Begründung:
Der Kläger begehrt von den Beklagten zur ungeteilten Hand S 106.742,40 samt 14 % Zinsen seit 2.9.1989 mit dem Vorbringen, er habe dem Verein S*****am 16.8.1989 zwei Elektromotoren verkauft und geliefert. Auf den Kaufpreis sei nur eine Teilzahlung geleistet worden, der Klagsbetrag hafte noch aus. Nach § 20 der Satzung des Vereines hafteten die Beklagten als Basismitglieder zur ungeteilten Hand mit dem Verein. Der Kläger nehme Bankkredit mit 14 %iger Verzinsung in Anspruch, welche die Beklagten wegen des Zahlungsverzuges aus auffallender Sorglosigkeit zu ersetzen hätten.Der Kläger begehrt von den Beklagten zur ungeteilten Hand S 106.742,40 samt 14 % Zinsen seit 2.9.1989 mit dem Vorbringen, er habe dem Verein S*****am 16.8.1989 zwei Elektromotoren verkauft und geliefert. Auf den Kaufpreis sei nur eine Teilzahlung geleistet worden, der Klagsbetrag hafte noch aus. Nach Paragraph 20, der Satzung des Vereines hafteten die Beklagten als Basismitglieder zur ungeteilten Hand mit dem Verein. Der Kläger nehme Bankkredit mit 14 %iger Verzinsung in Anspruch, welche die Beklagten wegen des Zahlungsverzuges aus auffallender Sorglosigkeit zu ersetzen hätten.
Die Beklagten bestritten das Klagebegehren dem Grunde und der Höhe nach und wandten mangelnde Passivlegitimation ein. Der Kläger habe mit dem Verein kontrahiert. Die Vereinssatzung regle nur die Rechtsbeziehungen zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern. Die im § 20 der Satzung enthaltenen Haftungszusagen seien nur im Innenverhältnis, nicht aber gegenüber Dritten wirksam.Die Beklagten bestritten das Klagebegehren dem Grunde und der Höhe nach und wandten mangelnde Passivlegitimation ein. Der Kläger habe mit dem Verein kontrahiert. Die Vereinssatzung regle nur die Rechtsbeziehungen zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern. Die im Paragraph 20, der Satzung enthaltenen Haftungszusagen seien nur im Innenverhältnis, nicht aber gegenüber Dritten wirksam.
Folgender Sachverhalt ist unbestritten:
Der Verein S*****ist ein gem,einnütziger nicht auf Gewinn gerichteter Verein und beim Vereinsregister der Bezirkshauptmannschaft Horn registriert. Er hat nach § 4 der Satzung Basismitglieder, die ihre ganze Arbeitstätigkeit in den Dienst des Vereines stellen, ordentliche Mitglieder, Förderer und freiwillige Helfer. Organe des Vereines sind nach § 7 der Satzung die Hauptversammlung, der Vorstand, der Abteilungsvorstand, die Kassenprüfer und das Schiedsgericht. Dem Vorstand gehören nach § 12 der Schriftführer, für die Dauer seiner Bestellung jeder Abteilungsvorstand, der gewählte Vertreter der ordentlichen Mitglieder sowie vier Basismitglieder, die nicht Abteilungsvorstand sind, an. § 20 der Satzung lautet: "Alle eingetragenen Basismitglieder haften mit ihrem Privatvermögen bzw ihrem persönlichen Einkommen für die Tätigkeiten des Vereines solidarisch. Hauptsächlich für Fremdfinanzierung der Projekte gegenüber privaten oder öffentlichen Geldgebern. Die Haftung für alle anderen Mitglieder ist nur auf Beschlüsse der Jahreshauptversammlung eingeschränkt. Die Funktionäre oder gewerbliche Geschäftsführer haften im Rahmen ihrer Tätigkeit für ihre Handlungen persönlich. Im übrigen werden die Bestimmungen des ABGB angewandt."Der Verein S*****ist ein gem,einnütziger nicht auf Gewinn gerichteter Verein und beim Vereinsregister der Bezirkshauptmannschaft Horn registriert. Er hat nach Paragraph 4, der Satzung Basismitglieder, die ihre ganze Arbeitstätigkeit in den Dienst des Vereines stellen, ordentliche Mitglieder, Förderer und freiwillige Helfer. Organe des Vereines sind nach Paragraph 7, der Satzung die Hauptversammlung, der Vorstand, der Abteilungsvorstand, die Kassenprüfer und das Schiedsgericht. Dem Vorstand gehören nach Paragraph 12, der Schriftführer, für die Dauer seiner Bestellung jeder Abteilungsvorstand, der gewählte Vertreter der ordentlichen Mitglieder sowie vier Basismitglieder, die nicht Abteilungsvorstand sind, an. Paragraph 20, der Satzung lautet: "Alle eingetragenen Basismitglieder haften mit ihrem Privatvermögen bzw ihrem persönlichen Einkommen für die Tätigkeiten des Vereines solidarisch. Hauptsächlich für Fremdfinanzierung der Projekte gegenüber privaten oder öffentlichen Geldgebern. Die Haftung für alle anderen Mitglieder ist nur auf Beschlüsse der Jahreshauptversammlung eingeschränkt. Die Funktionäre oder gewerbliche Geschäftsführer haften im Rahmen ihrer Tätigkeit für ihre Handlungen persönlich. Im übrigen werden die Bestimmungen des ABGB angewandt."
