Begründung:
In dem gegen Ottilie A, geboren am 7. Juli 1910, mit Rücksicht auf einen fortschreitenden geistigen Abbau eingeleiteten Entmündigungsverfahren wurde nach dem Inkrafttreten des Sachwaltergesetzes Rechtsanwalt Dr. Ingrid B gemäß § 238 Abs. 1 und 2 AußStrG zur einstweiligen Sachwalterin für das Verfahren sowie zur Besorgung dringender Angelegenheiten bestellt. Dieser Beschluß wurde der Betroffenen durch Ersatzzustellung an eine Mitbewohnerin an der Abgabestelle zugestellt. Der Sachverständige führte im Verfahren zur Frage der Zustellung eines allfälligen Sachwalterbestellungsbeschlusses aus, die Betroffene verstünde überhaupt nicht, worum es bei der Gerichtsentscheidung ginge. Sie verstünde auch weder die auszulösenden rechtlichen Folgen, noch die durch die Zustellung ausgelösten Konsequenzen, wie den Beginn des Laufes der Rechtsmittelfrist.In dem gegen Ottilie A, geboren am 7. Juli 1910, mit Rücksicht auf einen fortschreitenden geistigen Abbau eingeleiteten Entmündigungsverfahren wurde nach dem Inkrafttreten des Sachwaltergesetzes Rechtsanwalt Dr. Ingrid B gemäß Paragraph 238, Absatz eins und 2 AußStrG zur einstweiligen Sachwalterin für das Verfahren sowie zur Besorgung dringender Angelegenheiten bestellt. Dieser Beschluß wurde der Betroffenen durch Ersatzzustellung an eine Mitbewohnerin an der Abgabestelle zugestellt. Der Sachverständige führte im Verfahren zur Frage der Zustellung eines allfälligen Sachwalterbestellungsbeschlusses aus, die Betroffene verstünde überhaupt nicht, worum es bei der Gerichtsentscheidung ginge. Sie verstünde auch weder die auszulösenden rechtlichen Folgen, noch die durch die Zustellung ausgelösten Konsequenzen, wie den Beginn des Laufes der Rechtsmittelfrist.
Mit Beschluß vom 28. Jänner 1985 wurde die Bestellung eines Sachwalters für Ottilie A für alle Angelegenheiten gemäß § 273 Abs. 3 Z 3 ABGB vorgenommen und der Beschluß damit begründet, daß die Betroffene lediglich ihren Vornamen wisse und im übrigen desorientiert sei. Sie erfasse ihre Lebenssituation in dem Heim, wo sie sich derzeit befinde, nicht mehr und sei nicht mehr in der Lage, ihre Angelegenheiten, insbesondere die Verwaltung ihrer Person und die Vertretung gegenüber der Heimleitung, ohne Gefahr eines Nachteiles für sich selbst zu besorgen. In Anwendung des § 246 Abs. 2 AußStrG ersuchte das Erstgericht sodann das Bezirksgericht Mistelbach, in dessen Sprengel die Betroffene sich aufhält, dieser den Beschluß auf Bestellung eines Sachwalters sowohl zuzustellen, als auch den Inhalt und die Rechtsfolgen zu erläutern. Nach dem Amtsvermerk vom 21. Februar 1985 des Bezirksgerichtes Mistelbach suchte der Richter mit der zufällig dort anwesenden einstweiligen Sachwalterin Dr. Ingrid B die Betroffene in ihrer Wohnung auf und versuchte, ihrem Geisteszustand entsprechend, ihr die Bedeutung des Gerichtsbeschlusses zu erläutern samt dessen Rechtsfolgen sowie der Auslösung der Rechtsmittelfrist durch die Zustellung. Dabei gelangte der Richter zu der überzeugung, daß die Betroffene nicht in der Lage war, den Vorgang in irgend einer Richtung zu erfassen. Der vorbereitete Zustellschein wurde letztlich nicht unterfertigt, da Ottilie A auf die Aufforderung, den Rückschein zu unterschreiben, meinte, 'ich weiß nicht, ob ihr das recht ist'. Sie war zwar nicht in der Lage, diese Äußerung näher zu erläutern, der Richter nahm jedoch deshalb von der Unterfertigung des Rückscheines Abstand, händigte der Betroffenen allerdings den Beschluß des Erstgerichtes aus. Am 6. März 1985 stellte die einstweilige Sachwalterin den Antrag, ihr nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eine mit der Bestätigung der Rechtskraft versehene Beschlußausfertigung zuzustellen.Mit Beschluß vom 28. Jänner 1985 wurde die Bestellung eines Sachwalters für Ottilie A für alle Angelegenheiten gemäß Paragraph 273, Absatz 3, Ziffer 3, ABGB vorgenommen und der Beschluß damit begründet, daß die Betroffene lediglich ihren Vornamen wisse und im übrigen desorientiert sei. Sie erfasse ihre Lebenssituation in dem Heim, wo sie sich derzeit befinde, nicht mehr und sei nicht mehr in der Lage, ihre Angelegenheiten, insbesondere die Verwaltung ihrer Person und die Vertretung gegenüber der Heimleitung, ohne Gefahr eines Nachteiles für sich selbst zu besorgen. In Anwendung des Paragraph 246, Absatz 2, AußStrG ersuchte das Erstgericht sodann das Bezirksgericht Mistelbach, in dessen Sprengel die Betroffene sich aufhält, dieser den Beschluß auf Bestellung eines Sachwalters sowohl zuzustellen, als auch den Inhalt und die Rechtsfolgen zu erläutern. Nach dem Amtsvermerk vom 21. Februar 1985 des Bezirksgerichtes Mistelbach suchte der Richter mit der zufällig dort anwesenden einstweiligen Sachwalterin Dr. Ingrid B die Betroffene in ihrer Wohnung auf und versuchte, ihrem Geisteszustand entsprechend, ihr die Bedeutung des Gerichtsbeschlusses zu erläutern samt dessen Rechtsfolgen sowie der Auslösung der Rechtsmittelfrist durch die Zustellung. Dabei gelangte der Richter zu der überzeugung, daß die Betroffene nicht in der Lage war, den Vorgang in irgend einer Richtung zu erfassen. Der vorbereitete Zustellschein wurde letztlich nicht unterfertigt, da Ottilie A auf die Aufforderung, den Rückschein zu unterschreiben, meinte, 'ich weiß nicht, ob ihr das recht ist'. Sie war zwar nicht in der Lage, diese Äußerung näher zu erläutern, der Richter nahm jedoch deshalb von der Unterfertigung des Rückscheines Abstand, händigte der Betroffenen allerdings den Beschluß des Erstgerichtes aus. Am 6. März 1985 stellte die einstweilige Sachwalterin den Antrag, ihr nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eine mit der Bestätigung der Rechtskraft versehene Beschlußausfertigung zuzustellen.
Das Erstgericht wies diesen Antrag ab (Punkt 1. des Beschlusses) und stellte darüber hinaus fest (Punkt 2. des Beschlusses), daß es nach der gegenwärtigen Rechtslage nicht möglich ist, für Ottilie A einen Sachwalter gemäß § 273 ABGB wirksam zu bestellen. Es vertrat die Ansicht, die Zustellung zu eigenen Handen, wie sie § 246 Abs. 1 AußStrG verlange, sei in den §§ 21 ZustG und 106 ZPO geregelt. Hiezu sei erforderlich, daß der Empfänger sich des Zustellvorganges bewußt sei und seine Tragweite erkennen könne. Die Zustellung an Personen, die sich im Zustand der Sinnesverwirrung, der Berauschung oder der geistigen Absenz befänden, sei auch bei Einhaltung der formellen Vorschriften über die eigenhändige Zustellung ungültig. Für Personen mit einem höhergradigen geistigen Abbau könne daher ein Sachwalter gemäß § 273 AußStrG nicht wirksam bestellt werden. Dies bedeute für die Betroffene keinen Nachteil, weil sie ohnedies den Schutz des § 865 ABGB genieße, durch die Bestellung eines einstweiligen Sachwalters für ihre Bedürfnisse genügend vorgesorgt sei und sie sogar den Vorteil habe, daß sie nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sei.Das Erstgericht wies diesen Antrag ab (Punkt 1. des Beschlusses) und stellte darüber hinaus fest (Punkt 2. des Beschlusses), daß es nach der gegenwärtigen Rechtslage nicht möglich ist, für Ottilie A einen Sachwalter gemäß Paragraph 273, ABGB wirksam zu bestellen. Es vertrat die Ansicht, die Zustellung zu eigenen Handen, wie sie Paragraph 246, Absatz eins, AußStrG verlange, sei in den Paragraphen 21, ZustG und 106 ZPO geregelt. Hiezu sei erforderlich, daß der Empfänger sich des Zustellvorganges bewußt sei und seine Tragweite erkennen könne. Die Zustellung an Personen, die sich im Zustand der Sinnesverwirrung, der Berauschung oder der geistigen Absenz befänden, sei auch bei Einhaltung der formellen Vorschriften über die eigenhändige Zustellung ungültig. Für Personen mit einem höhergradigen geistigen Abbau könne daher ein Sachwalter gemäß Paragraph 273, AußStrG nicht wirksam bestellt werden. Dies bedeute für die Betroffene keinen Nachteil, weil sie ohnedies den Schutz des Paragraph 865, ABGB genieße, durch die Bestellung eines einstweiligen Sachwalters für ihre Bedürfnisse genügend vorgesorgt sei und sie sogar den Vorteil habe, daß sie nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sei.
über Rekurs der einstweiligen Sachwalterin hob das Rekursgericht den Punkt 2. des erstgerichtlichen Beschlusses ersatzlos und den Punkt 1. mit dem Auftrag auf, das Verfahren im Sinne des Antrages der einstweiligen Sachwalterin unter Abstandnahme vom gebrauchten Abweisungsgrund weiterzuführen.
Gegen diesen Beschluß richtet sich der Amtsrekurs des Erstrichters mit den Anträgen, die Entscheidung des Erstgerichtes wiederherzustellen oder den Beschluß des Rekursgerichtes aufzuheben und dem Rekursgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen.