Entscheidungsgründe:
Der Kläger ist Eigentümer einer städtischen Liegenschaft mit einem Althaus. Er vermietete (gemeinsam mit einer weiteren Vermieterin) dem Beklagten im Souterrain des Hauses gelegene Betriebs- und Nebenräumlichkeiten zur Nutzung im Rahmen eines Erzeugungsbetriebes für chemisch-technische Produkte; diese Geschäftsraummiete wurde für die Zeit ab 1. September 1974 auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Mit einem im darauffolgenden Jahr geschlossenen Mietvertrag mietete der Beklagte für die Zeit ab 1. Dezember 1975 auf unbestimmte Zeit einen im selben Gebäude gelegenen Magazinraum dazu. Der Beklagte verwendete die Mieträumlichkeiten als Standort seines Handelsbetriebes, den er als Einzelkaufmann unter einer seit 1887 protokollierten Gesellschaftsfirma führte. Nachdem das Unternehmen drei Jahre lang in der Rechtsform einer offenen Handelsgesellschaft betrieben worden war, führte es ab September 1979 wieder der Beklagte als Einzelkaufmann.
Im Herbst 1979 (so das Prozeßvorbringen des Beklagten) oder Frühjahr 1980 (so die Prozeßbehauptung des Klägers) veräußerte der Beklagte das in den Mieträumlichkeiten geführte Unternehmen an einen Diplomkaufmann. Dieser führte den Handelsbetrieb unter der Gesellschaftsfirma, die schon der Beklagte übernommen hatte, fort (nach den Prozeßbehauptungen des Beklagten habe der Kläger durch die von ihm betraute Hausverwaltung der mit der Unternehmensveräußerung verbundenen Mietrechtsübertragung auf den Unternehmenserwerber zugestimmt, nach dem Prozeßvorbringen des Klägers seien er und sein Hausverwalter von der Unternehmensveräußerung nichteinmal in Kenntnis gesetzt worden).
Im Jahre 1982 verkaufte und übergab der Unternehmensnachfolger des Beklagten seinerseits das in den Mieträumlichkeiten geführte Unternehmen an einen Dritten. Auch dieser führte das Unternehmen unter der protokollierten Gesellschaftsfirma fort.
Der Kläger begehrte zuletzt vom Beklagten die für die Jahre 1983 und 1984 sowie für die ersten vier Monate des Jahres 1985 aufgelaufenen Mietzinse im eingeklagten Gesamtbetrag von S 65.027,54 samt Prozeßzinsen.
Der Beklagte bestritt jede Zahlungsverpflichtung, da er, sollte er nicht bereits im beiderseitigen persönlichen Einvernehmen anläßlich seiner Unternehmensveräußerung an den Diplomkaufmann aus dem Mietverhältnis entlassen worden sein, jedenfalls infolge der Unternehmensveräußerung durch seinen Rechtsnachfolger an den Nebenintervenienten kraft gesetzlicher Vertragsübernahme durch diesen gemäß § 12 Abs 3 MRG seit Herbst 1982 nicht mehr Mieter sei und für die ab 1. Jänner 1983 aufgelaufenen Mietzinse nicht hafte. Das Erstgericht nahm einen Vertragseintritt gemäß § 12 Abs 3 MRG und damit den Mangel der sogenannten passiven Klagslegitimation des Beklagten für die eingeklagten Mietzinsrückstände an.Der Beklagte bestritt jede Zahlungsverpflichtung, da er, sollte er nicht bereits im beiderseitigen persönlichen Einvernehmen anläßlich seiner Unternehmensveräußerung an den Diplomkaufmann aus dem Mietverhältnis entlassen worden sein, jedenfalls infolge der Unternehmensveräußerung durch seinen Rechtsnachfolger an den Nebenintervenienten kraft gesetzlicher Vertragsübernahme durch diesen gemäß Paragraph 12, Absatz 3, MRG seit Herbst 1982 nicht mehr Mieter sei und für die ab 1. Jänner 1983 aufgelaufenen Mietzinse nicht hafte. Das Erstgericht nahm einen Vertragseintritt gemäß Paragraph 12, Absatz 3, MRG und damit den Mangel der sogenannten passiven Klagslegitimation des Beklagten für die eingeklagten Mietzinsrückstände an.
