Entscheidungsgründe:
Die Klägerin ist eine inländische Kreditunternehmung. Sie räumte den beiden als Gastwirte bezeichneten Beklagten mit dem am 20. Dezember 1984 datierten Kreditvertrag einen Geschäftskredit bis zum Betrag von 100.000 S ein; der Kredit sollte den Kreditnehmern bis 30.November 1989 zur Verfügung stehen und bis zu diesem Tag abgedeckt werden.
In der von den beiden Kreditwerbern unterfertigten, unter Verwendung eines Vordruckes der Klägerin ausgefertigten Vertragsurkunde findet sich in dem mit dem Wort "VERZINSUNG" überschriebenen Punkt 2 u.a. die Regelung:
"Im Falle einer Überziehung des ausnützbaren Kreditrahmens ist zusätzlich zu den vereinbarten Zinsen eine Überziehungsprovision von 1/8 %o pro Tag vom Überziehungsbetrag zu bezahlen."
Nach der Kündigungsregelung in Punkt 5 Buchstabe c sollte die Kreditgeberin zur sofortigen Fälligstellung des gesamten aushaftenden Kreditbetrages unter anderem dann berechtigt sein, wenn einer der Kreditnehmer auch nur eine ihm obliegende Verpflichtung nicht vollständig oder nicht termingerecht erfüllen sollte.
Nach der Regelung in Punkt 10 des Kreditvertrages übernehmen mehrere Kreditnehmer für alle eingegangenen Verpflichtungen die Haftung zur ungeteilten Hand.
Nach dem Vertragspunkt 13 sollten in Ergänzung der Bestimmungen des Kreditvertrages die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Kreditgeberin gelten. Diese enthalten unter anderem folgende Regelungen:
"Punkt 3: (1) Konto und Depot können auch für mehrere Personen oder Firmen eröffnet werden (Gemeinschaftskonto). In einem solchen Fall haftet jeder Mitinhaber für Verbindlichkeiten aus dem Konto in voller Höhe als Mitschuldner zur ungeteilten Hand (Gesamtschuldner).
(2) Bei Gemeinschaftskonten ist jeder Kontoinhaber allein verfügungsberechtigt, es sei denn, daß die Kontoinhaber ausdrücklich etwas anderes bestimmt haben oder in der Folge ein Kontoinhaber der Einzelverfügungsberechtigung ausdrücklich widerspricht. Nach Eingang eines solchen Widerspruchs können bis zu einer neuen schriftlichen Regelung nur alle Kontoinhaber gemeinsam über Konto und Depot verfügen."
"Punkt 10: Reklamationen gegen Auszüge über Verrechnungsperioden und gegen Rechnungsabschlüsse und die darin festgestellten Salden sowie gegen Wertpapieraufstellungen müssen der Kreditunternehmung schriftlich zugehen. Sie müssen binnen vier Wochen nach Zugang des betreffenden Schriftstückes (Punkt 14) an die Kreditunternehmung abgesandt werden. Reklamationen gegen sonstige Abrechnungen und Anzeigen müssen unverzüglich erhoben werden. Durch Unterlassung rechtzeitiger Reklamation erklärt der Kunde seine Zustimmung (für Verbrauchergeschäfte siehe Abschnitt C, Pkt. 64)."
"Punkt 14: Der Kunde hat der Kreditunternehmung jede Änderung seiner Anschrift unverzüglich bekanntzugeben. Schriftliche Mitteilungen der Kreditunternehmung gelten nach dem gewöhnlichen Postlauf als zugegangen, wenn sie an die letzte der Kreditunternehmung bekanntgegebene oder sonst bekanntgewordene Anschrift abgesandt worden sind, und zwar auch dann, wenn es sich um die Anschrift eines zur Empfangnahme berechtigten Dritten (z.B. zu Handen) handelt. Die Absendung wird vermutet, wenn sich ein Abdruck welcher Art immer oder ein abgezeichneter bzw. mit der Durchschrift der Originalunterschriften versehener Durchschlag des betreffenden Briefes im Besitz der Kreditunternehmung befindet, oder wenn sich die Absendung aus einem abgezeichneten Verwendungsvermerk oder einer abgezeichneten Versendungsliste ergibt (für Verbrauchergeschäfte siehe Abschnitt C, Pkt. 65)."
