Aus den Entscheidungsgründen:
Gemäß § 19 Abs. 1 KO brauchen sich Konkursgläubiger, die aufrechenbare Forderungen haben, am Konkursverfahren nicht beteiligen, soweit sie in der Gegenforderung des Gemeinschuldners Deckung finden. Sie werden von ihrer Verbindlichkeit gegenüber der Konkursmasse um den vollen Betrag und nicht bloß um die Konkursquote befreit, sodaß sie wie Absonderungsgläubiger gesichert sind. Die Aufrechnung ist an keine bestimmte Frist gebunden, sondern kann während des Konkursverfahrens gerichtlich oder außergerichtlich gegenüber dem Masseverwalter erklärt werden, selbst wenn die Forderung im Konkurs vorbehaltlos angemeldet worden wäre (Bartsch - Pollak, KO[3], I 111; Petschek - Reimer - Schiemer, Das österreichisohe Insolvenzrecht, 478; Wegan, Österreichisches Insolvenzrecht, 36). Das materielle Konkursrecht erweitert die Aufrechnung in Ansehung der Fälligkeit und Gegenseitigkeit, wobei auch bedingte Forderungen des Gläubigers wie des Gemeinschuldners aufgerechnet werden können, schränkt sie dagegen hinsichtlich des Zeitpunktes der Aufrechenbarkeit ein (Holzhammer, Insolvenzrecht, 16). Nach Konkursrecht reicht es allerdings nicht hin, daß die beiden Forderungen im Zeitpunkt der Aufrechnung einander aufrechenbar gegenüberstanden, sondern sie müssen einander schon im Zeitpunkt der Konkurseröffnung aufrechenbar gegenübergestanden sein (§ 19 Abs. 1 KO). Daraus folgt, daß Konkursgläubiger, die erst während des Konkursverfahrens Schuldner der Konkursmasse werden, grundsätzlich nicht mit ihrer Konkursforderung aufrechnen können (§ 20 Abs. 1 Satz 1 KO).Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, KO brauchen sich Konkursgläubiger, die aufrechenbare Forderungen haben, am Konkursverfahren nicht beteiligen, soweit sie in der Gegenforderung des Gemeinschuldners Deckung finden. Sie werden von ihrer Verbindlichkeit gegenüber der Konkursmasse um den vollen Betrag und nicht bloß um die Konkursquote befreit, sodaß sie wie Absonderungsgläubiger gesichert sind. Die Aufrechnung ist an keine bestimmte Frist gebunden, sondern kann während des Konkursverfahrens gerichtlich oder außergerichtlich gegenüber dem Masseverwalter erklärt werden, selbst wenn die Forderung im Konkurs vorbehaltlos angemeldet worden wäre (Bartsch - Pollak, KO[3], römisch eins 111; Petschek - Reimer - Schiemer, Das österreichisohe Insolvenzrecht, 478; Wegan, Österreichisches Insolvenzrecht, 36). Das materielle Konkursrecht erweitert die Aufrechnung in Ansehung der Fälligkeit und Gegenseitigkeit, wobei auch bedingte Forderungen des Gläubigers wie des Gemeinschuldners aufgerechnet werden können, schränkt sie dagegen hinsichtlich des Zeitpunktes der Aufrechenbarkeit ein (Holzhammer, Insolvenzrecht, 16). Nach Konkursrecht reicht es allerdings nicht hin, daß die beiden Forderungen im Zeitpunkt der Aufrechnung einander aufrechenbar gegenüberstanden, sondern sie müssen einander schon im Zeitpunkt der Konkurseröffnung aufrechenbar gegenübergestanden sein (Paragraph 19, Absatz eins, KO). Daraus folgt, daß Konkursgläubiger, die erst während des Konkursverfahrens Schuldner der Konkursmasse werden, grundsätzlich nicht mit ihrer Konkursforderung aufrechnen können (Paragraph 20, Absatz eins, Satz 1 KO).
