Die Revision ist nicht berechtigt.
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Mit ihrer Rechtsrüge wenden sich die Kläger nicht mehr gegen die mit der ständigen Rechtsprechung und überwiegenden Lehre im Einklang stehende Rechtsansicht der Vorinstanzen, wonach ein Hauseigentümer nicht unmittelbar gegen Personen mit Räumungsklage vorgehen kann, die ihr Benützungsrecht am Bestandobjekt aus dem Rechte des Vertragspartners des Hauseigentümers abzuleiten in der Lage sind (Schwimann/Pimmer, ABGB II, § 366 Rz 11 f und 12; Schwimann/Binder, ABGB IV/2, § 1098 Rz 107; MietSlg 29.045, 31.038, 32.026, 32.027, 34.043, 34.044; SZ 58/126 uva). Die Räumungsklage ist also gegen jemandem unzulässig, der sein Recht von einem ungekündigten Mieter oder dessen ungekündigter Verlassenschaft ableitet (MietSlg 27.058, 35.035 ua). Auch mietvertragliche Weitergabeverbote geben dem Hauseigentümer in diesem Zusammenhang nur das Recht, seinen vertragswidrig handelnden Vertragspartner mit Unterlassungsklage zu belangen (Würth in Rummel, ABGB, Rz 13 zu § 1098; Schwimann/Pimmer, aaO; Schwimann/Binder, aaO, § 1098 Rz 95 und 107; EvBl 1975/289; MietSlg 30.129, 31.342, 36.271 uva; zuletzt etwa 1 Ob 509/89), nicht aber direkt gegen dessen Vertragspartner vorzugehen. Damit kann aber bereits die Berufung der Kläger auf § 7 Z 6 des Mietvertrages vom 28.2.1947 im Verhältnis zur Beklagten nicht mehr zielführend sein. Entgegen ihrer Meinung unterliegt auch die Zustimmung des Mieters zur gänzlichen oder teilweisen Benützung des Bestandgegenstandes durch einen Dritten ebensowenig irgendwelchen Formgeboten wie der Mietvertrag selbst. Es ist lediglich Sache des den Bestandgegenstand innehabenden Dritten, sein vom Mieter abgeleitetes Recht zu dessen Benützung nachzuweisen (MietSlg 28.033, 31.036, 34.043 ua). Ein solcher Nachweis ist der Beklagten aber im vorliegenden Fall gelungen, weil sie nach den Feststellungen die Bestandräumlichkeiten mit Zustimmung der Elfriede K*** benützt. Diese ist die eingeantwortete Alleinerbin nach Theresia S***, die nach dem erstinstanzlichen Sachvorbringen der Kläger alleinige Hauptmieterin (nach den Feststellungen: Mitmieterin) der Bestandräumlichkeiten gewesen ist. Die (beiderseitige) Vererblichkeit des Mietvertrages wird nicht nur im § 14 Abs 1 MRG, sondern schon im § 1116 a ABGB normiert. In den Mietvertrag treten daher - abgesehen von der hier nicht in Betracht kommenden Sonderrechtsnachfolge bei Wohnungsmieten gemäß § 14 Abs 2 und 3 MRG - die nach allgemeiner Erbfolge berufenen Erben mit der Einantwortung ein (Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht19, § 14 MRG Rz 1 und 2 mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). Da die Beklagte somit ihr Benützungsrecht an den Bestandräumlichkeiten von einer ungekündigten Mitmieterin ableiten kann, mußte der Revision bereits ein Erfolg versagt bleiben. Bei dieser Sachlage konnte daher die weitere Frage, ob im Sinne des darüber hinausgehenden Sachgegenvorbringens der Beklagten Theresia S*** das von ihr in den Bestandräumlichkeiten geführte Unternehmen noch vor Inkrafttreten des Mietrechtsgesetzes in die Gesellschaft eingebracht hat und dadurch - bei Fehlen der Zustimmung des Vermieters - ein gespaltenes Schuld- (Miet-)verhältnis entstanden ist (vgl dazu Würth in Rummel, ABGB, Rz 16 zu § 1098; Fenyves in Korinek-Krejci, HdBzMRG, 312 ff) ebenso ungeprüft bleiben wie jene, ob die Beklagte von den Rechtsvorgängern der Kläger bereits als Hauptmieterin des Bestandobjektes anerkannt worden ist oder nicht.Mit ihrer Rechtsrüge wenden sich die Kläger nicht mehr gegen die mit der ständigen Rechtsprechung und überwiegenden Lehre im Einklang stehende Rechtsansicht der Vorinstanzen, wonach ein Hauseigentümer nicht unmittelbar gegen Personen mit Räumungsklage vorgehen kann, die ihr Benützungsrecht am Bestandobjekt aus dem Rechte des Vertragspartners des Hauseigentümers abzuleiten in der Lage sind (Schwimann/Pimmer, ABGB römisch zwei, Paragraph 366, Rz 11 f und 12; Schwimann/Binder, ABGB IV/2, Paragraph 1098, Rz 107; MietSlg 29.045, 31.038, 32.026, 32.027, 34.043, 34.044; SZ 58/126 uva). Die Räumungsklage ist also gegen jemandem unzulässig, der sein Recht von einem ungekündigten Mieter oder dessen ungekündigter Verlassenschaft ableitet (MietSlg 27.058, 35.035 ua). Auch mietvertragliche Weitergabeverbote geben dem Hauseigentümer in diesem Zusammenhang nur das Recht, seinen vertragswidrig handelnden Vertragspartner mit Unterlassungsklage zu belangen (Würth in Rummel, ABGB, Rz 13 zu Paragraph 1098,; Schwimann/Pimmer, aaO; Schwimann/Binder, aaO, Paragraph 1098, Rz 95 und 107; EvBl 1975/289; MietSlg 30.129, 31.342, 36.271 uva; zuletzt etwa 1 Ob 509/89), nicht aber direkt gegen dessen Vertragspartner vorzugehen. Damit kann aber bereits die Berufung der Kläger auf Paragraph 7, Ziffer 6, des Mietvertrages vom 28.2.1947 im Verhältnis zur Beklagten nicht mehr zielführend sein. Entgegen ihrer Meinung unterliegt auch die Zustimmung des Mieters zur gänzlichen oder teilweisen Benützung des Bestandgegenstandes durch einen Dritten ebensowenig irgendwelchen Formgeboten wie der Mietvertrag selbst. Es ist lediglich Sache des den Bestandgegenstand innehabenden Dritten, sein vom Mieter abgeleitetes Recht zu dessen Benützung nachzuweisen (MietSlg 28.033, 31.036, 34.043 ua). Ein solcher Nachweis ist der Beklagten aber im vorliegenden Fall gelungen, weil sie nach den Feststellungen die Bestandräumlichkeiten mit Zustimmung der Elfriede K*** benützt. Diese ist die eingeantwortete Alleinerbin nach Theresia S***, die nach dem erstinstanzlichen Sachvorbringen der Kläger alleinige Hauptmieterin (nach den Feststellungen: Mitmieterin) der Bestandräumlichkeiten gewesen ist. Die (beiderseitige) Vererblichkeit des Mietvertrages wird nicht nur im Paragraph 14, Absatz eins, MRG, sondern schon im Paragraph 1116, a ABGB normiert. In den Mietvertrag treten daher - abgesehen von der hier nicht in Betracht kommenden Sonderrechtsnachfolge bei Wohnungsmieten gemäß Paragraph 14, Absatz 2 und 3 MRG - die nach allgemeiner Erbfolge berufenen Erben mit der Einantwortung ein (Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht19, Paragraph 14, MRG Rz 1 und 2 mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). Da die Beklagte somit ihr Benützungsrecht an den Bestandräumlichkeiten von einer ungekündigten Mitmieterin ableiten kann, mußte der Revision bereits ein Erfolg versagt bleiben. Bei dieser Sachlage konnte daher die weitere Frage, ob im Sinne des darüber hinausgehenden Sachgegenvorbringens der Beklagten Theresia S*** das von ihr in den Bestandräumlichkeiten geführte Unternehmen noch vor Inkrafttreten des Mietrechtsgesetzes in die Gesellschaft eingebracht hat und dadurch - bei Fehlen der Zustimmung des Vermieters - ein gespaltenes Schuld- (Miet-)verhältnis entstanden ist vergleiche dazu Würth in Rummel, ABGB, Rz 16 zu Paragraph 1098,; Fenyves in Korinek-Krejci, HdBzMRG, 312 ff) ebenso ungeprüft bleiben wie jene, ob die Beklagte von den Rechtsvorgängern der Kläger bereits als Hauptmieterin des Bestandobjektes anerkannt worden ist oder nicht.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.