Begründung:
Die Klägerin ist eine italienische Handelsgesellschaft die in der Provinz Treviso eine Möbelfabrik betreibt. Die Beklagte ist eine österreichische Handelsgesellschaft, die in Salzburg ein Unternehmen für Inneneinrichtungen von Gemeinschaftsobjekten betreibt. Die Parteien standen seit 1975 in Geschäftsverbindung. Als die Beklagte im Jahre 1978 beabsichtigte, im Rahmen einer Ausschreibung zur Einrichtung eines Schulgebäudes ein Anbot zur Lieferung von Möbeln zu stellen, wandte sie sich durch den Geschäftsführer ihrer Komplementärgesellschafterin an den Geschäftsführer der Klägerin. Die beiden Geschäftsführer führten ihre Gespräche in englischer Sprache. Ein erstes Vorgespräch fand am 1. Juni 1978 statt. Der für die Beklagte auftretende Geschäftsführer hatte die in deutscher Sprache abgefaßten Ausschreibungsunterlagen bei sich und teilte an Hand dieser Unterlagen die für die Bestellung in Betracht kommenden Klasseneinrichtungsgegenstände mit. Dazu führte das Erstgericht ausdrücklich aus, es sei nicht feststellbar, ob der Klägerin bei diesem ersten oder einem folgenden Gespräch jemals die in der Ausschreibung der Österreichischen Schulbehörde enthaltenen Bedingungen zur Kenntnis gebracht worden seien. Die Klägerin übersandte der Beklagten ein mit 15. Juni 1978 datiertes, in italienischer Sprache abgefaßtes Anbotschreiben. Die beiden Geschäftsführer setzten am 27. und 28. Juli 1978 ihre Gespräche in den Geschäftsräumen der Klägerin fort. Dabei legten sie alle Einzelheiten einer Möbelbestellung inhaltlich fest. Die Beklagte hatte zu diesem Zeitpunkt aber noch keine verbindliche Erklärung der Schulbehörde über eine Auftragserteilung in Händen, so daß der für die Beklagte auftretende Geschäftsführer dem für die Klägerin verhandelnden Geschäftsführer ebenfalls noch keinen "endgültigen Auftrag" erteilen konnte. Nach dem Einlangen des Auftrages der Schulbehörde richtete die Beklagte am 4. August 1978 an die Klägerin ein Auftragsschreiben. Darin hielt die Beklagte fest, daß als Grundlage ihrer Auftragserteilung die Ausschreibung der Österreichischen Schulbehörde, das schriftliche Anbot der Klägerin vom 15. Juni 1978, eine am 28. Juli 1978 übergebene Skizze und die "Vereinbarung vom 28. Juli 1978" gelten (Beilage 5). Das Schreiben der Beklagten vom 4. August 1978 ging der Klägerin zu. Die von der Beklagten erbetene Auftragsbestätigung durch die Klägerin unterblieb. Die Beklagte änderte ihre Bestellung mittels eines Fernschreibens vom 26. August 1978 mengenmäßig geringfügig ab. Die Parteien haben keine Rechtswahl getroffen.
Die Klägerin lieferte die bestellten Klasseneinrichtungsgegenstände, darunter 1281 Stühle in insgesamt vier Teilmengen aus. Die Beklagte holte die Teilmengen jeweils mittels Lastkraftwagens vom Werk der Klägerin ab. Die Klägerin stellte über ihre Auslieferungen die Rechnungen vom 4. September, 5. September, 6. September und 23. November 1978 aus. Die Beklagte leistete auf diese Rechnungen volle Zahlung.
Bereits Ende des Jahres 1978 erreichten die Beklagte die ersten Bemängelungen der von ihr an die Schule gelieferten Schülersessel. Die Beklagte setzte die Klägerin davon zunächst telefonisch und in der Folge mit dem Schreiben vom 7. Februar 1979 in Kenntnis. Die Klägerin lieferte auf Ersuchen der Beklagten eine geringe Anzahl von Sitzschalen nach.
