Begründung:
Der Kläger begehrte als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Firma P*** P***
Gesellschaft m.b.H. & Co KG gestützt auf § 171 Abs 2 HGB zuletzt die Bezahlung eines Betrages von S 1,500.000,--. Er brachte vor, der Beklagte sei mit einer Einlage von S 5 Mill. Kommanditist der Gemeinschuldnerin. Auf diese Einlage sei nichts bezahlt worden. Die Passiva der Konkursmasse überstiegen die Aktiva zumindest mit einem Betrag von S 1,500.000,--.Gesellschaft m.b.H. & Co KG gestützt auf Paragraph 171, Absatz 2, HGB zuletzt die Bezahlung eines Betrages von S 1,500.000,--. Er brachte vor, der Beklagte sei mit einer Einlage von S 5 Mill. Kommanditist der Gemeinschuldnerin. Auf diese Einlage sei nichts bezahlt worden. Die Passiva der Konkursmasse überstiegen die Aktiva zumindest mit einem Betrag von S 1,500.000,--.
Der Beklagte beantragte die Abweisung der Klage und brachte vor, er habe am 30. Mai 1980 einen Gesellschaftsvertrag über die Gründung einer Kommanditgesellschaft unterfertigt, auf Grund welcher er Kommanditist der Firma P*** P***
Gesellschaft m.b.H. & Co KG geworden sei. Komplementär dieser Gesellschaft sei die P*** P*** Gesellschaft m.b.H., alleiniger Gesellschafter dieser Gesellschaft die B*** Handelsvertretungsgesellschaft m.b.H., deren Geschäftsführer Alfons B***, in der Folge auch Geschäftsführer der P***
P*** Gesellschaft m.b.H. gewesen sei. Der Gesellschaftsvertrag über die Gründung der Kommanditgesellschaft habe im § 7 "Geschäftsführer- und Vertretungsbefugnis" Bestimmungen enthalten, wonach die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis der Komplementärin eingeschränkt gewesen sei. Insbesondere hätten Investitionen, soweit sie über einen Betrag von S 3 Mill. pro Geschäftsjahr hinausgegangen seien, der 3/4-Mehrheit in der Gesellschafterversammlung bedurft. Im § 9 des Gesellschaftsvertrages sei eine Regelung enthalten, wonach die Anlaufkosten im Betrag von S 11,3 Mill. bis zu einem Betrag von S 10 Mill. unter der Bedingung vergütet würden, daß ordnungsgemäße Belege vorgelegt, die Produktion tatsächlich aufgenommen und Betriebsgewinne in ausreichendem Umfang erzielt würden. Zweck der Gesellschaft sei die Betreibung eines Unternehmens zur Erzeugung und zum Vertrieb von Pilzen aller Art, insbesondere des Pleurotuspilzes gewesen. Die Fabrik hätte auf einer "bereits existierenden" Liegenschaft im Burgenland errichtet werden sollen. Bedingung für die Errichtung der Fabrik und die Aufnahme der Produktion und somit die Erfüllung des Gesellschaftszweckes sei es gewesen, daß seitens der Burgenländischen Landesregierung eine Landeshaftung beigebracht werde. Die Zusicherung für eine derartige Landeshaftung habe die Burgenländische Landesregierung bereits gegeben. Unter den Gesellschaftern sei vereinbart worden, daß die Kommanditeinlagen nur dann bezahlt werden sollten, wenn die Landeshaftung des Landes Burgenland vorliege. Im Sommer 1980 sei eine Pressekampagne gegen den Beklagten erfolgt, die zur Folge gehabt habe, daß die übrigen Gesellschafter der P*** P*** Gesellschaft m.b.H. & Co KG erklärt hätten, ihn nicht mehr in der Gesellschaft haben zu wollen, da seitens des Amtes der Burgenländischen Landesregierung erklärt worden sei, daß mit dem als Gesellschafter die Landeshaftung nicht gegeben würde. Daraufhin habe der Beklagte Rechtsanwalt Dr. Walter P*** beauftragt, seine Anteile an der Gesellschaft zu verkaufen. In der Folge seien mittels Notariatsaktes die Anteile des Klägers an die "ÖKG" abgetreten worden. Von dieser Abtretung sei das Amt der Burgenländischen Landesregierung verständigt worden, das daraufhin die Landeshaftung gewährt habe. Die im Konkurs geltend gemachten Forderungen bestünden zum Großteil nicht zu Recht und seien andererseits erst nach Abtretung der Geschäftsanteile des Beklagten entstanden. Insbesondere würden Verbindlichkeiten des ehemaligen Gesellschafters der Firma P*** P*** Gesellschaft m.b.H., der