Der Revisionsrekurs der Antragstellerin ist im Ergebnis berechtigt.
Die Antragstellerin hat - ohne in ihrem Protokollarantrag auf gesetzliche Bestimmungen Bezug zu nehmen - die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens (Ehewohnung samt Einrichtung) und der ehelichen Ersparnisse (Sparbücher mit einem Einlagestand von ca. S 200.000) durch rechtsgestaltende gerichtliche Verfügung begehrt. Da die Parteien ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Wien-Fünfhaus hatten, haben die Vorinstanzen die inländische Gerichtsbarkeit und die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes zutreffend bejaht (§ 114 a Abs 4 JN).Die Antragstellerin hat - ohne in ihrem Protokollarantrag auf gesetzliche Bestimmungen Bezug zu nehmen - die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens (Ehewohnung samt Einrichtung) und der ehelichen Ersparnisse (Sparbücher mit einem Einlagestand von ca. S 200.000) durch rechtsgestaltende gerichtliche Verfügung begehrt. Da die Parteien ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Wien-Fünfhaus hatten, haben die Vorinstanzen die inländische Gerichtsbarkeit und die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes zutreffend bejaht (Paragraph 114, a Absatz 4, JN).
Das Rekursgericht hat die Zulässigkeit der von der Antragstellerin in Anspruch genommenen Verfahrensart - das Verfahren außer Streitsachen - verneint, weil das anzuwendende jugoslawische Sachrecht keine der nachehelichen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse gleichzuhaltende Aufteilungsregelung vorsehe, übersah dabei jedoch, daß sich die Beantwortung der Frage, ob eine Rechtssache im streitigen oder außerstreitigen Verfahren zu behandeln und zu erledigen ist, ausschließlich nach dem Inhalt des Begehrens und des Vorbringens der antragstellenden Partei richtet (§ 40 a JN; MietSlg 36.722 uva). Die Antragstellerin hat gerade die Aufteilung des Gebrauchsvermögens und der Ersparnisse beantragt, über die von den österreichischen Gerichten nach den mangels anderslautender Regelung im internationalen Zivilverfahrensrecht jedenfalls anzuwendenden Bestimmungen der §§ 229 ff AußStrG auch dann im Verfahren außer Streitsachen abzusprechen ist, wenn die Kollisionsnormen wegen einer Auslandsberührung - so wie hier - auf ausländisches Recht verweisen (vgl. ZfRV 1987, 68). Über den Aufteilungsantrag hat das Erstgericht somit im Verfahren außer Streitsachen zu verhandeln und abzusprechen, sodaß es den Antrag des Antragsgegners auf Zurückweisung dieses Begehrens zu Recht abgewiesen hat. Da die Parteien jugoslawische Staatsangehörige sind, deren Personalstatut das Recht der Sozialistischen Republik Bosnien und Herzegowina ist, ist das Begehren der Antragstellerin in sachlicher Hinsicht jedenfalls nach diesem Recht zu beurteilen, gleichviel ob man nun die nacheheliche Vermögensaufteilung § 19 oder § 20 IPR-Gesetz oder - differenzierend wie Schwimann (in Rummel, ABGB, § 19 IPRG Rz 1) - die Aufteilung der ehelichen Ersparnisse § 19, des ehelichen Gebrauchsvermögens aber § 20 IPR-Gesetz unterstellt: Gemeinsames Personalstatut der Parteien war stets und damit auch sowohl im Zeitpunkt ihrer Eheschließung (§ 19 IPR-Gesetz) als auch im Zeitpunkt der Ehescheidung (§ 20 IPR-Gesetz) und ist auch derzeit noch das jugoslawische und daher das Recht der Sozialistischen Republik Bosnien und Herzegowina. Für die vom Erstgericht herangezogene subsidiäre Kollisionsnorm des § 18 Abs 1 Z 2 IPR-Gesetz bleibt, wie das Gericht zweiter Instanz bereits zutreffend hervorgehoben hat, deshalb kein Anwendungsbereich. Über den Aufteilungsantrag der früheren Ehegattin ist somit im Verfahren außer Streitsachen abzusprechen, die