Die Bemängelungen der gelieferten Sessel durch die Schulbehörde gegenüber der Beklagten mehrten sich. Die Beklagte gab eine Untersuchung dieser Sessel durch eine staatlich autorisierte Forschungs- und Versuchsanstalt in Auftrag. Nach deren gutächtlicher Äußerung seien Herstellungsmängel unterlaufen. Von dieser gutachtlichen Stellungnahme setzte die Beklagte die Klägerin mit dem Schreiben vom 30. Mai 1979 in Kenntnis und forderte gleichzeitig, eine kostenlose Mängelbehebung zu gewährleisten. Die Klägerin lieferte der Beklagten - im September 1979 - weitere 50 Ersatzsitzschalen für die gelieferten Schülersessel. Im Rahmen der bestehenden Geschäftsbeziehung führte die Klägerin noch zwei weitere Aufträge der Beklagten aus. Zu einer der beiden von der Beklagten nicht beanständeten weiteren Lieferungen stellte die Klägerin ihre Rechnung Nr. 214/80 vom 12. März 1980 (über einen Betrag von S 191.428,--) aus. Die Beklagte bezahlte auf diese Rechnung nichts, weil sich die Bemängelungen der Schülersessel seitens der Schulbehörde gehäuft hatten und diesbezüglich zwischen den Streitteilen keine einvernehmliche Klärung erreicht worden war. Mit dem Schreiben vom 30. Juni 1980 teilte die Beklagte der Klägerin mit, eine Ersetzung sämtlicher Sitzschalen der an die Schule gelieferten Sessel durch neue sei unausweichlich geworden. Dazu teilte die Beklagte die voraussichtlichen Kosten einer Ersatzbeschaffung mit und kündigte an, diese Kosten gegenüber der Klägerin geltend zu machen. Mit dem anwaltlich verfaßten Schreiben vom 10. Juli 1980 lehnte die Klägerin die Ansprüche der Beklagten ab und bestand auf der Bezahlung des offenen Betrages aus ihrer Rechnung Nr. 214/80.
Die von der Klägerin gelieferten Sessel sind mit Produktionsmängeln behaftet.
Die Kosten einer Auswechslung der Sitzschalen (an sämtlichen Stücken der Sessellieferung) übersteigen den Klagsbetrag. Mit der am 20. Mai 1980 eingebrachten Klage begehrte die Klägerin den Kaufpreis für die unbeanstandet gebliebene Lieferung, die der Rechnung Nr. 214/80 vom März 1980 zugrundelag. Im Sinne der am 30. Juni 1980 bei Gericht eingelangten Klagebeantwortung, deren Inhalt von der Beklagten in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 2. September 1980 vorgetragen wurde, wendete die Beklagte aufrechnungsweise ihren, den Klagsbetrag übersteigenden Ersatzanspruch wegen der Vertragswidrigkeit der zur Erfüllung des Auftrages vom Sommer 1978 erfolgten Sessellieferung ein.
Die Klägerin replizierte zur aufrechnungsweise eingewendeten Gegenforderung, daß keine über die gesetzliche Gewährleistungspflicht hinausreichende Gewährleistungsfrist vereinbart worden sei und die begehrte Aufrechnung nach dem anzuwendenden italienischen Recht unzulässig wäre; jedenfalls seien mit Ablauf der Frist nach Art. 1495 cc die aufrechnungsweise geltend gemachten Ansprüche erloschen. Nachdem die Klägerin in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 23. September 1983 ihre aufrechnungsweise eingewendeten Mängelbehebungskosten aufgeschlüsselt und ihre Ersatzforderung mit S 227.430,06 beziffert hatte, erhob die Klägerin ausdrücklich den Einwand der "Verjährung und Verfristung". Im übrigen machte die Klägerin geltend, daß "nicht sämtliche gelieferten Sessel bemängelt worden" seien. Bereits in der Tagsatzung vom 20. Mai 1981 hatte die Klägerin ausdrücklich die eingewendete Gegenforderung auch der Höhe nach bestritten. Das Prozeßgericht erster Instanz erkannte mit einem dreigliedrigen Urteilsspruch, daß die Klagsforderung im Betrag von S 195.305,-- samt 20 % Zinsen seit 20. März 1980 zu Recht bestehe, der Antrag auf Prozeßaufrechnung mit der eingewendeten Gegenforderung abgewiesen werde und die Beklagte schuldig sei, der Klägerin den Betrag der als zu Recht bestehend erklärten Klagsforderung zu bezahlen.Die Klägerin replizierte zur aufrechnungsweise eingewendeten Gegenforderung, daß keine über die gesetzliche Gewährleistungspflicht hinausreichende Gewährleistungsfrist vereinbart worden sei und die begehrte Aufrechnung nach dem anzuwendenden italienischen Recht unzulässig wäre; jedenfalls seien mit Ablauf der Frist nach Artikel 1495, cc die aufrechnungsweise geltend gemachten Ansprüche erloschen. Nachdem die Klägerin in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 23. September 1983 ihre aufrechnungsweise eingewendeten Mängelbehebungskosten aufgeschlüsselt und ihre Ersatzforderung mit S 227.430,06 beziffert hatte, erhob die Klägerin ausdrücklich den Einwand der "Verjährung und Verfristung". Im übrigen machte die Klägerin geltend, daß "nicht sämtliche gelieferten Sessel bemängelt worden" seien. Bereits in der Tagsatzung vom 20. Mai 1981 hatte die Klägerin ausdrücklich die eingewendete Gegenforderung auch der Höhe nach bestritten. Das Prozeßgericht erster Instanz erkannte mit einem dreigliedrigen Urteilsspruch, daß die Klagsforderung im Betrag von S 195.305,-- samt 20 % Zinsen seit 20. März 1980 zu Recht bestehe, der Antrag auf Prozeßaufrechnung mit der eingewendeten Gegenforderung abgewiesen werde und die Beklagte schuldig sei, der Klägerin den Betrag der als zu Recht bestehend erklärten Klagsforderung zu bezahlen.