B***P*** Gesellschaft m.b.H. gewesen sei. Der Gesellschaftsvertrag über die Gründung der Kommanditgesellschaft habe im Paragraph 7, "Geschäftsführer- und Vertretungsbefugnis" Bestimmungen enthalten, wonach die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis der Komplementärin eingeschränkt gewesen sei. Insbesondere hätten Investitionen, soweit sie über einen Betrag von S 3 Mill. pro Geschäftsjahr hinausgegangen seien, der 3/4-Mehrheit in der Gesellschafterversammlung bedurft. Im Paragraph 9, des Gesellschaftsvertrages sei eine Regelung enthalten, wonach die Anlaufkosten im Betrag von S 11,3 Mill. bis zu einem Betrag von S 10 Mill. unter der Bedingung vergütet würden, daß ordnungsgemäße Belege vorgelegt, die Produktion tatsächlich aufgenommen und Betriebsgewinne in ausreichendem Umfang erzielt würden. Zweck der Gesellschaft sei die Betreibung eines Unternehmens zur Erzeugung und zum Vertrieb von Pilzen aller Art, insbesondere des Pleurotuspilzes gewesen. Die Fabrik hätte auf einer "bereits existierenden" Liegenschaft im Burgenland errichtet werden sollen. Bedingung für die Errichtung der Fabrik und die Aufnahme der Produktion und somit die Erfüllung des Gesellschaftszweckes sei es gewesen, daß seitens der Burgenländischen Landesregierung eine Landeshaftung beigebracht werde. Die Zusicherung für eine derartige Landeshaftung habe die Burgenländische Landesregierung bereits gegeben. Unter den Gesellschaftern sei vereinbart worden, daß die Kommanditeinlagen nur dann bezahlt werden sollten, wenn die Landeshaftung des Landes Burgenland vorliege. Im Sommer 1980 sei eine Pressekampagne gegen den Beklagten erfolgt, die zur Folge gehabt habe, daß die übrigen Gesellschafter der P*** P*** Gesellschaft m.b.H. & Co KG erklärt hätten, ihn nicht mehr in der Gesellschaft haben zu wollen, da seitens des Amtes der Burgenländischen Landesregierung erklärt worden sei, daß mit dem als Gesellschafter die Landeshaftung nicht gegeben würde. Daraufhin habe der Beklagte Rechtsanwalt Dr. Walter P*** beauftragt, seine Anteile an der Gesellschaft zu verkaufen. In der Folge seien mittels Notariatsaktes die Anteile des Klägers an die "ÖKG" abgetreten worden. Von dieser Abtretung sei das Amt der Burgenländischen Landesregierung verständigt worden, das daraufhin die Landeshaftung gewährt habe. Die im Konkurs geltend gemachten Forderungen bestünden zum Großteil nicht zu Recht und seien andererseits erst nach Abtretung der Geschäftsanteile des Beklagten entstanden. Insbesondere würden Verbindlichkeiten des ehemaligen Gesellschafters der Firma P*** P*** Gesellschaft m.b.H., der B***
Gesellschaft m.b.H., und der "F***" (richtig: F*** Aktiengesellschaft) geltend gemacht, die Anlaufkosten im Sinne des § 9 des Gesellschaftsvertrages darstellten, und daher nicht zu Recht bestünden, da das Unternehmen den Betrieb nie aufgenommen habe. Die vom Geschäftsführer getätigten Handlungen seien Vorbereitungshandlungen gewesen. Verbindlichkeiten im behaupteten Ausmaß seien nicht entstanden. Überdies wäre nach dem Gesellschaftsvertrag zur Eingehung derartiger Verbindlichkeiten die Zustimmung der Gesellschafterversammlung erforderlich gewesen. Da gegen die Gesellschaft keine Forderungen bestünden, sei die Einforderung der Kommanditeinlage "schikanös".Gesellschaft m.b.H., und der "F***" (richtig: F*** Aktiengesellschaft) geltend gemacht, die Anlaufkosten im Sinne des Paragraph 9, des Gesellschaftsvertrages darstellten, und daher nicht zu Recht bestünden, da das Unternehmen den Betrieb nie aufgenommen habe. Die vom Geschäftsführer getätigten Handlungen seien Vorbereitungshandlungen gewesen. Verbindlichkeiten im behaupteten Ausmaß seien nicht entstanden. Überdies wäre nach dem Gesellschaftsvertrag zur Eingehung derartiger Verbindlichkeiten die Zustimmung der Gesellschafterversammlung erforderlich gewesen. Da gegen die Gesellschaft keine Forderungen bestünden, sei die Einforderung der Kommanditeinlage "schikanös".