Zur Abwicklung dieser Rahmenkreditvereinbarung wurde ein mit einer fünfstelligen Zahl als Kontonummer bezeichnetes Konto der Klägerin eröffnet. Dazu leisteten beide Kreditnehmer als namentlich angeführte und als einzeln zeichnungsberechtigt erklärte Kontoinhaber am 19.Dezember 1984 auf einem Unterschriftsprobeblatt der Klägerin ihre Unterschriften. Nach den Kontoeintragungen erfolgte am 12.Dezember 1984 eine Belastung mit einer Barzahlung von 70.000 S und verschiedenen Spesen, so daß sich zum Jahresende 1984 unter Berücksichtigung der Zinsenbelastungen ein Schuldenstand von 72.371 S ergab. Nach einer weiteren Belastung mit einer Barzahlung von 8.000 S am 12. Februar 1985 ergab sich unter Berücksichtigung der Zinsen zum Ende des ersten Quartals 1985 ein Schuldenstand von 82.338 S und nach einer weiteren Barauszahlung von 15.000 S am 2.April 1985 war der vertraglich festgelegte Kreditrahmen von 100.000 S nahezu vollständig ausgeschöpft (Rückzahlungen waren bis zu diesem Zeitpunkt nicht erfolgt).
Am 7.Mai 1985 leistete die Klägerin an den männlichen Kontomitinhaber eine Barauszahlung von 40.000 S. Damit wurde der vereinbarte Kreditrahmen um nahezu 40 % überschritten. Dennoch belastete die Klägerin - ohne Nachweis einer zu diesem Vorgang besonders erteilten Zustimmung der weiblichen Kontomitinhaberin - das Gemeinschaftskonto. Über die Verwendungsart und die tatsächliche Bewirkung einer Übersendung der auf diese Belastung folgenden Kontoauszüge und Rechnungsabschlüsse konnten keine Feststellungen getroffen werden.
Zwei an beide Kontoinhaber an deren gemeinsame, bei Kontoeröffnung angegebene Geschäftsadresse gerichtete Schreiben der Klägerin vom 27.September 1985 und vom 18.Februar 1986 jeweils mit der Aufforderung zur Abdeckung des ziffernmäßig ausgewiesenen Überziehungsbetrages gelangten nicht zur Kenntnis der weiblichen Kontomitinhaberin. In deren Hände gelangte aber die mit der Androhung der Fälligstellung des Gesamtkredites verbundene schriftliche Aufforderung der Klägerin vom 14. März 1986 zur vollständigen Tilgung des mit 48.993 S bezifferten "Rückstandes" als einer "Überziehung" des Girokontos.
Auf dieses Schreiben antwortete die weibliche Kontomitinhaberin mit ihrem Schreiben vom 23.März 1986 unter Darlegung ihrer wirtschaftlichen Lage nach der Beendigung ihrer Geschäftsbeziehung zum anderen Kontomitinhaber und führte dabei wörtlich aus:
"Ich verpflichte mich somit, ab 1.Mai 1986 monatlich mindestens S 6.000,-- zurückzuerstatten, bis das Konto abgedeckt ist."
Tatsächlich zahlte die weibliche Kontomitinhaberin in der Folge regelmäßig in der Sommersaison monatlich 6.000 S und in der Winterzeit monatlich 4.000 S.
Unter Berücksichtigung dieser Zahlungen einerseits und der fortlaufenden Zinsenbelastungen andererseits ergab sich zum 1. Oktober 1989 eine kontomäßige Schuld von 72.959 S.
Der - nach dem Kreditvertrag geschuldete - aktuelle Jahreszinsfuß beträgt 10,5 %.
Die Klägerin begehrte von beiden Kreditnehmern (nach Ablauf der im Kreditvertrag vorgesehenen Rückzahlungsfrist) den kontomäßig zum 8.Dezember 1989 errechneten Betrag von (eingeschränkt) 73.000 S (samt 12 % Zinsen und 4,5 % Verzugszinsen ab 8. Dezember 1989).
Die Klägerin stützte sich dabei auf die kreditvertragliche Solidarverpflichtung beider Kreditnehmer im Zusammenhang mit der kontoeröffnungsvertraglichen Einzelzeichnungsberechtigung jedes der beiden Kontoinhaber (sogenanntes "Oder-Konto"), gegenüber der weiblichen Kontomitinhaberin aber auch auf deren Verpflichtungserklärung vom 23.März 1986.
Gegen den männlichen Kontomitinhaber erfloß ein Versäumungsurteil; dieses erwuchs in Rechtskraft.