Mit dem vom Erstbeklagten als Leiter des Vorstandes und der Siebentbeklagten als Schriftführerin des Vereines an die Vereinsbehörde gerichteten Schreiben vom 24.4.1989 gab der Verein die Zusammensetzung der in der Generalversammlung vom 3.3.1989 beschlossenen Funktionäre namentlich bekannt, nämlich den Leiter des Vorstandes, den stellvertretenden Leiter, die Abteilungsvorstände sowie "die haftenden Basismitglieder" - hier folgten die Namen der sieben Beklagten.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren mit der Begründung ab, die in § 20 der Vereinssatzung vereinbarte solidarische Haftung wirke nicht gegenüber Dritten und begründe keine Haftung der Beklagten im Außenverhältnis. Die Beklagten seien nicht passiv legitimiert.Das Erstgericht wies das Klagebegehren mit der Begründung ab, die in Paragraph 20, der Vereinssatzung vereinbarte solidarische Haftung wirke nicht gegenüber Dritten und begründe keine Haftung der Beklagten im Außenverhältnis. Die Beklagten seien nicht passiv legitimiert.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers Folge, hob das Urteil des Erstgerichtes auf und trug diesem die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf.
Rechtlich treffe zwar grundsätzlich die Mitglieder eines Vereines ohne eigenes deliktisches Handeln gegenüber Gläubigern des Vereines, dem eigene Rechtspersönlichkeit zukomme, keine Haftung. Im vorliegenden Fall sei jedoch zu prüfen, ob die Beklagten nicht eine vertragliche Haftung gegenüber Vereinsgläubigern übernommen hätten. Die in § 20 der Satzung enthaltene Erklärung könne nur als Schuldbeitritt in Form eines Schuldnervertrages verstanden werden, weil (zumindest) die eingetragenen Basismitglieder damit erklärten, für die aus den "Tätigkeiten" des Vereines entstandenen Schulden zu haften. Daß damit durch die Basismitglieder nicht bloß die Haftung für deliktisches Verhalten, sondern insbesondere für Geschäftsschulden übernommen werden sollte, ergebe sich unmißverständlich aus der gewählten Formulierung "hauptsächlich für Fremdfinanzierung der Projekte gegenüber privaten und öffentlichen Geldgebern". Diese Formulierung schließe die Annahme aus, daß in § 20 der Satzung nur die Haftung im Innenverhältnis betroffen sein sollte. Der Schuldbeitritt könne sowohl als Vertrag zwischen Altschuldner und Neuschuldner (Schuldnervertrag) als auch durch Vertrag zwischen Neuschuldner und Gläubiger (Gläubigervertrag) erfolgen, wobei die Zustimmung des Gläubigers im ersten Fall nur bei der befreienden Schuldübernahme, nicht aber beim Schuldbeitritt erforderlich sei, weil letzterer für den Gläubiger keine besonderen Gefahren mit sich bringe. Daß der Kläger als Gläubiger in den Vertrag zwischen den Beklagten und dem Verein nicht einbezogen worden sei, habe daher auf die Wirksamkeit des Schuldbeitrittes keinen Einfluß. Es sei somit zwischen dem Verein und den Basismitgliedern zu einem Gesamtschuldverhältnis gekommen. Gegen die Wirksamkeit des Schuldnervertrages, der zugleich als echter Vertrag zugunsten Dritter anzusehen sei, spreche auch nicht, daß der begünstigte Gläubiger im Zeitpunkt des Vertrages allenfalls noch unbekannt gewesen sei. Ein Schutz vor Übereilung sei hier deshalb nicht erforderlich, weil die den Schuldbeitritt erklärenden Basismitglieder zwar die begünstigten Dritten nicht kannten, ihnen aber doch klar sein mußte, daß der von der Verpflichtungserklärung umfaßte Personenkreis der Vereinsgläubiger bei der Vereinsbehörde Einsicht in die Satzung und sonstigen Unterlagen nehmen könnte.Rechtlich treffe zwar grundsätzlich die Mitglieder eines Vereines ohne eigenes deliktisches Handeln gegenüber Gläubigern des Vereines, dem eigene Rechtspersönlichkeit zukomme, keine Haftung. Im vorliegenden Fall sei jedoch zu prüfen, ob die Beklagten nicht eine vertragliche Haftung gegenüber Vereinsgläubigern übernommen hätten. Die in Paragraph 20, der Satzung enthaltene Erklärung könne nur als Schuldbeitritt in Form eines Schuldnervertrages verstanden