Das Berufungsgericht bestätigte das klagsabweisende Urteil des Gerichtes erster Instanz. Dazu sprach es aus, daß die Revisionszulässigkeitsvoraussetzung nach dem § 502 Abs 4 Z 1 ZPO vorliege.Das Berufungsgericht bestätigte das klagsabweisende Urteil des Gerichtes erster Instanz. Dazu sprach es aus, daß die Revisionszulässigkeitsvoraussetzung nach dem Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO vorliege.
Das Berufungsgericht ging in seiner rechtlichen Beurteilung davon aus, daß die vor dem Inkrafttreten des Mietrechtsgesetzes erfolgte Unternehmensveräußerung durch den Beklagten an den Diplomkaufmann zu einem sogenannten gespaltenen Mietverhältnis geführt habe, das auch nach dem Inkrafttreten des Mietrechtsgesetzes als solches aufrecht geblieben sei. Das Berufungsgericht vertrat aber in einer erweiternden Auslegung die Regelung nach dem § 12 Abs 3 MRG auf eine nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmung erfolgte Unternehmensveräußerung seitens eines Unternehmers für anwendbar, der noch unter der Geltung des Mietengesetzes das in den gemieteten Geschäftsräumlichkeiten geführte Unternehmen (samt allen Befugnissen aus dem Mietverhältnis) vom Hauptmieter in einer Rechtsform erworben gehabt habe, die zu einem gespaltenen Mietverhältnis geführt habe.Das Berufungsgericht ging in seiner rechtlichen Beurteilung davon aus, daß die vor dem Inkrafttreten des Mietrechtsgesetzes erfolgte Unternehmensveräußerung durch den Beklagten an den Diplomkaufmann zu einem sogenannten gespaltenen Mietverhältnis geführt habe, das auch nach dem Inkrafttreten des Mietrechtsgesetzes als solches aufrecht geblieben sei. Das Berufungsgericht vertrat aber in einer erweiternden Auslegung die Regelung nach dem Paragraph 12, Absatz 3, MRG auf eine nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmung erfolgte Unternehmensveräußerung seitens eines Unternehmers für anwendbar, der noch unter der Geltung des Mietengesetzes das in den gemieteten Geschäftsräumlichkeiten geführte Unternehmen (samt allen Befugnissen aus dem Mietverhältnis) vom Hauptmieter in einer Rechtsform erworben gehabt habe, die zu einem gespaltenen Mietverhältnis geführt habe.
Zur analogen Anwendung des § 12 Abs 3 MRG führte das Berufungsgericht wörtlich aus:Zur analogen Anwendung des Paragraph 12, Absatz 3, MRG führte das Berufungsgericht wörtlich aus:
"Mit der Unternehmensübertragung hat der Unternehmenswerber vom Unternehmensveräußerer alle Verfügungsrechte über den Bestandgegenstand endgültig erhalten, die auch schon dem Unternehmensveräußerer als Hauptmieter zustanden. Seine Stellung unterscheidet sich vom Hauptmieter nur dadurch, daß er nicht Vertragspartner des Vermieters wird. Alle dem Hauptmieter zustehenden Rechte aus dem Mietvertrag kann der Unternehmenserwerber nur über den Unternehmensveräußerer durchsetzen. Der Mieter ist aber auch verpflichtet, diese Rechte gegenüber dem Vermieter geltend zu machen, da er (zu ergänzen: sich) im Innenverhältnis zwischen sich und dem Unternehmenserwerber aller Verfügungsrechte über den Mietgegenstand bei der Unternehmensveräußerung endgültig begeben hat. Die Stellung des Unternehmenserwerbers ist demnach trotz des Fehlens der unmittelbaren Vertragsbindung an den Vermieter bei der Weiterveräußerung des Unternehmens eine ähnliche, wie die des Hauptmieters, der sein Unternehmen veräußert. Denn auch er überträgt mit der Veräußerung des Unternehmens ohne Zustimmung des Vermieters endgültig die Benützungsrechte an den Gesschäftsräumen, in denen das Unternehmen geführt wird, an den Unternehmenserwerber. Da die Bestimmung des § 12 MRG einerseits die schrittweise und bestmögliche Angleichung der bestehenden Hauptmietverträge beabsichtigt und andererseits das gespaltene Schuldverhältnis bei Veräußerung des Unternehmens auch ohne Zustimmung des Vermieters vermieden wissen will, kann die Vorschrift des § 12 Abs 3 MRG auch auf den hier zu beurteilenden Fall analog angewendet werden. Denn der Gesetzgeber des MRG hat in § 12 Abs 3 MRG nur den Regelfall der Unternehmensveräußerung beschrieben, nicht aber die analoge Anwendbarkeit für den hier zu beurteilenden Fall ausgeschlossen.""Mit der Unternehmensübertragung hat der Unternehmenswerber vom Unternehmensveräußerer alle Verfügungsrechte über den Bestandgegenstand endgültig erhalten, die auch schon dem Unternehmensveräußerer als Hauptmieter zustanden. Seine Stellung unterscheidet sich vom Hauptmieter nur dadurch, daß er nicht Vertragspartner des Vermieters wird. Alle dem Hauptmieter zustehenden Rechte aus dem Mietvertrag kann der Unternehmenserwerber nur über den Unternehmensveräußerer durchsetzen. Der Mieter ist aber auch verpflichtet, diese Rechte gegenüber dem Vermieter geltend zu machen, da er (zu ergänzen: sich) im Innenverhältnis zwischen sich und dem Unternehmenserwerber aller Verfügungsrechte über den Mietgegenstand bei der Unternehmensveräußerung endgültig begeben hat. Die Stellung des Unternehmenserwerbers ist demnach trotz des Fehlens der unmittelbaren Vertragsbindung an den Vermieter bei der Weiterveräußerung des Unternehmens eine ähnliche, wie die des Hauptmieters, der sein Unternehmen veräußert. Denn auch er überträgt mit der Veräußerung des Unternehmens ohne Zustimmung des Vermieters endgültig die Benützungsrechte an den Gesschäftsräumen, in denen das Unternehmen geführt wird, an den Unternehmenserwerber. Da die Bestimmung des Paragraph 12, MRG einerseits die schrittweise und bestmögliche Angleichung der bestehenden Hauptmietverträge beabsichtigt und andererseits das gespaltene Schuldverhältnis bei Veräußerung des Unternehmens auch ohne Zustimmung des Vermieters vermieden wissen will, kann die Vorschrift des Paragraph 12, Absatz 3, MRG auch auf den hier zu beurteilenden Fall analog angewendet werden. Denn der Gesetzgeber des MRG hat in Paragraph 12, Absatz 3, MRG nur den Regelfall der Unternehmensveräußerung beschrieben, nicht aber die analoge Anwendbarkeit für den hier zu beurteilenden Fall ausgeschlossen."
Der Kläger ficht das bestätigende Berufungsurteil über den im sogenannten Zulassungsbereich gelegenen Streitgegenstand wegen einer im Sinne des § 503 Abs 2 ZPO qualifizierten unrichtigen rechtlichen Beurteilung zur analogen Anwendbarkeit des § 12 Abs 3 MRG mit einem Abänderungsantrag im Sinne des Klagebegehrens und einem hilfsweise gestellten Aufhebungsantrag an.Der Kläger ficht das bestätigende Berufungsurteil über den im sogenannten Zulassungsbereich gelegenen Streitgegenstand wegen einer im Sinne des Paragraph 503, Absatz 2, ZPO qualifizierten unrichtigen rechtlichen Beurteilung zur analogen Anwendbarkeit des Paragraph 12, Absatz 3, MRG mit einem Abänderungsantrag im Sinne des Klagebegehrens und einem hilfsweise gestellten Aufhebungsantrag an.
Der Beklagte und sein Nebenintervenient streben in getrennten Rechtsmittelschriften die Bestätigung der angefochtenen Entscheidung an.