Hierauf replizierte der Kläger, daß nach dem Inhalt des Gesellschaftsvertrages die Übertragung von Kommanditanteilen der Zustimmung durch Gesellschafterbeschluß bedurft hätte, der mit 3/4-Mehrheit zu fassen gewesen wäre. Ein solcher Beschluß sei nicht gefaßt worden und daher die Übertragung der Kommanditanteile nicht wirksam geworden. Jedenfalls sei aber die Eintragung der Abtretung in das Handelsregister unterblieben, sodaß der Beklagte weiterhin mit der für ihn eingetragenen Hafteinlage von S 5 Mill. hafte. Diese Hafteinlage werde vom Masseverwalter, der in dieser Eigenschaft die Rechte der Gesellschaftsgläubiger geltend mache, eingefordert. Im weiteren erhob der Kläger ein Eventualbegehren auf Feststellung, daß der Beklagte in seiner Eigenschaft als Kommanditist der registrierten Firma P*** P***
Gesellschaft m.b.H. & Co KG verpflichtet sei, seine Hafteinlage in der Höhe von S 5 Mill. an den Kläger insoweit zu bezahlen, als die Heranziehung dieser Hafteinlage erforderlich sei, um aus den übrigen Mitteln der Konkursmasse nicht befriedigte Masse- und Konkursgläubiger der registrierten Firma P*** P***
Gesellschaft m.b.H. & Co KG zu befriedigen.
Das Erstgericht gab dem Hauptbegehren zur Gänze statt, wobei es
seiner Entscheidung im wesentlichen nachstehenden Sachverhalt
zugrundelegte:
Der Gesellschaftsvertrag der P*** P***
Gesellschaft m.b.H. & Co KG vom 23. Mai 1980 wurde von Dr. Horst R*** verfaßt, der die Komplementärin dieser Gesellschaft, "die P*** Ges.m.b.H.", (richtig wohl: P*** P*** Gesellschaft m.b.H.) zuvor schon mehrmals vertreten hatte. In diesem Vertrag scheint unter § 4 "Gesellschaftskapital" Untergliederung h der Beklagte mit einer Kapitaleinlage in der Höhe von S 5 Mill. auf. Im § 12 "Übertragung von Kapitalanteilen" wird die Abtretung von Kapitalanteilen oder Teilen davon durch Rechtsgeschäft unter Lebenden von einer Zustimmung durch Gesellschafterbeschluß mit 3/4-Mehrheit abhängig gemacht.Gesellschaft m.b.H. & Co KG vom 23. Mai 1980 wurde von Dr. Horst R*** verfaßt, der die Komplementärin dieser Gesellschaft, "die P*** Ges.m.b.H.", (richtig wohl: P*** P*** Gesellschaft m.b.H.) zuvor schon mehrmals vertreten hatte. In diesem Vertrag scheint unter Paragraph 4, "Gesellschaftskapital" Untergliederung h der Beklagte mit einer Kapitaleinlage in der Höhe von S 5 Mill. auf. Im Paragraph 12, "Übertragung von Kapitalanteilen" wird die Abtretung von Kapitalanteilen oder Teilen davon durch Rechtsgeschäft unter Lebenden von einer Zustimmung durch Gesellschafterbeschluß mit 3/4-Mehrheit abhängig gemacht.
Anläßlich der Unterzeichnung dieses Vertrages erkundigten sich einige Kommanditisten, ob die Finanzierung des geplanten Unternehmens gesichert sei, was von den Geschäftsführern der Komplementärin bejaht wurde. Im Gespräch war zu dieser Zeit, daß die Burgenländische Landesregierung eine Landeshaftung übernehmen würde. Der Beklagte unterfertigte am 30. Mai 1980 "den Gesellschaftsvertrag über die Gründung einer Kommanditgesellschaft", der seine Beteiligung als Kommanditist mit einer Einlage von S 5 Mill. vorsah. Er wurde auch in dieser Eigenschaft mit diesem Haftungsbetrag in das Handelsregister des Handelsgerichtes Wien unter HRA 22020 eingetragen. Die Kommanditeinlage wurde vom Beklagten nie einbezahlt.