Ob allerdings deshalb ein Aufrechnungshindernis vorliegt, weil Kurt L bei Eingehung der Wechselverbindlichkeit und beim Abschluß des Aufrechnungsvertrages vom 24. 12. 1980 die Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners kannte oder zumindest kennen mußte (§ 20 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 KO), ist mangels einer entsprechenden Behauptung des klagenden Masseverwalters, den insoweit die Behauptungs- und Beweislast trifft (Bartsch - Pollak aaO 118, Petschek - Reimer - Schiemer aaO 482), nicht zu prüfen.Ob allerdings deshalb ein Aufrechnungshindernis vorliegt, weil Kurt L bei Eingehung der Wechselverbindlichkeit und beim Abschluß des Aufrechnungsvertrages vom 24. 12. 1980 die Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners kannte oder zumindest kennen mußte (Paragraph 20, Absatz eins, Satz 2 und Absatz 2, KO), ist mangels einer entsprechenden Behauptung des klagenden Masseverwalters, den insoweit die Behauptungs- und Beweislast trifft (Bartsch - Pollak aaO 118, Petschek - Reimer - Schiemer aaO 482), nicht zu prüfen.
Anders liegt der Fall beim Abfindungsanspruch des Gemeinschuldners, der - wie das Berufungsgericht richtig erkannte - erst im Zeitpunkt des Ausscheidens des Gemeinschuldners, also mit rechtskräftiger Konkurseröffnung (vgl. § 16 des Gesellschaftsvertrages), entstanden ist (Ulmer im MünchKomm., § 738 BGB Rdz. 14). Das folgt aus Art. 7 Nr. 15 EVHGB, der im wesentlichen § 738 Abs. 1 BGB nachgebildet ist. Anstelle seiner dinglichen Berechtigung als Gesamthandeigentümer des Gesellschaftsvermögens erhält der ausscheidende Gesellschafter nunmehr einen schuldrechtlichen Abfindungsanspruch (von Gamm in RGRK-BGB[12], § 738 Rdz. 3); dieser gesetzliche Anspruch entspringt zwar dem Gesellschaftsvertrag (Hueck, Recht der OHG[4], 459 FN 80), doch entsteht er erst durch das einseitige Ausscheiden des Gesellschafters in Umwandlung des bis dahin bestehenden Anspruches auf das Auseinandersetzungsguthaben (Ulmer aaO und Rdz. 11). Der Abfindungsanspruch ist wohl im Gesellschaftsvertrag und im Gesetz vorgezeichnet, doch konkretisiert er sich erst beim Ausscheiden des Gesellschafters nach Maßgabe der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesellschaft in diesem Zeitpunkt. Vor Beendigung dieser Auseinandersetzung ist es überhaupt ungewiß, ob dem Gesellschafter eine Geldforderung zusteht. Deshalb kann er den Anspruch vor Feststellung der Abfindung auch nicht zur Aufrechnung verwenden (RGZ 118, 295, 299; von Gamm aaO; Soergel - Lasaulx, BGB[10], § 738 Rdz. 5). Aus diesen Erwägungen folgt, daß der Abfindungsanspruch des Gemeinschuldners, gegen den die beklagte Partei mit ihrer Rückgriffsforderung aufgerechnet hat, erst mit der Konkurseröffnung entstanden ist, sodaß die Aufrechnung unzulässig ist (6 Ob 728/78).Anders liegt der Fall beim Abfindungsanspruch des Gemeinschuldners, der - wie das Berufungsgericht richtig erkannte - erst im Zeitpunkt des Ausscheidens des Gemeinschuldners, also mit rechtskräftiger Konkurseröffnung vergleiche Paragraph 16, des Gesellschaftsvertrages), entstanden ist (Ulmer im MünchKomm., Paragraph 738, BGB Rdz. 14). Das folgt aus Artikel 7, Nr. 15 EVHGB, der im wesentlichen Paragraph 738, Absatz eins, BGB nachgebildet ist. Anstelle seiner dinglichen Berechtigung als Gesamthandeigentümer des Gesellschaftsvermögens erhält der ausscheidende Gesellschafter nunmehr einen schuldrechtlichen Abfindungsanspruch (von Gamm in RGRK-BGB[12], Paragraph 738, Rdz. 3); dieser gesetzliche Anspruch entspringt zwar dem Gesellschaftsvertrag (Hueck, Recht der OHG[4], 459 FN 80), doch entsteht er erst durch das einseitige Ausscheiden des Gesellschafters in Umwandlung des bis dahin bestehenden Anspruches auf das Auseinandersetzungsguthaben (Ulmer aaO und Rdz. 11). Der Abfindungsanspruch ist wohl im Gesellschaftsvertrag und im Gesetz vorgezeichnet, doch konkretisiert er sich erst beim Ausscheiden des Gesellschafters nach Maßgabe der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesellschaft in diesem Zeitpunkt. Vor Beendigung dieser Auseinandersetzung ist es überhaupt ungewiß, ob dem Gesellschafter eine Geldforderung zusteht. Deshalb kann er den Anspruch vor Feststellung der Abfindung auch nicht zur Aufrechnung verwenden (RGZ 118, 295, 299; von Gamm aaO; Soergel - Lasaulx, BGB[10], Paragraph 738, Rdz. 5). Aus diesen Erwägungen folgt, daß der Abfindungsanspruch des Gemeinschuldners, gegen den die beklagte Partei mit ihrer Rückgriffsforderung aufgerechnet hat, erst mit der Konkurseröffnung entstanden ist, sodaß die Aufrechnung unzulässig ist (6 Ob 728/78).
Daran ändert auch nichts, daß die Vereinbarung vom 24. 12. 1980 als Aufrechnungsvertrag zu beurteilen ist. Einem solchen Vertrag sind zwar im Bereich des Möglichen und Erlaubten wegen der herrschenden Vertragsfreiheit keine Grenzen gesetzt, sodaß der dort vereinbarten Aufrechnung selbst die mangelnde Gegenseitigkeit nicht entgegenstunde (SZ 51/67; EvBl. 1979/130, 393; Koziol - Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts[6], I 220; Gschnitzer in Klang[2], VI 493, 518), doch sind die Bestimmungen über die Aufrechnung im Konkursverfahren zwingend (Petschek - Reimer - Schiemer, Insolvenzrecht, 479; Jaeger - Lent, KO[8], § 55 Anm. 2), sodaß Vereinbarungen unwirksam sind, durch welche der künftige Gemeinschuldner zugunsten einzelner Gläubiger die konkursmäßige Aufrechenbarkeit auch für solche Fälle zu sichern sucht, in welchen die Gegenseitigkeit verspätet eintritt. Deshalb ist die Bewilligung der Aufrechnung durch den Gemeinschuldner entgegen dem materiellen Konkursrecht (insbesondere § 20 KO) unwirksam (Jaeger - Lent aaO; Mentzel - Kuhn - Uhlenbruck, KO[9], § 55 Rdz. 4; RGZ 40, 125).Daran ändert auch nichts, daß die Vereinbarung vom 24. 12. 1980 als Aufrechnungsvertrag zu beurteilen ist. Einem solchen Vertrag sind zwar im Bereich des Möglichen und Erlaubten wegen der herrschenden Vertragsfreiheit keine Grenzen gesetzt, sodaß der dort vereinbarten Aufrechnung selbst die mangelnde Gegenseitigkeit nicht entgegenstunde (SZ 51/67; EvBl. 1979/130, 393; Koziol - Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts[6], römisch eins 220; Gschnitzer in Klang[2], römisch sechs 493, 518), doch sind die Bestimmungen über die Aufrechnung im Konkursverfahren zwingend (Petschek - Reimer - Schiemer, Insolvenzrecht, 479; Jaeger - Lent, KO[8], Paragraph 55, Anmerkung 2), sodaß Vereinbarungen unwirksam sind, durch welche der künftige Gemeinschuldner zugunsten einzelner Gläubiger die konkursmäßige Aufrechenbarkeit auch für solche Fälle zu sichern sucht, in welchen die Gegenseitigkeit verspätet eintritt. Deshalb ist die Bewilligung der Aufrechnung durch den Gemeinschuldner entgegen dem materiellen Konkursrecht (insbesondere Paragraph 20, KO) unwirksam (Jaeger - Lent aaO; Mentzel - Kuhn - Uhlenbruck, KO[9], Paragraph 55, Rdz. 4; RGZ 40, 125).