Der Revisionsrekurs ist zulässig und berechtigt.
Der klagenden Partei wurden mit den Beschlüssen des Erstgerichtes vom 26.6.1992 antragsgemäß die Anmerkungen dieses Rechtsstreites ob den EZ *****Grundbuch *****und EZ *****Grundbuch *****bewilligt und vom Bezirksgericht *****am 29.6.1992 vollzogen.
Die bereits zum Zeitpunkt der Erlassung der einstweiligen Verfügung verbücherten und inzwischen auch rechtskräftig gewordenen Streitanmerkungen nach § 61 GBG haben die Wirkung, daß das über die Klage ergehende Urteil nicht bloß gegen denjenigen, für den die angefochtene Einverleibung eingetragen ist und dessen Singularsukzessor, sondern auch gegen die Personen, die erst nach dem Zeitpunkt, in welchem das Gesuch um Streitanmerkung an das Grundbuchgericht gelangt ist, bücherliche Rechte erlangt haben, seine volle Wirksamkeit äußert.Die bereits zum Zeitpunkt der Erlassung der einstweiligen Verfügung verbücherten und inzwischen auch rechtskräftig gewordenen Streitanmerkungen nach Paragraph 61, GBG haben die Wirkung, daß das über die Klage ergehende Urteil nicht bloß gegen denjenigen, für den die angefochtene Einverleibung eingetragen ist und dessen Singularsukzessor, sondern auch gegen die Personen, die erst nach dem Zeitpunkt, in welchem das Gesuch um Streitanmerkung an das Grundbuchgericht gelangt ist, bücherliche Rechte erlangt haben, seine volle Wirksamkeit äußert.
Nach § 384 Abs 3 EO wird durch grundbücherliche Eintragungen, die nach Vollzug einer Anmerkung des Belastungs- und Veräußerungsverbotes auf Grund von dem Verbot zuwider vorgenommenen freiwilligen Verfügungen des Gegners der gefährdeten Partei erfolgen, der gefährdeten Partei gegenüber nur für den Fall ein Recht erwirkt, als der von ihr auf die Liegenschaft erhobene Anspruch rechtskräftig abgewiesen wird. Eintragungen, die zwar nach dem Vollzug der Anmerkung des Veräußerungs- und Belastungsverbotes, aber noch auf Grund einer früheren freiwilligen Verfügung des Gegners der gefährdeten Partei erfolgten, werden von der Anmerkung des Veräußerungs- und Belastungsverbotes nicht berührt. Hat der Antragsgegner die Liegenschaft aber verkauft, so ist er dem Käufer gegenüber verpflichtet, alle zur grundbücherlichen Durchführung notwendigen Erklärungen abzugeben. An dieser Verpflichtung kann die einstweilige Verfügung nichts ändern. Daraus ergibt sich aber, daß für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch durch das beantragte Veräußerungs- und Belastungsverbot keine weitergehende Sicherung erreicht werden könnte, als sie durch die Streitanmerkung ohnedies bereits gegeben ist. Eines weiterreichenden Schutzes bedarf es zur Sicherung der Durchsetzung des klageweise geltend gemachten Anspruches in Ansehung von Veräußerungen oder Belastungen, die durch Verfügungen der beklagten Partei mit dinglicher Wirkung nur durch Einverleibung im Grundbuch begründet werden könnten, nicht (8 Ob 553/77 mwN; 6 Ob 859/82). Nur gegen solche Einverleibungen könnte, ebenso wie die Streitanmerkung, eine einstweilige Verfügung durch Veräußerungs- und Belastungsverbot Schutz bieten. Wenn das Rekursgericht meint, im vorliegenden Fall gehe es auch darum, daß die beklagte Partei den derzeitigen Zustand nicht durch Errichtung von Baulichkeiten verändere, so übersieht es, daß eine solche etwa drohende Veränderung vom Sicherungsantrag der klagenden Partei nicht umfaßt ist. Denn ein Verbot, den gegenwärtigen Zustand zu verändern, hat sie nicht beantragt. Nur durch ein solches Verbot, nicht aber durch ein Belastungs- und Veräußerungsverbot - die Errichtung von Bauwerken auf einer unbebauten Liegenschaft ist keine Belastung mit dinglichen Rechten - könnte dieser vom Rekursgericht angenommenen Gefahr begegnet werden.Nach Paragraph 384, Absatz 3, EO wird durch grundbücherliche Eintragungen, die nach Vollzug einer Anmerkung des Belastungs- und Veräußerungsverbotes auf Grund von dem Verbot zuwider vorgenommenen freiwilligen Verfügungen des Gegners der gefährdeten Partei erfolgen, der gefährdeten Partei gegenüber nur für den Fall ein Recht erwirkt, als der von ihr auf die Liegenschaft erhobene Anspruch rechtskräftig abgewiesen wird. Eintragungen, die zwar nach dem Vollzug der Anmerkung des Veräußerungs- und Belastungsverbotes, aber noch auf Grund einer früheren freiwilligen Verfügung des Gegners der gefährdeten Partei erfolgten, werden von der Anmerkung des Veräußerungs- und Belastungsverbotes nicht berührt. Hat der Antragsgegner die Liegenschaft aber verkauft, so ist er dem Käufer gegenüber verpflichtet, alle zur grundbücherlichen Durchführung notwendigen Erklärungen abzugeben. An dieser Verpflichtung kann die einstweilige Verfügung nichts ändern. Daraus ergibt sich aber, daß für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch durch das beantragte Veräußerungs- und Belastungsverbot keine weitergehende Sicherung erreicht werden könnte, als sie durch die Streitanmerkung ohnedies bereits gegeben ist. Eines weiterreichenden Schutzes bedarf es zur Sicherung der Durchsetzung des klageweise geltend gemachten Anspruches in Ansehung von Veräußerungen oder Belastungen, die durch Verfügungen der beklagten Partei mit dinglicher Wirkung nur durch Einverleibung im Grundbuch begründet werden könnten, nicht (8 Ob 553/77 mwN; 6 Ob 859/82). Nur gegen solche Einverleibungen könnte, ebenso wie die Streitanmerkung, eine einstweilige Verfügung durch Veräußerungs- und Belastungsverbot Schutz bieten. Wenn das Rekursgericht meint, im vorliegenden Fall gehe es auch darum, daß die beklagte Partei den derzeitigen Zustand nicht durch Errichtung von Baulichkeiten verändere, so übersieht es, daß eine solche etwa drohende Veränderung vom Sicherungsantrag der klagenden Partei nicht umfaßt ist. Denn ein Verbot, den gegenwärtigen Zustand zu verändern, hat sie nicht beantragt. Nur durch ein solches Verbot, nicht aber durch ein Belastungs- und Veräußerungsverbot - die Errichtung von Bauwerken auf einer unbebauten Liegenschaft ist keine Belastung mit dinglichen Rechten - könnte dieser vom Rekursgericht angenommenen Gefahr begegnet werden.
Da es bezüglich der beantragten einstweiligen Verfügung daher jedenfalls an der Voraussetzung des § 381 EO fehlt, hat das Erstgericht den Antrag im Ergebnis zu Recht abgewiesen, so daß seine Entscheidung in Stattgebung des Revisionsrekurses wiederherzustellen war.Da es bezüglich der beantragten einstweiligen Verfügung daher jedenfalls an der Voraussetzung des Paragraph 381, EO fehlt, hat das Erstgericht den Antrag im Ergebnis zu Recht abgewiesen, so daß seine Entscheidung in Stattgebung des Revisionsrekurses wiederherzustellen war.
Der Ausspruch über die Kosten beruht auf den §§ 402, 78 EO und 41, 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten beruht auf den Paragraphen 402, 78, EO und 41, 50 ZPO.