In der Folge kam "die angestrebte Finanzierung durch die Burgenländische Landesregierung" nicht zustande, da man die Person des Beklagten als Gesellschafter des zu fördernden Unternehmens beanstandete, weil sich dieser zu jener Zeit als Gesellschafter und Geschäftsführer eines anderen Unternehmens "in empfindlichen Unannehmlichkeiten befand". Also beauftragte und bevollmächtigte der Beklagte den Rechtsanwalt Dr. Walter P***, seine Anteile an der P*** P*** Gesellschaft m.b.H. & Co KG zu verkaufen beziehungsweise abzutreten. Die diesbezügliche Abtretung erfolgte am 24. August 1980 mittels Notariatsaktes. Die Zustimmung durch Gesellschafterbeschluß im Sinne des oben angeführten § 12 des Gesellschaftsvertrages wurde nicht eingeholt. Zudem versäumte man, die entsprechende Eintragung in das Handelsregister zu veranlassen. Als über das Vermögen der Gesellschaft mit Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 3. Juni 1982, GZ S 113/82, der Konkurs eröffnet wurde, forderte der Kläger den Beklagten namens der Gesellschaftsgläubiger zur Zahlung der eingetragenen Haftsumme auf, da dem der Konkursmasse zur Verfügung stehenden Betrag von rund S 3,275.000,-- eine beträchtliche Summe (rund S 1,758.000,--) an Masseforderungen gegenüberstand beziehungsweise aus Prüfungsprozessen weitere Forderungen in Millionenhöhe und damit eine weitreichende Überschuldung der Gesellschaft zu erwarten waren. Per 29. November 1984 betrugen die Aktiva der Gesellschaft S 3,201.617,57, die anerkannten Konkursforderungen hingegen insgesamt S 5,397.081,31.In der Folge kam "die angestrebte Finanzierung durch die Burgenländische Landesregierung" nicht zustande, da man die Person des Beklagten als Gesellschafter des zu fördernden Unternehmens beanstandete, weil sich dieser zu jener Zeit als Gesellschafter und Geschäftsführer eines anderen Unternehmens "in empfindlichen Unannehmlichkeiten befand". Also beauftragte und bevollmächtigte der Beklagte den Rechtsanwalt Dr. Walter P***, seine Anteile an der P*** P*** Gesellschaft m.b.H. & Co KG zu verkaufen beziehungsweise abzutreten. Die diesbezügliche Abtretung erfolgte am 24. August 1980 mittels Notariatsaktes. Die Zustimmung durch Gesellschafterbeschluß im Sinne des oben angeführten Paragraph 12, des Gesellschaftsvertrages wurde nicht eingeholt. Zudem versäumte man, die entsprechende Eintragung in das Handelsregister zu veranlassen. Als über das Vermögen der Gesellschaft mit Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 3. Juni 1982, GZ S 113/82, der Konkurs eröffnet wurde, forderte der Kläger den Beklagten namens der Gesellschaftsgläubiger zur Zahlung der eingetragenen Haftsumme auf, da dem der Konkursmasse zur Verfügung stehenden Betrag von rund S 3,275.000,-- eine beträchtliche Summe (rund S 1,758.000,--) an Masseforderungen gegenüberstand beziehungsweise aus Prüfungsprozessen weitere Forderungen in Millionenhöhe und damit eine weitreichende Überschuldung der Gesellschaft zu erwarten waren. Per 29. November 1984 betrugen die Aktiva der Gesellschaft S 3,201.617,57, die anerkannten Konkursforderungen hingegen insgesamt S 5,397.081,31.