Die weibliche Kontomitinhaberin (idF Beklagte) wendete ein, daß die ohne ihr Wissen von ihrem Kontomitinhaber mit der Klägerin vereinbarte zusätzliche Kreditgewährung über den im Kreditvertrag festgelegten Höchstbetrag hinaus für sie nicht schon allein deshalb verbindlich sei, weil ihr Kontomitinhaber und die Klägerin die Abwicklung über das bestehende Gemeinschaftskonto vereinbart hätten; die Verfügungsberechtigung über das Gemeinschaftskonto im Sinne des Punktes 3 Abs 2 der AGBKr gewähre nicht die Befugnis zur Kreditaufnahme und der Mitverpflichtung eines anderen Kontomitinhabers. Das Rückzahlungsanbot sei aber von ihr in Unkenntnis über die rechtlichen Grenzen der Verfügungsberechtigung ihres Kontomitinhabers erklärt worden und könne im übrigen höchstens als deklaratives Anerkenntnis gewertet werden, das aber mangels aufrechten Rechtsgrundes rechtsunwirksam wäre.Die weibliche Kontomitinhaberin in der Fassung Beklagte) wendete ein, daß die ohne ihr Wissen von ihrem Kontomitinhaber mit der Klägerin vereinbarte zusätzliche Kreditgewährung über den im Kreditvertrag festgelegten Höchstbetrag hinaus für sie nicht schon allein deshalb verbindlich sei, weil ihr Kontomitinhaber und die Klägerin die Abwicklung über das bestehende Gemeinschaftskonto vereinbart hätten; die Verfügungsberechtigung über das Gemeinschaftskonto im Sinne des Punktes 3 Absatz 2, der AGBKr gewähre nicht die Befugnis zur Kreditaufnahme und der Mitverpflichtung eines anderen Kontomitinhabers. Das Rückzahlungsanbot sei aber von ihr in Unkenntnis über die rechtlichen Grenzen der Verfügungsberechtigung ihres Kontomitinhabers erklärt worden und könne im übrigen höchstens als deklaratives Anerkenntnis gewertet werden, das aber mangels aufrechten Rechtsgrundes rechtsunwirksam wäre.
Das Prozeßgericht erster Instanz gab dem gegen die Beklagte erhobenen Zahlungsbegehren - bei Exekution zur ungeteilten Hand mit dem Kontomitinhaber - von einer Herabsetzung des Zinsfußes (um 1 %) und einem geringfügigen Abzug vom Kapitalbetrag (von 41 S) abgesehen, also im wesentlichen statt. Es nahm dabei eine gesamtschuldnerische Haftung beider Kontoinhaber auch für "Kontoüberziehungen" nur eines von ihnen an.
Im Sinne dieser Rechtsansicht unterließ das Prozeßgericht erster Instanz jede Würdigung der im Schreiben der Beklagten vom 23. März 1986 enthaltenen Verpflichtungserklärung.
Das Berufungsgericht änderte dieses erstinstanzliche Urteil in seinem stattgebenden Teil bis auf einen Teilzuspruch von 879,38 S samt 15,5 % Zinsen seit 8.April 1989 im Sinne einer Abweisung des Klagebegehrens ab. Dazu sprach es aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei.
Das Berufungsgericht verneinte eine Mithaftung der Beklagten für die Verpflichtungen aus der von ihrem Kontomitinhaber ohne ihr Wissen über den kreditvertraglich festgelegten Höchstbetrag hinaus aufgenommenen Kredit, weil die Erweiterung des Kreditumfanges um mehr als 37 % keine nach der Verkehrsauffassung übliche (bloß geringfügige und kurzfristige) Kreditüberschreitung darstelle.
Mit dem Klagsgrund der Verpflichtungserklärung der Beklagten befaßte sich das Berufungsgericht nicht.
Die Klägerin ficht das Berufungsurteil unter Ausführung von Mangelhaftigkeiten des erstinstanzlichen Verfahrens sowie wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag im Sinne "einer gänzlichen Klagsstattgebung" und einem hilfsweise gestellten Aufhebungsantrag an.
Die Beklagte strebt die Bestätigung der angefochtenen Entscheidung an.
Was den Umfang des revisionsverfangenen Begehrens anlangt, hat die Revisionswerberin übersehen, daß sie die Teilabweisung gemäß Punkt 3 des erstinstanzliche Urteiles unangefochten gelassen hat, so daß dieser Teilausspruch bereits in Rechtskraft erwachsen und die Revision in diesem Umfang zurückzuweisen ist.
Im übrigen ist die Revision wegen des der angefochtenen Entscheidung anhaftenden groben Begründungsmangels der vollständigen Übergehung des Klagsgrundes der Anerkennung zulässig.
Die Revision ist auch berechtigt: