Entscheidungsgründe:
Die Beklagte hatte als Eigentümerin eines Stadthauses zunächst im Februar 1987 durch ein Zeitungsinserat Interessenten für die Anmietung eines Geschäftslokales in ihrem Haus gesucht und nach erfolglos gebliebenen Verhandlungen mit zwei Mietinteressenten Anfang April 1987 nochmals durch Einschaltung in mehrere Tageszeitungen die Vermietbarkeit des Geschäftslokales bekanntgemacht.
Die Beklagte besorgt die Verwaltung ihres Hauses selbst. Der Kläger führt in einer anderen Landeshauptstadt ein Immobilienmaklerbüro. Nach dem Erscheinen der Zeitungsinserate von Anfang April 1987 wandte er sich am 16. April 1987 fernmündlich an die Beklagte und führte mit einem bei dieser in der Hausverwaltung tätigen Bautechniker ein Gespräch. Der Kläger stellte sich seinem Ferngesprächspartner als Immobilienmakler vor, wies auf Geschäftsbeziehungen zur Beklagten hin und erklärte, Lokale in der inserierten Größenordnung zu suchen. Er erbot sich zur Vermittlung von Mietinteressenten. Der Ferngesprächspartner des Klägers hatte gegen Vermittlungsbemühungen des Klägers nichts einzuwenden, worauf der Kläger um die Übersendung von Planunterlagen zum Geschäft ersuchte.
Zu diesem Ferngespräch hielt das Erstgericht ausdrücklich fest, daß es eine, den Prozeßbehauptungen der Beklagten entsprechende Feststellung, es sei vereinbart worden, daß die Beklagte in keinem Falle Provision zu zahlen habe, nicht habe treffen können. Die Beklagte übersandte dem Kläger mit einem Begleitschreiben vom 22. April 1987 die gewünschten Unterlagen, gab ergänzende Erklärungen über mitbenützbare Kellerräume und Parkflächen und nannte ihre Zinsvorstellungen. Dabei nahm sie auf das erwähnte Telefongespräch vom 16. April 1987 Bezug, ohne näheres aus dessen Inhalt festzuhalten.
Der Mitarbeiter der Beklagten, der mit dem Kläger das Ferngespräch vom 16. April 1987 geführt hatte, fragte am 7. Mai 1987 fernmündlich beim Kläger an, ob dieser bereits Interessenten für das Geschäftslokal hätte, anderenfalls würde die Beklagte mit einem Interessenten aus einem benachbarten Bundesland einen Mietvertrag abschließen. Der Kläger antwortete, daß er seine Anbote erst versenden müsse.
Mit einem Schreiben vom 8. Mai 1987 gab der Kläger die Mietgelegenheit unter anderem einer Warenhandels-AG bekannt. Dabei wies der Kläger auf die von ihm im Erfolgsfalle zu fordernde Provision im Ausmaß von drei Monatsbruttomieten zuzüglich Umsatzsteuer hin.
Am 13. Mai 1987 wandte sich einer der Geschäftsführer einer Warenhandelsgesellschaft wegen der Anmietung des Stadtlokales an die Beklagte und erklärte dabei, daß er von der Mietgelegenheit durch die - mit dem Schreiben des Klägers vom 8. Mai 1987 unterrichtete - Warenhandels-AG in Kenntnis gesetzt worden sei. Diese Aktiengesellschaft bezeichnete der Geschäftsführer als seine "Konzernzentrale".
In den ersten Tagen des Monates Juni 1987 rief der von der Beklagten mit der Hausverwaltung betraute Angestellte den Kläger an und erklärte zu dessen im Schreiben vom 22. Mai 1987 angemeldeten Provisionsanspruch fernmündlich, zwischen den Streitteilen sei vereinbart worden, daß die Beklagte an den Kläger keine Provision zu zahlen hätte. (Der im erstinstanzlichen Urteil gebrauchte Ausdruck "bekomme" ist offensichtlich unrichtig.) Der Kläger widersprach dieser Behauptung. Auf Grund dieses Ferngespräches richtete die Beklagte an den Kläger das mit 4. Juni 1987 datierte Schreiben.
Darin heißt es wörtlich:
"Wir möchten Sie darauf hinweisen, daß für den Erfolgsfall, die Ihnen entstehenden Kosten nur vom Mieter beglichen werden können, da von unserer Seite auf keinen Fall Vermittlungsgebühren zur Zahlung gelangen. Weiters können Sie Ihre Bemühungen für die Vermietung einstellen, da eines Ihrer Schreiben Erfolg zeigte, und wir nunmehr zu einem Vertragsabschluß gelangen konnten. Bei diesem Schreiben
handelt es sich um jenes an die Firma......, das von dieser an ihren
Tochterkonzern.........weitergegeben wurde. Mit Dank für die rasche
Vermittlung verbleiben wir mit freundlichen Grüßen."
Im Antwortschreiben vom 10. Juni 1987 widersprach der Kläger dem von der Beklagten in der Provisionsfrage eingenommenen Standpunkt. Die Beklagte schloß im Sinne einer mit 11. Juni 1987 datierten Vertragsurkunde für die Zeit ab 15. Juni 1987 mit der im Schreiben der Beklagten vom 4. Juni 1987 erwähnten Handelsgesellschaft über das seinerzeit in den Zeitungseinschaltungen erwähnte Lokal einen Mietvertrag.