Zu der allein strittig gebliebenen Gegenforderung folgerte das Gericht erster Instanz: Gemäß § 36 IPR-Gesetz sei italienisches Recht anzuwenden. Nach Art. 1495 cc verjähre ein Gewährleistungsanspruch auf jeden Fall in einem Jahr ab Übergabe. Zur Zeit der Erhebung der Prozeßeinrede im Jahre 1980 sei jeder Gewährleistungsanspruch aus dem spätestens Anfang August 1978 abgeschlossenen Kaufvertrag verjährt gewesen. Die Aufrechnung sei daher gemäß Art. 1243 cc unzulässig.Zu der allein strittig gebliebenen Gegenforderung folgerte das Gericht erster Instanz: Gemäß Paragraph 36, IPR-Gesetz sei italienisches Recht anzuwenden. Nach Artikel 1495, cc verjähre ein Gewährleistungsanspruch auf jeden Fall in einem Jahr ab Übergabe. Zur Zeit der Erhebung der Prozeßeinrede im Jahre 1980 sei jeder Gewährleistungsanspruch aus dem spätestens Anfang August 1978 abgeschlossenen Kaufvertrag verjährt gewesen. Die Aufrechnung sei daher gemäß Artikel 1243, cc unzulässig.
Das Berufungsgericht änderte das erstinstanzliche Urteil dahin ab, daß es einen der Klagsforderung entsprechenden Teil der eingewendeten Gegenforderung als zu Recht bestehend erkannte, gegen die Klagsforderung aufrechnete und daher das Zahlungsbegehren der Klägerin abwies. Dazu sprach das Berufungsgericht aus, daß die Revisionszulässigkeitsvoraussetzung nach dem § 502 Abs 4 Z 1 ZPO vorliege.Das Berufungsgericht änderte das erstinstanzliche Urteil dahin ab, daß es einen der Klagsforderung entsprechenden Teil der eingewendeten Gegenforderung als zu Recht bestehend erkannte, gegen die Klagsforderung aufrechnete und daher das Zahlungsbegehren der Klägerin abwies. Dazu sprach das Berufungsgericht aus, daß die Revisionszulässigkeitsvoraussetzung nach dem Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO vorliege.