materielle Berechtigung des zugrunde gelegten Anspruches hingegen nach dem Recht der Sozialistischen Republik Bosnien und Herzegowina zu beurteilen. Entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes enthält das schon von diesem geprüfte Gesetz dieser jugoslawischen Teilrepublik über die Familie vom 29.Mai 1979 (abgedruckt bei Bergmann-Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Länderteil Jugoslawien) in seinem Siebenten Teil unter der Überschrift "Die Vermögensbeziehungen" in dessen Punkt 2 sehr eingehende Bestimmungen über die "Auseinandersetzung des gemeinschaftlichen Vermögens der Ehegatten". Unter dem vorangehenden Untertitel "Das Vermögen der Ehegatten" wird im Art. 264 angeordnet, daß das Vermögen, das ein Ehegatte im Zeitpunkt der Eheschließung hat, sein Sondervermögen bleibt (Abs 1), wogegen das Vermögen, das die Ehegatten während der Ehegemeinschaft durch Arbeit erworben haben, sowie die Einkünfte aus diesem Vermögen ihr gemeinschaftliches Vermögen bilden (Abs 2). Gemäß Art. 267 Abs 1 dieses Gesetzes kann - mangels Einvernehmens über die Aufteilung (vgl. Art. 266) - jeder Ehegatte durch Klage verlangen, daß das Gericht seinen Anteil am gemeinsamen Vermögen oder an einzelnen Sachen aus diesem Vermögen bestimmt. Die Größe des Anteiles eines Ehegatten bestimmt das Gericht entsprechend dem Beitrag des Ehegatten zum Erwerb des gemeinschaftlichen Vermögens, wobei es nicht nur dem persönlichen Einkommen und Verdienst eines jeden Ehegatten, sondern auch dem Beistand, den ein Ehegatte dem anderen leistet, der Arbeit im Haushalt und in der Familie, der Sorge und die Erziehung und Aufziehung der Kinder sowie jeder anderen Art der Arbeit und Zusammenarbeit in der Verwaltung, Erhaltung und Mehrung des gemeinschaftlichen Vermögens Rechnung trägt (Abs 2). Im Abs 3 dieses Artikels wird bestimmt, daß der Umstand, daß der andere Ehegatte dieses Vermögen nach der Auflösung der Ehegemeinschaft vermehrt hat, auf die Höhe des Anteiles eines Ehegatten an dem Vermögen, das in einem überwiegenden Teil während der Ehegemeinschaft erworben ist, keinen Einfluß hat, wenn dieser Ehegatte durch sein Verhalten seinen Ehegatten gehindert hat, sich an dem weiteren Erwerb zu beteiligen. Das Gesetz enthält auch Bestimmungen über Ausgleichszahlungen (Art. 267 Abs 5), besondere Zuweisungsgründe (Art. 268), die Bedachtnahme darauf, welchem Ehegatten die Kinder in dessen Obhut anvertraut werden (Art. 269) und die Berücksichtigung der näher bezeichneten Schulden (Art. 270). Wenngleich diese inhaltlich durchaus der Aufteilungsordnung der §§ 81 ff EheG gleichzuhaltende Regelung der Vermögensauseinandersetzung nicht unmittelbar als Folge der Auflösung der Ehe getroffen ist, so wird nicht nur im Art. 267 Abs 3 dieses Gesetzes auf die Auflösung der Ehegemeinschaft besonders hingewiesen, sondern erscheint es naheliegend, daß diese der Rechtsgestaltung des Gerichtes - allerdings des Streitrichters - übertragene Vermögensauseinandersetzung auch und gerade für den Fall der Scheidung vorgesehen ist.Das Rekursgericht hat die Zulässigkeit der von der Antragstellerin in Anspruch genommenen Verfahrensart - das Verfahren außer Streitsachen - verneint, weil das anzuwendende jugoslawische Sachrecht keine der nachehelichen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse gleichzuhaltende Aufteilungsregelung vorsehe, übersah dabei jedoch, daß sich die Beantwortung der Frage, ob eine Rechtssache im streitigen oder außerstreitigen Verfahren zu behandeln und zu erledigen ist, ausschließlich nach dem Inhalt des Begehrens und des Vorbringens der antragstellenden Partei richtet (Paragraph 40, a JN; MietSlg 36.722 uva). Die Antragstellerin