werden, weil (zumindest) die eingetragenen Basismitglieder damit erklärten, für die aus den "Tätigkeiten" des Vereines entstandenen Schulden zu haften. Daß damit durch die Basismitglieder nicht bloß die Haftung für deliktisches Verhalten, sondern insbesondere für Geschäftsschulden übernommen werden sollte, ergebe sich unmißverständlich aus der gewählten Formulierung "hauptsächlich für Fremdfinanzierung der Projekte gegenüber privaten und öffentlichen Geldgebern". Diese Formulierung schließe die Annahme aus, daß in Paragraph 20, der Satzung nur die Haftung im Innenverhältnis betroffen sein sollte. Der Schuldbeitritt könne sowohl als Vertrag zwischen Altschuldner und Neuschuldner (Schuldnervertrag) als auch durch Vertrag zwischen Neuschuldner und Gläubiger (Gläubigervertrag) erfolgen, wobei die Zustimmung des Gläubigers im ersten Fall nur bei der befreienden Schuldübernahme, nicht aber beim Schuldbeitritt erforderlich sei, weil letzterer für den Gläubiger keine besonderen Gefahren mit sich bringe. Daß der Kläger als Gläubiger in den Vertrag zwischen den Beklagten und dem Verein nicht einbezogen worden sei, habe daher auf die Wirksamkeit des Schuldbeitrittes keinen Einfluß. Es sei somit zwischen dem Verein und den Basismitgliedern zu einem Gesamtschuldverhältnis gekommen. Gegen die Wirksamkeit des Schuldnervertrages, der zugleich als echter Vertrag zugunsten Dritter anzusehen sei, spreche auch nicht, daß der begünstigte Gläubiger im Zeitpunkt des Vertrages allenfalls noch unbekannt gewesen sei. Ein Schutz vor Übereilung sei hier deshalb nicht erforderlich, weil die den Schuldbeitritt erklärenden Basismitglieder zwar die begünstigten Dritten nicht kannten, ihnen aber doch klar sein mußte, daß der von der Verpflichtungserklärung umfaßte Personenkreis der Vereinsgläubiger bei der Vereinsbehörde Einsicht in die Satzung und sonstigen Unterlagen nehmen könnte.
In Analogie zu § 1346 Abs 2 ABGB sei das Berufungsgericht der Ansicht, daß bei einem Schuldbeitritt, der zum Zwecke der Gutstehung erfolge, das Formerfordernis der Schriftlichkeit erfüllt sein müsse. Diesem sei im vorliegenden Fall jedoch nur beim Erstbeklagten und bei der Siebentbeklagten, welche das Schreiben an die Vereinsbehörde mit der Bekanntgabe der haftenden Basismitglieder unterfertigt hätten, Genüge getan. Ob dies auch für die übrigen Beklagten gelte, lasse sich aus dem Akteninhalt nicht entnehmen und müsse noch ergänzend geklärt werden. Die Rechtssache sei aber auch hinsichtlich des Erstbeklagten und der Siebentbeklagten noch nicht spruchreif, weil das Erstgericht auf Grund seiner unrichtigen Rechtsansicht keine Feststellungen zur bestrittenen Klagsforderung, zum aushaftenden Kaufpreis und zu den begehrten Zinsen, zu welchen Beweise angeboten seien, getroffen habe.In Analogie zu Paragraph 1346, Absatz 2, ABGB sei das Berufungsgericht der Ansicht, daß bei einem Schuldbeitritt, der zum Zwecke der Gutstehung erfolge, das Formerfordernis der Schriftlichkeit erfüllt sein müsse. Diesem sei im vorliegenden Fall jedoch nur beim Erstbeklagten und bei der Siebentbeklagten, welche das Schreiben an die Vereinsbehörde mit der Bekanntgabe der haftenden Basismitglieder unterfertigt hätten, Genüge getan. Ob dies auch für die übrigen Beklagten gelte, lasse sich aus dem Akteninhalt nicht entnehmen und müsse noch ergänzend geklärt werden. Die Rechtssache sei aber auch hinsichtlich des Erstbeklagten und der Siebentbeklagten noch nicht spruchreif, weil das Erstgericht auf Grund seiner unrichtigen Rechtsansicht keine Feststellungen zur bestrittenen Klagsforderung, zum aushaftenden Kaufpreis und zu den begehrten Zinsen, zu welchen Beweise angeboten seien, getroffen habe.
Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Rekurs gegen seinen Beschluß an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, weil seine Rechtsansicht über die Formgebundenheit des Schuldbeitrittes zum Zwecke der Gutstehung der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes widerspreche.