Begründung:
Die Streitteile haben einander am 15. Oktober 1955 geheiratet. Sowohl der damals im 31. Lebensjahr gestandene Mann als auch die zwei Jahre jüngere Frau waren polnische Staatsbürger. Die Frau gebar im Jahre 1956 eine Tochter, die inzwischen selbst verheiratet und Mutter eines Knaben ist. Bis November 1970 führten die Eheleute ihren gemeinsamen Haushalt in ihrer polnischen Heimat. Im November 1970 nahm der Ehemann an einer Gesellschaftsreise in Italien teil und kehrte nicht mehr in seine Heimat zurück. Seither leben die Eheleute faktisch voneinander getrennt. Der Ehemann nahm ständigen Aufenthalt in Österreich, trat hier in ein Beschäftigungsverhältnis und erhielt im Jahre 1977 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen. Die Ehefrau blieb weiterhin in Polen, sorgte für das gemeinsame Kind, arbeitete bis zu ihrer Pensionierung mit Ende des Jahres 1981 und bezieht nun neben ihrer Alterspension als ehemalige Insassin des Konzentrationslagers B eine Invalidenrente.
Die Ehegatten erachten ihre Ehe im Hinblick auf ihre nunmehr langjährige Trennung als unheilbar zerrüttet.
Der Ehemann brachte am 28. April 1981 die Klage auf Scheidung der Ehe (ohne Verschuldensausspruch) ein. Nach seinem Vorbringen habe er sich wegen eines auf ihn vom Sicherheitsdienst ausgeübten Druckes zur Denuntiation veranlaßt gesehen, die Auslandsreise zur Flucht aus Polen zu benützen. Diese Absicht habe er seiner Ehefrau wegen deren ihm bekannter positiver Einstellung zum Regime nicht im voraus mitzuteilen gewagt. Nachdem er wirtschaftlich hiezu in der Lage gewesen sei, habe er seine Ehefrau vergeblich aufgefordert, ihm nach Österreich zu folgen.
Die Ehefrau erhob am 5. November 1982 eine Widerklage. Sie begehrte, wegen der vom Ehemann nach ihrer Ansicht ohne triftigen Grund herbeigeführten dauernden Trennung den Ausspruch, daß den Ehemann an der Zerrüttung der Ehe das Alleinverschulden treffe. Mit ihrem Scheidungsbegehren verband die Widerklägerin ein Begehren auf Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbetrages von 10.000 Zloty für die drei vor der Erhebung der Widerklage gelegenen Jahre (4. November 1979 bis 3. November 1982), für die Zeit ab Klagseinbringung bis zur Auflösung der Ehe und darüber hinaus ab Rechtskraft des Scheidungsurteiles. Dazu machte die Beklagte vor allem geltend, daß sie bei Aufrechterhaltung der Lebensgemeinschaft und der gemeinsamen Wirtschaftsführung mit dem Kläger auf ein besseres Leben und einen gehobeneren Lebensstandard hätte hoffen können.
Der Kläger widersetzte sich dem von der Beklagten angestrebten Verschuldensausspruch und bestritt das Unterhaltsbegehren sowohl für die Zeit des aufrechten Ehebandes als auch für die Zeit nach der beiderseits angestrebten Eheauflösung. Er machte geltend, daß die Beklagte aus eigener Erwerbstätigkeit ein über dem Landesdurchschnitt liegendes Einkommen beziehe und daher nicht unterhaltsbedürftig sei, während er selbst nur ein am Landesstandard gemessen unterdurchschnittliches Einkommen beziehe. Das Erstgericht schied die Ehe und sprach dazu aus, daß beide Parteien ein gleichteiliges Verschulden treffe. Es wies das Unterhaltsbegehren der Frau sowohl für die Vergangenheit, für die Zeit bis zur Ehescheidung als auch für die Zeit ab der Eheauflösung ab.
Das Berufungsgericht hob das Urteil zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung auf; diesem Aufhebungsbeschluß fügte es einen Rechtskraftvorbehalt bei.
Aus dem vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt ist hervorzuheben:
Der Kläger war ab 1942 Mitglied der Untergrundbewegung AK, wurde im Dezember 1944 vom C verhaftet und von einem Militärgericht zum Tode verurteilt. Er konnte jedoch fliehen und lebte bis zur Amnestie im Jahre 1947 im Verborgenen. Er war 1949 einige Monate in Haft und wurde 1956 neuerlich inhaftiert. Er wurde über seine Tätigkeit in der AK-Bewegung verhört, weigerte sich aber, andere zu denunzieren, und fühlte sich aus diesem Grunde ständig von der Miliz bedrängt. 1970 wollte ihn der D zur Zusammenarbeit zwingen.
Der Kläger war vor seiner Ehe mit der Beklagten bereits einmal verheiratet. Seine erste Gattin wurde ermordet. Der Ehe mit ihr entstammte ein Sohn. Die Beklagte hatte es abgelehnt, dieses Kind in den ehelichen Haushalt aufzunehmen. Der Kläger schenkte der Beklagten deshalb kein uneingeschränktes Vertrauen. Nach seiner Beurteilung war die Beklagte auch regimetreu eingestellt. Er besorgte, daß sie eine von ihm geplante Flucht in das Ausland verraten könnte. Als er sich entschloß, eine Gesellschaftsreise nach Italien dazu zu benützen, um nicht mehr in die Heimat zurückzukehren, unterrichtete er die Beklagte von dieser Absicht nicht im voraus.
Der Kläger suchte in Italien um politisches Asyl an, begab sich nach etwa einem halben Jahr nach Österreich und hält sich seither hier auf. Er lud die Beklagte und auch die gemeinsame Tochter ein, nach Österreich zu kommen. Die Tochter besuchte den Kläger in den Jahren 1977 und 1979, kehrte aber jeweils ihrer Mutter wegen wieder nach Polen zurück. Die Beklagte selbst wollte ihre Wohnung in E nicht verlassen, sie befürchtete, im Falle einer Reise nach Österreich ihre Pension zu verlieren. Die Beklagte steht wegen Sklerose und Herzneurose in ständiger ärztlicher Behandlung. Ihre Bezüge an Pension und Invaliditätsrente zusammen betragen derzeit etwa 16.400 Zloty im Monat. Damit liegt ihr Einkommen über dem polnischen Durchschnitt. Der Kläger verdient als Gemeindebediensteter monatlich S 8.000,-- netto.
In rechtlicher Beurteilung folgerte das Erstgericht: Die klageweise erhobenen Ansprüche seien - nach dem gemeinsamen Personalstatut der Streitteile - nach polnischem Recht zu beurteilen. Es seien daher die Regelungen des polnischen Familien- und Vormundschaftskodex vom 25. Februar 1964 in der geltenden Fassung anzuwenden. Nach Art. 56 § 1 dieses Gesetzes rechtfertige eine vollständige und dauernde Zerrüttung der ehelichen Gemeinschaft ein Scheidungsbegehren. Dieser Tatbestand sei erfüllt (Ausnahmetatbestände nach den §§ 2 und 3 des zitierten Artikels nahm das Erstgericht offenkundig nicht als gegeben an). Nach Art 57 § 1 leg cit erkenne das die Scheidung aussprechende Gericht zugleich mit dieser Entscheidung, ob einen und welchen Ehegatten die Schuld an der Zerrüttung der ehelichen Gemeinschaft treffe. Dazu vertrat das Erstgericht die Ansicht, die Beklagte habe es zu verantworten, daß der Kläger das Vertrauen zu ihr verloren habe, der Kläger habe die Familie in Polen unerwartet zurückgelassen und in Österreich ein eigenes Leben aufgebaut. Deshalb sei beiden Streitteilen ein gleichteiliges Verschulden an der Zerrüttung der ehelichen Gemeinschaft anzulasten.In rechtlicher Beurteilung folgerte das Erstgericht: Die klageweise erhobenen Ansprüche seien - nach dem gemeinsamen Personalstatut der Streitteile - nach polnischem Recht zu beurteilen. Es seien daher die Regelungen des polnischen Familien- und Vormundschaftskodex vom 25. Februar 1964 in der geltenden Fassung anzuwenden. Nach Artikel 56, Paragraph eins, dieses Gesetzes rechtfertige eine vollständige und dauernde Zerrüttung der ehelichen Gemeinschaft ein Scheidungsbegehren. Dieser Tatbestand sei erfüllt (Ausnahmetatbestände nach den Paragraphen 2 und 3 des zitierten Artikels nahm das Erstgericht offenkundig nicht als gegeben an). Nach Artikel 57, Paragraph eins, leg cit erkenne das die Scheidung aussprechende Gericht zugleich mit dieser Entscheidung, ob einen und welchen Ehegatten die Schuld an der Zerrüttung der ehelichen Gemeinschaft treffe. Dazu vertrat das Erstgericht die Ansicht, die Beklagte habe es zu verantworten, daß der Kläger das Vertrauen zu ihr verloren habe, der Kläger habe die Familie in Polen unerwartet zurückgelassen und in Österreich ein eigenes Leben aufgebaut. Deshalb sei beiden Streitteilen ein gleichteiliges Verschulden an der Zerrüttung der ehelichen Gemeinschaft anzulasten.
Zum Unterhaltsbegehren erachtete das Erstgericht die Beklagte mit Rücksicht auf ihr eigenes Einkommen nicht als unterhaltsbedürftig. Auch sei der Eintritt einer auf die Scheidung der Ehe zurückzuführenden wesentlichen Verschlechterung ihrer materiellen Lage keinesfalls anzunehmen, da sie während der letzten vierzehn Jahre der faktischen Trennung vom Kläger auch bereits auf sich alleine gestellt aus ihren Einkünften zu leben genötigt gewesen sei. Aus diesem Grunde könnte der Beklagten, selbst wenn der Kläger an der Ehezerrüttung allein schuldig zu erklären gewesen wäre, kein auf Art 60 § 2 des polnischen Familien- und Vormundschaftskodex gestützter Unterhaltsanspruch zustehen.Zum Unterhaltsbegehren erachtete das Erstgericht die Beklagte mit Rücksicht auf ihr eigenes Einkommen nicht als unterhaltsbedürftig. Auch sei der Eintritt einer auf die Scheidung der Ehe zurückzuführenden wesentlichen Verschlechterung ihrer materiellen Lage keinesfalls anzunehmen, da sie während der letzten vierzehn Jahre der faktischen Trennung vom Kläger auch bereits auf sich alleine gestellt aus ihren Einkünften zu leben genötigt gewesen sei. Aus diesem Grunde könnte der Beklagten, selbst wenn der Kläger an der Ehezerrüttung allein schuldig zu erklären gewesen wäre, kein auf Artikel 60, Paragraph 2, des polnischen Familien- und Vormundschaftskodex gestützter Unterhaltsanspruch zustehen.
Das Berufungsgericht erwog zunächst in kollisionsrechtlicher Sicht, daß - unabhängig von der Regelung des § 20Das Berufungsgericht erwog zunächst in kollisionsrechtlicher Sicht, daß - unabhängig von der Regelung des Paragraph 20
IPR-Gesetz - gemäß Art 28 Abs 2 des österreichisch-polnischen Vertrages vom 11. Dezember 1963, BGBl. Nr. 79/1974, für die Scheidung das Recht der Volksrepublik Polen anzuwenden sei. Danach erkannte das Berufungsgericht für die Scheidung selbst die Art 56 und 57, für den Unterhaltsanspruch nach Rechtskraft der Scheidung Art 60 und für den Unterhaltsanspruch während aufrechten Bestandes des Ehebandes die Art 27 und 28 des polnischen Familien- und Vormundschaftskodex 1964 als maßgebend. Dazu hob das Berufungsgericht allerdings den Rechtsanwendungsgrundsatz des § 3 IPR-Gesetz hervor, demzufolge fremdes Recht wie in seinem ursprünglichen Geltungsbereich unter Berücksichtigung der dort herrschenden Rechtsprechung und Lehre anzuwenden und gemäß § 4 Abs 1 IPR-Gesetz - auch in diesem Umfang - von Amts wegen zu ermitteln sei. Auf dieser Grundlage befand das Berufungsgericht das Verfahren sowohl aus Gründen unzureichender Stoffsammlung als auch wegen ungenügend bestimmter Ermittlung der anzuwendenden fremden Rechtsregeln für ergänzungsbedürftig.IPR-Gesetz - gemäß Artikel 28, Absatz 2, des österreichisch-polnischen Vertrages vom 11. Dezember 1963, Bundesgesetzblatt Nr. 79 aus 1974,, für die Scheidung das Recht der Volksrepublik Polen anzuwenden sei. Danach erkannte das Berufungsgericht für die Scheidung selbst die Artikel 56 und 57, für den Unterhaltsanspruch nach Rechtskraft der Scheidung Artikel 60 und für den Unterhaltsanspruch während aufrechten Bestandes des Ehebandes die Artikel 27 und 28 des polnischen Familien- und Vormundschaftskodex 1964 als maßgebend. Dazu hob das Berufungsgericht allerdings den Rechtsanwendungsgrundsatz des Paragraph 3, IPR-Gesetz hervor, demzufolge fremdes Recht wie in seinem ursprünglichen Geltungsbereich unter Berücksichtigung der dort herrschenden Rechtsprechung und Lehre anzuwenden und gemäß Paragraph 4, Absatz eins, IPR-Gesetz - auch in diesem Umfang - von Amts wegen zu ermitteln sei. Auf dieser Grundlage befand das Berufungsgericht das Verfahren sowohl aus Gründen unzureichender Stoffsammlung als auch wegen ungenügend bestimmter Ermittlung der anzuwendenden fremden Rechtsregeln für ergänzungsbedürftig.
Im einzelnen vermißte das Berufungsgericht nähere Feststellungen über das Zusammenleben der Streitteile bis November 1970, über die objektivierbaren Motive des Klägers zur Aufgabe seines gewöhnlichen Aufenthaltes in Polen, über die der Beklagten offengestandenen Möglichkeiten einer Wohnsitzfolge nach Österreich und den sich daraus ergebenden Folgerungen sowie über den Grad der Ehezerrüttung zu der Zeit, als der Kläger in Österreich mit einer anderen Frau eine Lebensgemeinschaft eingegangen ist.
Dazu erachtete das Berufungsgericht aber auch eine eingehendere Ermittlung der polnischen Rechtsprechung und Lehre zwecks Würdigung der zu ergänzenden Tatsachenfeststellungen, insbesondere unter den gesetzlich erheblichen Gesichtspunkten der dem wechselseitigen Scheidungsbegehren etwa entgegenstehenden Grundsätze des gesellschaftlichen Zusammenlebens (Art 56 § 2 zweiter Fall Familien- und Vormundschaftskodex) und der Schuld an der Zerrüttung der ehelichen Gemeinschaft (Art 57 § 1 leg cit) für erforderlich. Zum Unterhaltsbegehren hielt das Berufungsgericht nähere Tatsachenfeststellungen zur Beurteilung der Unterhaltsbedürftigkeit der Beklagten unter Bedachtnahme auf die Lebenshaltungskosten und den mit der Invaliditätsrente abzudeckenden besonderen Aufwand für notwendig, wobei auch zur Frage des Ehegattenunterhaltes im allgemeinen und zur Zulässigkeit, Unterhalt für die Vergangenheit zu fordern, im besonderen die Grundsätze der polnischen Rechtsprechung und Lehre zu ermitteln wären.Dazu erachtete das Berufungsgericht aber auch eine eingehendere Ermittlung der polnischen Rechtsprechung und Lehre zwecks Würdigung der zu ergänzenden Tatsachenfeststellungen, insbesondere unter den gesetzlich erheblichen Gesichtspunkten der dem wechselseitigen Scheidungsbegehren etwa entgegenstehenden Grundsätze des gesellschaftlichen Zusammenlebens (Artikel 56, Paragraph 2, zweiter Fall Familien- und Vormundschaftskodex) und der Schuld an der Zerrüttung der ehelichen Gemeinschaft (Artikel 57, Paragraph eins, leg cit) für erforderlich. Zum Unterhaltsbegehren hielt das Berufungsgericht nähere Tatsachenfeststellungen zur Beurteilung der Unterhaltsbedürftigkeit der Beklagten unter Bedachtnahme auf die Lebenshaltungskosten und den mit der Invaliditätsrente abzudeckenden besonderen Aufwand für notwendig, wobei auch zur Frage des Ehegattenunterhaltes im allgemeinen und zur Zulässigkeit, Unterhalt für die Vergangenheit zu fordern, im besonderen die Grundsätze der polnischen Rechtsprechung und Lehre zu ermitteln wären.
Ungeachtet der formell auf die Abänderung des erstgerichtlichen Urteiles im Verschuldensausspruch und in der Entscheidung über das Unterhaltsbegehren sowie im Kostenpunkt beschränkten Anfechtungserklärung und den entsprechend gestalteten Berufungsanträgen erachtete das Berufungsgericht zufolge der Bestimmung des Art 57 § 1 des polnischen Familien- und Vormundschaftskodex eine bloße Teilaufhebung des Scheidungsurteiles mit der Folge eines der Rechtskraft fähigen Teilausspruches über die Auflösung des Ehebandes unter Vorbehalt des Ausspruches über das Verschulden als unstatthaft und entschied aus dieser Erwägung auf uneingeschränkte Aufhebung des erstgerichtlichen Urteiles (also auch hinsichtlich des formell unangefochten gelassenen Ausspruches über die Scheidung der Ehe).Ungeachtet der formell auf die Abänderung des erstgerichtlichen Urteiles im Verschuldensausspruch und in der Entscheidung über das Unterhaltsbegehren sowie im Kostenpunkt beschränkten Anfechtungserklärung und den entsprechend gestalteten Berufungsanträgen erachtete das Berufungsgericht zufolge der Bestimmung des Artikel 57, Paragraph eins, des polnischen Familien- und Vormundschaftskodex eine bloße Teilaufhebung des Scheidungsurteiles mit der Folge eines der Rechtskraft fähigen Teilausspruches über die Auflösung des Ehebandes unter Vorbehalt des Ausspruches über das Verschulden als unstatthaft und entschied aus dieser Erwägung auf uneingeschränkte Aufhebung des erstgerichtlichen Urteiles (also auch hinsichtlich des formell unangefochten gelassenen Ausspruches über die Scheidung der Ehe).
Der Kläger ficht den berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluß wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag an, dem Berufungsgericht die neuerliche Sachentscheidung unter Abstandnahme vom erteilten Verfahrensergänzungsauftrag aufzutragen.
Die Beklagte strebt die Bestätigung des angefochtenen Beschlusses an.