Dazu führte das Erstgericht aus, daß der Beklagte mit Unterzeichnung des Gesellschaftsvertrages am 30. Mai 1980 der P*** P*** Gesellschaft m.b.H. & Co KG als
Kommanditist beigetreten und als solcher ordnungsgemäß mit einer Hafteinlage von S 5 Mill. in das Handelsregister eingetragen worden sei. Er hafte daher, da eine Einzahlung nicht erfolgt sei, entsprechend der Bestimmung des § 172 Abs 1 HGB bis zur Höhe der Hafteinlage, welche Haftung vom Masseverwalter zu Recht geltend gemacht werde, zumal Schlechtgläubigkeit der betroffenen Gläubiger nicht behauptet worden sei. Die Frage, welche Gesellschafter im einzelnen letztlich die Haftung zu tragen hätten, beziehungsweise ob die Gesellschaft überhaupt berechtigt gewesen sei, Verpflichtungen dieses Ausmaßes einzugehen, betreffe lediglich das Innenverhältnis der Gesellschaft, berühre aber die Haftung der Kommanditisten den Gesellschaftsgläubigern gegenüber nicht.Kommanditist beigetreten und als solcher ordnungsgemäß mit einer Hafteinlage von S 5 Mill. in das Handelsregister eingetragen worden sei. Er hafte daher, da eine Einzahlung nicht erfolgt sei, entsprechend der Bestimmung des Paragraph 172, Absatz eins, HGB bis zur Höhe der Hafteinlage, welche Haftung vom Masseverwalter zu Recht geltend gemacht werde, zumal Schlechtgläubigkeit der betroffenen Gläubiger nicht behauptet worden sei. Die Frage, welche Gesellschafter im einzelnen letztlich die Haftung zu tragen hätten, beziehungsweise ob die Gesellschaft überhaupt berechtigt gewesen sei, Verpflichtungen dieses Ausmaßes einzugehen, betreffe lediglich das Innenverhältnis der Gesellschaft, berühre aber die Haftung der Kommanditisten den Gesellschaftsgläubigern gegenüber nicht.
Das Berufungsgericht gab der vom Beklagten gegen dieses Urteil erhobenen Berufung in der Hauptsache nicht Folge. Es übernahm den vom Erstgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalt mit Ausnahme der Feststellung, daß der Beklagte die Zustimmung des Gesellschafterbeschlusses im Sinne des Punktes 12 des Gesellschaftsvertrages zur Abtretung seines Geschäftsanteiles nicht eingeholt habe, welche es für rechtlich unerheblich hielt. Das Berufungsgericht führte aus, der Beklagte habe im Verfahren vor dem Erstgericht nicht behauptet, der Gesellschaftsvertrag sei vereinbarungsgemäß unter der aufschiebenden Bedingung abgeschlossen worden, daß er nur dann zustandekommen solle, wenn die vollständige Finanzierung der Gesellschaft sichergestellt sei. Er habe lediglich vorgebracht, daß die Übernahme der Landeshaftung durch das Bundesland Burgenland Bedingung für die Errichtung der Fabrik und die Aufnahme der Produktion gewesen sei. In der letzten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung habe sich der Beklagte zum Beweis dafür, daß der Gesellschaftsvertrag unter einer aufschiebenden Bedingung abgeschlossen worden sei, auf die Vernehmung des Zeugen Dr. Herbert P*** berufen. Die Vernehmung dieses Zeugen sei jedoch nicht erforderlich gewesen, weil die entsprechende Behauptung unspezifiziert geblieben sei. Das zuvor erstattete Vorbringen stelle eine Konkretisierung dieser Behauptung nicht dar, weil es sich lediglich auf den Betrieb des Unternehmens, nicht jedoch auf die Wirksamkeit des Gesellschaftsvertrages beziehe. Dasselbe gelte für den Irrtumseinwand, zu dem ein Tatsachenvorbringen nicht erstattet worden sei. Eine Behauptung, es sei bloß eine Scheingesellschaft gegründet worden, habe der Beklagte in erster Instanz nicht aufgestellt. Ein entsprechendes Vorbringen des Nebenintervenienten sei mangels Vortrages des Schriftsatzes in der mündlichen Streitverhandlung nicht Prozeßgegenstand geworden.