In kollisionsrechtlicher Beurteilung teilte das Berufungsgericht die erstinstanzliche Ansicht, daß gemäß § 36 IPR-Gesetz italienisches Recht anzuwenden sei. Dies führe zur Anwendung des Haager Übereinkommens über das auf internationale Kaufverträge über bewegliche körperliche Sachen anzuwendende Recht vom 15. Juni 1955 (zum sogenannten Kauf-IPR-Abk.) und im Sinne dieser italienischen Kollisionsregeln zur Anwendung der Sachnormen des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen (EKG), soweit keine Rückverweisung auf österreichisches Recht im Sinne des Art. 4 des Kauf-IPR-Abk. Platz greife. Dies sei der Fall, weil der Lieferort in Österreich gelegen sei. Die Beurteilung eines Verzichtes auf die Geltendmachung einer Verspätung der Mängelrüge sei mangels Regelung im EKG nach (allgemeinem) italienischem Sachrecht vorzunehmen. Auf dieser Grundlage wertete das Berufungsgericht das festgestellte Verhalten der Klägerin bis zu ihrer eindeutigen Ablehnung aller Forderungen der Beklagten als schlüssigen Verzicht auf die Einwendung einer Verspätung der Mängelrüge. In der Nachlieferung von Sitzschalen, insbesondere noch im September 1979, müsse eine Anerkennung des Anspruches der Beklagten (auf Nachbesserung) durch die Klägerin erblickt werden. Diese Anerkennung habe im Sinne des Art. 2966 cc den Rechtsverlust nach Art. 49 EKG verhindert. In der Nachlieferung vom September 1979 liege ein verjährungsunterbrechendes Anerkenntnis, das zu einem neuen Beginn der einjährigen Verjährungsfrist nach dem Art. 1495 Abs 3 cc geführt habe, so daß zur Zeit des Einlangens der Klagebeantwortung bei Gericht am 30. Juni 1980 die Verjährungsfrist in Ansehung der eingewendeten Gegenforderung noch nicht abgelaufen gewesen sei. Die Kosten der Beklagten für die Ersatzbeschaffung von Sitzschalen zu den von der Klägerin (mit einem Fabrikationsmangel) gelieferten Schülersesseln übersteige die Klagsforderung. Die Prozeßaufrechnung stehe Art. 1243 cc nicht entgegen. Die Klägerin ficht das abändernde Berufungsurteil mit Rechtsausführungen, die sie dem Anfechtungsgrund nach § 503 Abs 2 ZPO unterstellt, an. Sie stellt das Abänderungsbegehren, daß die eingewendete Gegenforderung als nicht zu Recht bestehend erkannt und der erstinstanzliche Leistungsbefehl wiederhergestellt werde. Hilfsweise stellt die Revisionswerberin einen Aufhebungsantrag. Die Beklagte strebt die Bestätigung der angefochtenen Entscheidung an.In kollisionsrechtlicher Beurteilung teilte das Berufungsgericht die erstinstanzliche Ansicht, daß gemäß Paragraph 36, IPR-Gesetz italienisches Recht anzuwenden sei. Dies führe zur Anwendung des Haager Übereinkommens über das auf internationale Kaufverträge über bewegliche körperliche Sachen anzuwendende Recht vom 15. Juni 1955 (zum sogenannten Kauf-IPR-Abk.) und im Sinne dieser italienischen Kollisionsregeln zur Anwendung der Sachnormen des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen (EKG), soweit keine Rückverweisung auf österreichisches Recht im Sinne des Artikel 4, des Kauf-IPR-Abk. Platz greife. Dies sei der Fall, weil der Lieferort in Österreich gelegen sei. Die Beurteilung eines Verzichtes auf die Geltendmachung einer Verspätung der Mängelrüge sei mangels Regelung im EKG nach (allgemeinem) italienischem Sachrecht vorzunehmen. Auf dieser Grundlage wertete das Berufungsgericht das festgestellte Verhalten der Klägerin bis zu ihrer eindeutigen Ablehnung aller Forderungen der Beklagten als schlüssigen Verzicht auf die Einwendung einer Verspätung der Mängelrüge. In der Nachlieferung von Sitzschalen, insbesondere noch im September 1979, müsse eine Anerkennung des Anspruches der Beklagten (auf Nachbesserung) durch die Klägerin erblickt werden. Diese Anerkennung habe im Sinne des Artikel 2966, cc den Rechtsverlust nach Artikel 49, EKG verhindert. In der Nachlieferung vom September 1979 liege ein verjährungsunterbrechendes Anerkenntnis, das zu einem neuen Beginn der einjährigen Verjährungsfrist nach dem Artikel 1495, Absatz 3, cc geführt habe, so daß zur Zeit des Einlangens der Klagebeantwortung bei Gericht am 30. Juni 1980 die Verjährungsfrist in Ansehung der eingewendeten Gegenforderung noch nicht abgelaufen gewesen sei. Die Kosten der Beklagten für die Ersatzbeschaffung von Sitzschalen zu den von der Klägerin (mit einem Fabrikationsmangel) gelieferten Schülersesseln übersteige die Klagsforderung. Die Prozeßaufrechnung stehe Artikel 1243, cc nicht entgegen. Die Klägerin ficht das abändernde Berufungsurteil mit Rechtsausführungen, die sie dem Anfechtungsgrund nach Paragraph 503, Absatz 2, ZPO unterstellt, an. Sie stellt das Abänderungsbegehren, daß die eingewendete Gegenforderung als nicht zu Recht bestehend erkannt und der erstinstanzliche Leistungsbefehl wiederhergestellt werde. Hilfsweise stellt die Revisionswerberin einen Aufhebungsantrag. Die Beklagte strebt die Bestätigung der angefochtenen Entscheidung an.