im sogenannten Rubrum der Klage unter Angabe folgender Bewertungen an:
"Wegen Besitzstörung Streitwert S 10.000
wegen Unterlassung Streitwert S 10.000
und wegen Herausgabe Streitwert S 50.000
Gesamtstreitwert S 60.000"
Nachdem der Beklagte die Unzulässigkeit einer Anspruchshäufung vorgebracht und aus diesem Grund die Zurückweisung der Klage, hilfsweise deren Verbesserung durch die Klägerin beantragt hatte, bezeichnete die Klägerin selbst ihr Begehren zu den beiden ersten Punkten als bloß zweiteiliges Besitzstörungsbegehren und erweiterte es durch folgenden Satz:
"Die beklagte Partei hat den ruhigen Besitz der klagenden Partei an dem in der Ehewohnung...befindlichen Tresor gestört, indem er das Schloß zu diesem Tresor wechselte und die beklagte Partei von ihrem Besitz nicht nur an dem Tresor, sondern auch an den darin befindlichen Fahrnissen, insbesondere diversen Schmuckstücken, ausschloß."
Die Prozeßrichterin brachte in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 3.Februar 1994 die Frage der Anspruchshäufung zur Erörterung. Nach dem Inhalt der Verhandlungsniederschrift wurde "festgestellt", daß mit den ersten beiden Punkten des Klagebegehrens und dem zugehörigen Klagsvorbringen eine Besitzstörung, mit dem Punkt 3 des Klagebegehrens und dem zugehörigen Klagsvorbringen aber ein Herausgabeanspruch geltend gemacht werde.
Hierauf verkündete die Prozeßrichterin den Beschluß auf Zurückweisung des zu Punkt 3 der Klage gestellten Begehrens wegen Vorliegens einer nach § 227 ZPO unzulässigen Anspruchshäufung.Hierauf verkündete die Prozeßrichterin den Beschluß auf Zurückweisung des zu Punkt 3 der Klage gestellten Begehrens wegen Vorliegens einer nach Paragraph 227, ZPO unzulässigen Anspruchshäufung.
In teilweise Stattgebung eines von der Klägerin gegen die teilweise Klagszurückweisung erhobenen Rekurses faßte das Rekursgericht einen Aufhebungsbeschluß; dazu sprach es aus, daß der Wert des Streitgegenstandes 50.000 S übersteigt; es erklärte den Rekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig.
Das Rekursgericht teilte zwar die erstrichterliche Beurteilung, daß das zu Punkt 3 des Urteilsantrages gestellte Herausgabebegehren über ein bloßes Begehren auf Wiederherstellung des nach der (ursprünglichen) Klage als gestört bezeichneten Besitzes (an der Tresormitbenützung) hinausgehe und deshalb eine nach § 227 Abs 1 ZPO wegen der Verschiedenheit der vorgesehenen Verfahrensart unzulässige Anspruchshäufung vorliege. Das Rekursgericht befand aber das Verfahren zur Entscheidung über die Folgen dieser unzulässigen Klagenhäufung noch als ergänzungsbedürftig. Es erachtete weder eine Trennung der Verhandlung über die unzulässigerweise in ein und derselben Klage geltend gemachten Ansprüche, wie dies in SZ 2/134 als richtig dargestellt wurde, noch einen Ausschluß der Verbesserungsmöglichkeit, wie dies der Lehrmeinung von Fasching Komm II, 556 und III, 43 entspräche, als gesetzeskonforme Lösung der sich aus einer wegen Verschiedenheit der vorgesehenen Verfahrensart unzulässigen Verbindung mehrerer Ansprüche in einer Klage, über die bereits verhandelt wurde, ergebenden Verfahrensfragen. Es erachtete im vorliegenden Fall eine Verfahrensergänzung für notwendig und trug dem Prozeßgericht erster Instanz die Durchführung eines Verbesserungsverfahrens auf, in dessen Zug mit der Klägerin vorab zu klären wäre, wie sie ihre Klage verstanden wissen wolle, als reine Besitzstörung unter Entfall des Herausgabebegehrens oder als Verbindung von Besitzstörungsbegehren mit einem petitorischen Herausgabebegehren, die getrennt werden müßten, weil das Herausgabebegehren nicht als Teil des Besitzstörungsanspruches gewertet werden könne; im Falle des Scheiterns der gebotenen Verbesserung müßte allerdings die gesamte Klage zurückgewiesen werden.Das Rekursgericht teilte zwar die erstrichterliche Beurteilung, daß das zu Punkt 3 des Urteilsantrages gestellte Herausgabebegehren über ein bloßes Begehren auf Wiederherstellung des nach der (ursprünglichen) Klage als gestört bezeichneten Besitzes (an der Tresormitbenützung) hinausgehe und deshalb eine nach Paragraph 227, Absatz eins, ZPO wegen der Verschiedenheit der vorgesehenen Verfahrensart unzulässige Anspruchshäufung vorliege. Das Rekursgericht befand aber das Verfahren zur Entscheidung über die Folgen dieser unzulässigen Klagenhäufung noch als ergänzungsbedürftig. Es erachtete weder eine Trennung der Verhandlung über die unzulässigerweise in ein und derselben Klage geltend gemachten Ansprüche, wie dies in SZ 2/134 als richtig dargestellt wurde, noch einen Ausschluß der Verbesserungsmöglichkeit, wie dies der Lehrmeinung von Fasching Komm römisch zwei, 556 und römisch drei, 43 entspräche, als gesetzeskonforme Lösung der sich aus einer wegen Verschiedenheit der vorgesehenen Verfahrensart unzulässigen Verbindung mehrerer Ansprüche in einer Klage, über die bereits verhandelt wurde, ergebenden Verfahrensfragen. Es erachtete im vorliegenden Fall eine Verfahrensergänzung für notwendig und trug dem Prozeßgericht erster Instanz die Durchführung eines Verbesserungsverfahrens auf, in dessen Zug mit der Klägerin vorab zu klären wäre, wie sie ihre Klage verstanden wissen wolle, als reine Besitzstörung unter Entfall des Herausgabebegehrens oder als Verbindung von Besitzstörungsbegehren mit einem petitorischen Herausgabebegehren, die getrennt werden müßten, weil das Herausgabebegehren nicht als Teil des Besitzstörungsanspruches gewertet werden könne; im Falle des Scheiterns der gebotenen Verbesserung müßte allerdings die gesamte Klage zurückgewiesen werden.
Der Beklagte ficht den rekursgerichtlichen Aufhebungsbeschluß wegen qualifiziert unrichtiger Lösung einer Frage des Verfahrensrechtes mit einem auf Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung (teilweise Klagszurückweisung) zielenden Abänderungsantrag an.
Die Klägerin strebt die Bestätigung der angefochtenen Entscheidung an.