Gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhob die Mutter telegrafisch Revisionsrekurs, der - selbst bei Bedachtnahme auf die am 15. Juni 1989 beim Erstgericht eingelangte schriftliche Bestätigung (ON 115) - nicht zulässig ist.
Im Telegramm brachte die Mutter lediglich vor, es lägen strafrechtliche Sachverhalte vor, deren behördliche Ermittlung für sie und ihre Kinder eine andere und richtigere Unterhaltsleistung ergeben werde. Sie beantrage daher die Neudurchführung des Verfahrens. In der schriftlichen Bestätigung führte sie aus, das telegrafische Vorbringen hätte die Behauptung beinhalten sollen, daß die Gegenrechnung des Vaters in Form der kostenlosen Überlassung des Hauses nicht richtig sei. Es sei bisher noch keine gerichtliche Entscheidung - offenbar gemeint: über das Eigentum am Haus - ergangen. Die Überlassung des Hauses habe deshalb nichts mit der Unterhaltsverpflichtung zu tun.
Wenngleich die Frage, ob bestimmte Leistungen als Erfüllung der Unterhaltsverpflichtung anzusehen seien, den Anspruchsgrund betrifft, der vom Rechtsmittelausschluß des § 14 Abs 2 AußStrG nicht betroffen ist (SZ 57/84; EFSlg 28.421 ua), und im Bestätigungsschriftsatz ein solches Vorbringen erblickt werden könnte, ist das Rechtsmittel der Mutter schon deshalb unzulässig, weil rekursgerichtliche Beschlüsse im Verfahren außer Streitsachen, mit welchen die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt wurde, nur aus den im § 16 Abs 1 AußStrG genannten tauglichen Anfechtungsgründen der offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit oder einer begangenen Nullität angefochten werden können. Für die Behauptung einer Nullität oder Aktenwidrigkeit bieten weder das Telegramm noch die schriftliche Bestätigung Anhaltspunkte. Die Frage, ob und inwieweit die Überlassung der Wohnmöglichkeit in einem Haus, das zu einer zwischen den Eltern streitverfangenen Liegenschaft gehört, die aber dem Vater grundbücherlich zugeschrieben ist, auf den zu leistenden Unterhalt anzurechnen ist, hat im Gesetz keine besondere Ausgestaltung erfahren, so daß die Lösung dieser Frage nicht offenbar gesetzwidrig sein kann. Im übrigen hat die Mutter weder im Telegramm noch in der schriftlichen Bestätigung einen bestimmten Rechtsmittelantrag gestellt, sieht man davon ab, daß sie die Neudurchführung des Verfahrens (offenbar im Rahmen einer Wiederaufnahme) begehrt. Auch im Verfahren außer Streitsachen - insbesondere bei Unterhaltsbemessungsbeschlüssen - muß das Rechtsmittel erkennen lassen, inwieweit die Entscheidung der Vorinstanzen angefochten wird. Nur dann ist die Frage, in welchem Umfang Teilrechtskraft eingetreten ist, einer verläßlichen Prüfung zugänglich (vgl. SZ 56/163; EFSlg 39.580, 34.852 ua). Auch aus diesem Grunde erwiese sich das Rechtsmittel der Mutter als unwirksam. Auf die Frage, ob die Telegrammaufgabe und die schriftliche Bestätigung noch rechtzeitig erfolgt sind (vgl. SZ 50/41), muß deshalb nicht weiter eingegangen werden.Wenngleich die Frage, ob bestimmte Leistungen als Erfüllung der Unterhaltsverpflichtung anzusehen seien, den Anspruchsgrund betrifft, der vom Rechtsmittelausschluß des Paragraph 14, Absatz 2, AußStrG nicht betroffen ist (SZ 57/84; EFSlg 28.421 ua), und im Bestätigungsschriftsatz ein solches Vorbringen erblickt werden könnte, ist das Rechtsmittel der Mutter schon deshalb unzulässig, weil rekursgerichtliche Beschlüsse im Verfahren außer Streitsachen, mit welchen die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt wurde, nur aus den im Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG genannten tauglichen Anfechtungsgründen der offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit oder einer begangenen Nullität angefochten werden können. Für die Behauptung einer Nullität oder Aktenwidrigkeit bieten weder das Telegramm noch die schriftliche Bestätigung Anhaltspunkte. Die Frage, ob und inwieweit die Überlassung der Wohnmöglichkeit in einem Haus, das zu einer zwischen den Eltern streitverfangenen Liegenschaft gehört, die aber dem Vater grundbücherlich zugeschrieben ist, auf den zu leistenden Unterhalt anzurechnen ist, hat im Gesetz keine besondere Ausgestaltung erfahren, so daß die Lösung dieser Frage nicht offenbar gesetzwidrig sein kann. Im übrigen hat die Mutter weder im Telegramm noch in der schriftlichen Bestätigung einen bestimmten Rechtsmittelantrag gestellt, sieht man davon ab, daß sie die Neudurchführung des Verfahrens (offenbar im Rahmen einer Wiederaufnahme) begehrt. Auch im Verfahren außer Streitsachen - insbesondere bei Unterhaltsbemessungsbeschlüssen - muß das Rechtsmittel erkennen lassen, inwieweit die Entscheidung der Vorinstanzen angefochten wird. Nur dann ist die Frage, in welchem Umfang Teilrechtskraft eingetreten ist, einer verläßlichen Prüfung zugänglich vergleiche SZ 56/163; EFSlg 39.580, 34.852 ua). Auch aus diesem Grunde erwiese sich das Rechtsmittel der Mutter als unwirksam. Auf die Frage, ob die Telegrammaufgabe und die schriftliche Bestätigung noch rechtzeitig erfolgt sind vergleiche SZ 50/41), muß deshalb nicht weiter eingegangen werden.
Der Revisionsrekurs war daher als unzulässig zurückzuweisen.