Der Kläger begehrte für seine als auftragsgemäß und für den Vertragsabschluß als ursächlich und verdienstlich bezeichneten Vermittlungstätigkeiten - nach entsprechender Einschränkung eines Klagebegehrens - eine Provision in dreifacher Höhe des außer Streit gestellten Bruttomonatszinses von 56.628,77 S, zuzüglich 10 % Umsatzsteuer, also 186.874,94 S.
Die Beklagte wendete ein, dem Kläger keinen Vermittlungsauftrag erteilt zu haben. Der Kläger habe voraus auf jede Provisionszahlung durch die Beklagte verzichtet. Dem Kläger stünde schon deshalb gegen die Klägerin kein Provisionsanspruch zu, weil er die Handelsgesellschaft, mit der die Beklagte dann den Mietvertrag geschlossen habe, nicht als Interessentin namhaft gemacht habe und eine Vereinbarung im Sinne des § 9 ImmMV keinesfalls getroffen worden sei. Im übrigen machte die Beklagte geltend, daß die geforderte Provision nicht der genannten Verordnung entspräche, weil deren Höchstsätze nicht als vereinbart gelten könnten. Das Prozeßgericht erster Instanz erkannte - mit Ausnahme einer unangefochten gebliebenen Abweisung im Zinsenpunkt - nach dem Klagebegehren.Die Beklagte wendete ein, dem Kläger keinen Vermittlungsauftrag erteilt zu haben. Der Kläger habe voraus auf jede Provisionszahlung durch die Beklagte verzichtet. Dem Kläger stünde schon deshalb gegen die Klägerin kein Provisionsanspruch zu, weil er die Handelsgesellschaft, mit der die Beklagte dann den Mietvertrag geschlossen habe, nicht als Interessentin namhaft gemacht habe und eine Vereinbarung im Sinne des Paragraph 9, ImmMV keinesfalls getroffen worden sei. Im übrigen machte die Beklagte geltend, daß die geforderte Provision nicht der genannten Verordnung entspräche, weil deren Höchstsätze nicht als vereinbart gelten könnten. Das Prozeßgericht erster Instanz erkannte - mit Ausnahme einer unangefochten gebliebenen Abweisung im Zinsenpunkt - nach dem Klagebegehren.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Dazu sprach es aus, daß die Revisionszulässigkeitsvoraussetzung nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO vorliege.Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Dazu sprach es aus, daß die Revisionszulässigkeitsvoraussetzung nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO vorliege.
In rechtlicher Beurteilung hatte das Erstgericht gefolgert:
Die Beklagte habe das Anerbieten des Klägers (der sich als Immobilienmakler zu erkennen gegeben habe), sich in die Vermittlung eines Mieters (für das von der Beklagten inserierte Geschäftslokal) einzuschalten, angenommen. Die von der Beklagten eingewendete Absprache über ihre Freistellung von jeder Provisionspflicht sei nicht erwiesen worden. Die Vermittlungstätigkeit des Klägers sei für den Mietvertragsabschluß verdienstlich gewesen, weil der Kläger eine Aktiengesellschaft als Mietinteressentin namhaft gemacht habe, mit deren Tochtergesellschaft die Beklagte letztlich einen Vertrag im Sinne des Vermittlungsauftrages abgeschlossen habe. Die Beklagte habe dem Kläger gegenüber dessen Verdienstlichkeit für den tatsächlich erfolgten Vertragsabschluß im übrigen ausdrücklich bestätigt.
Der Vertrag, den die Beklagte als Geschäftsherrin mit einer Handelsgesellschaft abgeschlossen habe, die der Kläger als Immobilienmakler im Rahmen des ihm erteilten Vermittlungsauftrages zwar nicht unmittelbar, sondern nur mittelbar durch Benennung der konzernleitenden Aktiengesellschaft namhaft gemacht habe, begründete jedenfalls als "zweckgleichwertiges Geschäft" die Provisionspflicht der Beklagten. Diese berufe sich in diesem Zusammenhang zu Unrecht auf § 9 ImmMV, der Vermittlungstätigkeit des Klägers sei die Verdienstlichkeit nicht abzusprechen.Der Vertrag, den die Beklagte als Geschäftsherrin mit einer Handelsgesellschaft abgeschlossen habe, die der Kläger als Immobilienmakler im Rahmen des ihm erteilten Vermittlungsauftrages zwar nicht unmittelbar, sondern nur mittelbar durch Benennung der konzernleitenden Aktiengesellschaft namhaft gemacht habe, begründete jedenfalls als "zweckgleichwertiges Geschäft" die Provisionspflicht der Beklagten. Diese berufe sich in diesem Zusammenhang zu Unrecht auf Paragraph 9, ImmMV, der Vermittlungstätigkeit des Klägers sei die Verdienstlichkeit nicht abzusprechen.
Das Berufungsgericht führte in rechtlicher Beurteilung aus:
Die Beklagte habe in Kenntnis der Gewerbeausübung des Klägers als eines konzessionierten Immobilienmaklers dessen in ihrem Interesse entfaltete Tätigkeit gebilligt und durch Übersendung von Unterlagen unterstützt. Das konkludente Zustandekommen eines Maklervertrages sei nicht ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Die Beklagte habe die Verdienstlichkeit der vom Kläger entfalteten Vermittlungstätigkeit nicht nur selbst schriftlich bestätigt, die anerkannte Verdienstlichkeit sei auch tatsächlich anzunehmen, denn die Mieterin habe von der Vermietungsabsicht der Beklagten durch die als Konzernzentrale bezeichnete Handelsgesellschaft erfahren, die der Kläger interessiert und der Beklagten namhaft gemacht habe. Die Beklagte habe für den Fall einer erfolgreichen Vermittlung auch eine Provisionspflicht auf sich genommen, weil sie als Kaufmann habe erkennen müssen, daß der Kläger ihr seine gewerbsmäßigen Dienste angetragen habe, also eine entgeltliche Tätigkeit im Sinne der Immobilienmaklerverordnung vom 16. Juni 1978, BGBl. Nr. 323, zu entfalten gewillt gewesen sei. "Vordergründig betrachtet" sei zwar die Vermietung nicht als erfolgreich im Sinne des § 8 Abs 2 ImmMV anzusehen, weil die Beklagte als Auftraggeberin nicht mit der vom Kläger namhaft gemachten Interessentin, sondern mit einer anderen Vertragspartnerin das den Gegenstand des Vermittlungsauftrages bildende Rechtsgeschäft abgeschlossen habe. In der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise müsse der Vertragsabschluß mit einer konzernrechtlich mit der als Interessentin namhaft gemachten Gesellschaft verflochtenen anderen Gesellschaft für die Begründung der Provisionsschuld einem Vertragsabschluß mit der namhaft gemachten Gesellschaft gleichgehalten werden, zumal die Vertragspartnerin der Beklagten die Kenntnis von der Vertragsmöglichkeit durch ihre vom Kläger darauf angesprochene und der Beklagten namhaft gemachte "Konzernzentrale" erhalten habe. Die Beklagte habe selbst in ihrem Schreiben an den Kläger dessen Bemühungen als erfolgreich bezeichnet. Ein Fall des § 9 Abs 1 Z 5 Buchstabe b der ImmMV liege deshalb nicht vor.Die Beklagte habe in Kenntnis der Gewerbeausübung des Klägers als eines konzessionierten Immobilienmaklers dessen in ihrem Interesse entfaltete Tätigkeit gebilligt und durch Übersendung von Unterlagen unterstützt. Das konkludente Zustandekommen eines Maklervertrages sei nicht ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Die Beklagte habe die Verdienstlichkeit der vom Kläger entfalteten Vermittlungstätigkeit nicht nur selbst schriftlich bestätigt, die anerkannte Verdienstlichkeit sei auch tatsächlich anzunehmen, denn die Mieterin habe von der Vermietungsabsicht der Beklagten durch die als Konzernzentrale bezeichnete Handelsgesellschaft erfahren, die der Kläger interessiert und der Beklagten namhaft gemacht habe. Die Beklagte habe für den Fall einer erfolgreichen Vermittlung auch eine Provisionspflicht auf sich genommen, weil sie als Kaufmann habe erkennen müssen, daß der Kläger ihr seine gewerbsmäßigen Dienste angetragen habe, also eine entgeltliche Tätigkeit im Sinne der Immobilienmaklerverordnung vom 16. Juni 1978, Bundesgesetzblatt Nr. 323, zu entfalten gewillt gewesen sei. "Vordergründig betrachtet" sei zwar die Vermietung nicht als erfolgreich im Sinne des Paragraph 8, Absatz 2, ImmMV anzusehen, weil die Beklagte als Auftraggeberin nicht mit der vom Kläger namhaft gemachten Interessentin, sondern mit einer anderen Vertragspartnerin das den Gegenstand des Vermittlungsauftrages bildende Rechtsgeschäft abgeschlossen habe. In der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise müsse der Vertragsabschluß mit einer konzernrechtlich mit der als Interessentin namhaft gemachten Gesellschaft verflochtenen anderen Gesellschaft für die Begründung der Provisionsschuld einem Vertragsabschluß mit der namhaft gemachten Gesellschaft gleichgehalten werden, zumal die Vertragspartnerin der Beklagten die Kenntnis von der Vertragsmöglichkeit durch ihre vom Kläger darauf angesprochene und der Beklagten namhaft gemachte "Konzernzentrale" erhalten habe. Die Beklagte habe selbst in ihrem Schreiben an den Kläger dessen Bemühungen als erfolgreich bezeichnet. Ein Fall des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 5, Buchstabe b der ImmMV liege deshalb nicht vor.
Die Beklagte ficht das bestätigende Berufungsurteil wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit einem auf Abweisung des Klagebegehrens zielenden Abänderungsantrag an.
Der Kläger strebt die Bestätigung der angefochtenen Entscheidung an.