hat gerade die Aufteilung des Gebrauchsvermögens und der Ersparnisse beantragt, über die von den österreichischen Gerichten nach den mangels anderslautender Regelung im internationalen Zivilverfahrensrecht jedenfalls anzuwendenden Bestimmungen der Paragraphen 229, ff AußStrG auch dann im Verfahren außer Streitsachen abzusprechen ist, wenn die Kollisionsnormen wegen einer Auslandsberührung - so wie hier - auf ausländisches Recht verweisen vergleiche ZfRV 1987, 68). Über den Aufteilungsantrag hat das Erstgericht somit im Verfahren außer Streitsachen zu verhandeln und abzusprechen, sodaß es den Antrag des Antragsgegners auf Zurückweisung dieses Begehrens zu Recht abgewiesen hat. Da die Parteien jugoslawische Staatsangehörige sind, deren Personalstatut das Recht der Sozialistischen Republik Bosnien und Herzegowina ist, ist das Begehren der Antragstellerin in sachlicher Hinsicht jedenfalls nach diesem Recht zu beurteilen, gleichviel ob man nun die nacheheliche Vermögensaufteilung Paragraph 19, oder Paragraph 20, IPR-Gesetz oder - differenzierend wie Schwimann (in Rummel, ABGB, Paragraph 19, IPRG Rz 1) - die Aufteilung der ehelichen Ersparnisse Paragraph 19,, des ehelichen Gebrauchsvermögens aber Paragraph 20, IPR-Gesetz unterstellt: Gemeinsames Personalstatut der Parteien war stets und damit auch sowohl im Zeitpunkt ihrer Eheschließung (Paragraph 19, IPR-Gesetz) als auch im Zeitpunkt der Ehescheidung (Paragraph 20, IPR-Gesetz) und ist auch derzeit noch das jugoslawische und daher das Recht der Sozialistischen Republik Bosnien und Herzegowina. Für die vom Erstgericht herangezogene subsidiäre Kollisionsnorm des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, IPR-Gesetz bleibt, wie das Gericht zweiter Instanz bereits zutreffend hervorgehoben hat, deshalb kein Anwendungsbereich. Über den Aufteilungsantrag der früheren Ehegattin ist somit im Verfahren außer Streitsachen abzusprechen, die materielle Berechtigung des zugrunde gelegten Anspruches hingegen nach dem Recht der Sozialistischen Republik Bosnien und Herzegowina zu beurteilen. Entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes enthält das schon von diesem geprüfte Gesetz dieser jugoslawischen Teilrepublik über die Familie vom 29.Mai 1979 (abgedruckt bei Bergmann-Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Länderteil Jugoslawien) in seinem Siebenten Teil unter der Überschrift "Die Vermögensbeziehungen" in dessen Punkt 2 sehr eingehende Bestimmungen über die "Auseinandersetzung des gemeinschaftlichen Vermögens der Ehegatten". Unter dem vorangehenden Untertitel "Das Vermögen der Ehegatten" wird im Artikel 264, angeordnet, daß das Vermögen, das ein Ehegatte im Zeitpunkt der Eheschließung hat, sein Sondervermögen bleibt (Absatz eins,), wogegen das Vermögen, das die Ehegatten während der Ehegemeinschaft durch Arbeit erworben haben, sowie die Einkünfte aus diesem Vermögen ihr gemeinschaftliches Vermögen bilden (Absatz 2,). Gemäß Artikel 267, Absatz eins, dieses Gesetzes kann - mangels Einvernehmens über die Aufteilung vergleiche Artikel 266,) - jeder Ehegatte durch Klage verlangen, daß das Gericht seinen Anteil am gemeinsamen Vermögen oder an einzelnen Sachen aus diesem Vermögen bestimmt. Die Größe des Anteiles eines Ehegatten bestimmt das Gericht entsprechend dem Beitrag des Ehegatten zum Erwerb des gemeinschaftlichen Vermögens, wobei es nicht nur dem persönlichen Einkommen und Verdienst eines jeden Ehegatten, sondern auch dem Beistand, den ein Ehegatte dem anderen leistet, der Arbeit im Haushalt und in der Familie, der Sorge und die Erziehung und Aufziehung der Kinder sowie jeder anderen Art der Arbeit und Zusammenarbeit in der Verwaltung, Erhaltung und Mehrung des gemeinschaftlichen Vermögens Rechnung trägt (Absatz 2,). Im Absatz 3, dieses Artikels wird bestimmt, daß der Umstand, daß der andere Ehegatte dieses Vermögen nach der Auflösung der Ehegemeinschaft vermehrt hat, auf die Höhe des Anteiles eines Ehegatten an dem Vermögen, das in einem überwiegenden Teil während der Ehegemeinschaft erworben ist, keinen Einfluß hat, wenn dieser Ehegatte durch sein Verhalten seinen Ehegatten gehindert hat, sich an dem weiteren Erwerb zu beteiligen. Das Gesetz enthält auch Bestimmungen über Ausgleichszahlungen (Artikel 267, Absatz 5,), besondere Zuweisungsgründe (Artikel 268,), die Bedachtnahme darauf, welchem Ehegatten die Kinder in dessen Obhut anvertraut werden (Artikel 269,) und die Berücksichtigung der näher bezeichneten Schulden (Artikel 270,). Wenngleich diese inhaltlich durchaus der Aufteilungsordnung der Paragraphen 81, ff EheG gleichzuhaltende Regelung der Vermögensauseinandersetzung nicht unmittelbar als Folge der Auflösung der Ehe getroffen ist, so wird nicht nur im Artikel 267, Absatz 3, dieses Gesetzes auf die Auflösung der Ehegemeinschaft besonders hingewiesen, sondern erscheint es naheliegend, daß diese der Rechtsgestaltung des Gerichtes - allerdings des Streitrichters - übertragene Vermögensauseinandersetzung auch und gerade für den Fall der Scheidung vorgesehen ist.
Eine abschließende Beurteilung dieser Frage bleibt aber, da das fremde Recht wie in seinem ursprünglichen Geltungsbereich anzuwenden ist (§ 3 IPR-Gesetz), weiteren Ermittlungen im Sinne des § 4 Abs 1 IPR-Gesetz vorbehalten. Diese Ermittlungen (vgl. hiezu auch die Note des Bundesministeriums für Justiz vom 2.August 1989) wird das Erstgericht unter allfälliger Mitwirkung der Parteien im fortgesetzten Verfahren nachzuholen haben.Eine abschließende Beurteilung dieser Frage bleibt aber, da das fremde Recht wie in seinem ursprünglichen Geltungsbereich anzuwenden ist (Paragraph 3, IPR-Gesetz), weiteren Ermittlungen im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, IPR-Gesetz vorbehalten. Diese Ermittlungen vergleiche hiezu auch die Note des Bundesministeriums für Justiz vom 2.August 1989) wird das Erstgericht unter allfälliger Mitwirkung der Parteien im fortgesetzten Verfahren nachzuholen haben.
Erst danach wird verläßlich beurteilt werden können, ob und inwieweit der geltend gemachte Aufteilungsanspruch berechtigt ist. Daß die Vermögensauseinandersetzung nach dem Heimatrecht der Parteien im streitigen Rechtsweg auszutragen ist, ändert im Hinblick auf die in Österreich maßgebliche Verfahrensordnung nichts an der Verhandlung und Erledigung des Antrages im Verfahren außer Streitsachen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 234 AußStrG in Verbindung mit § 52 Abs 1 ZPO (vgl. SZ 54/114). Bei der Kostenentscheidung wird zu berücksichtigen sein, daß sich das Rechtsmittel gegen einen zweitinstanzlichen Beschluß richtet, mit welchem das Verfahren aus formellen Gründen beendet wurde. In solchen Fällen ist § 231 Abs 2 AußStrG nicht anzuwenden und daher dem Rechtsmittelgegner die Erstattung einer Revisionsrekursbeantwortung verwehrt (vgl. SZ 53/178 uva).Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 234, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, ZPO vergleiche SZ 54/114). Bei der Kostenentscheidung wird zu berücksichtigen sein, daß sich das Rechtsmittel gegen einen zweitinstanzlichen Beschluß richtet, mit welchem das Verfahren aus formellen Gründen beendet wurde. In solchen Fällen ist Paragraph 231, Absatz 2, AußStrG nicht anzuwenden und daher dem Rechtsmittelgegner die Erstattung einer Revisionsrekursbeantwortung verwehrt vergleiche SZ 53/178 uva).