Die Bestimmungen über die Haftung des Kommanditisten, die sich auf die eingetragene Hafteinlage bezögen, stellten zwingendes Recht dar. Die Eintragung im Handelsregister wirke den Gesellschaftsgläubigern gegenüber konstitutiv. Dies gelte auch für eine fehlerhafte Gesellschaft. Der Beklagte sei als Kommanditist mit einer Hafteinlage von S 5 Mill. im Handelsregister eingetragen und habe daher den Gesellschaftsgläubigern für ihre Forderungen bis zu diesem Betrag einzustehen, ohne daß es darauf ankomme, ob der Gesellschaftsvertrag bedingt abgeschlossen oder allenfalls anfechtbar sei. Schlechtgläubigkeit der Gläubiger sei nicht behauptet worden. Auch der Übertragung der Kommanditeinlage komme entscheidende Bedeutung nicht zu, da dieser Vorgang im Handelsregister keinen Niederschlag gefunden habe, sodaß die Haftung des Beklagten weiterbestanden habe. Durch § 171 Abs 2 HGB sei der Masseverwalter zum Vertreter der gesamten Gläubigerrechte bestimmt. Es werde ihm durch das Gesetz die alleinige Befugnis übertragen, im eigenen Namen auf fremde Rechnung die Interessen der Gläubiger zu wahren, denen außerhalb des Konkurses ein direkter Anspruch gegen den Kommanditisten zustehe. Dem Beklagten wäre gegen die Klagsforderung wohl der Nachweis gestattet gewesen, daß einzelne Schulden der Gemeinschuldnerin in Wahrheit nicht bestünden, doch sei ein konkretes Vorbringen in dieser Richtung nicht erstattet worden. Die bloße Behauptung, daß ein Großteil der im Konkurs geltend gemachten Forderungen nicht zu Recht bestehe, sei unsubstantiiert. Auch der Bestreitung von Forderungen der Firma B*** Gesellschaft m.b.H. und der F*** fehle jedes konkrete Substrat. Dem Einwand, der Kläger könne mehrere Kommanditisten nur anteilsweise heranziehen, komme im Hinblick auf die gesamtschuldnerische Haftung der Gesellschafter Berechtigung nicht zu.Die Bestimmungen über die Haftung des Kommanditisten, die sich auf die eingetragene Hafteinlage bezögen, stellten zwingendes Recht dar. Die Eintragung im Handelsregister wirke den Gesellschaftsgläubigern gegenüber konstitutiv. Dies gelte auch für eine fehlerhafte Gesellschaft. Der Beklagte sei als Kommanditist mit einer Hafteinlage von S 5 Mill. im Handelsregister eingetragen und habe daher den Gesellschaftsgläubigern für ihre Forderungen bis zu diesem Betrag einzustehen, ohne daß es darauf ankomme, ob der Gesellschaftsvertrag bedingt abgeschlossen oder allenfalls anfechtbar sei. Schlechtgläubigkeit der Gläubiger sei nicht behauptet worden. Auch der Übertragung der Kommanditeinlage komme entscheidende Bedeutung nicht zu, da dieser Vorgang im Handelsregister keinen Niederschlag gefunden habe, sodaß die Haftung des Beklagten weiterbestanden habe. Durch Paragraph 171, Absatz 2, HGB sei der Masseverwalter zum Vertreter der gesamten Gläubigerrechte bestimmt. Es werde ihm durch das Gesetz die alleinige Befugnis übertragen, im eigenen Namen auf fremde Rechnung die Interessen der Gläubiger zu wahren, denen außerhalb des Konkurses ein direkter Anspruch gegen den Kommanditisten zustehe. Dem Beklagten wäre gegen die Klagsforderung wohl der Nachweis gestattet gewesen, daß einzelne Schulden der Gemeinschuldnerin in Wahrheit nicht bestünden, doch sei ein konkretes Vorbringen in dieser Richtung nicht erstattet worden. Die bloße Behauptung, daß ein Großteil der im Konkurs geltend gemachten Forderungen nicht zu Recht bestehe, sei unsubstantiiert. Auch der Bestreitung von Forderungen der Firma B*** Gesellschaft m.b.H. und der F*** fehle jedes konkrete Substrat. Dem Einwand, der Kläger könne mehrere Kommanditisten nur anteilsweise heranziehen, komme im Hinblick auf die gesamtschuldnerische Haftung der Gesellschafter Berechtigung nicht zu.
Gegen dieses Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision des Beklagten aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, es im Sinne einer Klageabweisung abzuändern oder aber es aufzuheben und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an eine der Vorinstanzen zurückzuverweisen.
Der Nebenintervenient auf Seite des Beklagten stellt in seiner auf die Revisionsgründe der Aktenwidrigkeit, der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützten Revision dieselben Anträge.
Der Kläger beantragt, den Revisionen des Beklagten und des Nebenintervenienten nicht Folge zu geben.