Der außerordentliche Revisionsrekurs ist zulässig, weil zur Fallentscheidung materiellrechtliche Fragen zu lösen sind, die, wie aus den folgenden Darlegungen hervorgeht, im Sinne des § 14 Abs.1 AußStrG qualifiziert sind.Der außerordentliche Revisionsrekurs ist zulässig, weil zur Fallentscheidung materiellrechtliche Fragen zu lösen sind, die, wie aus den folgenden Darlegungen hervorgeht, im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG qualifiziert sind.
Das Rechtsmittel ist auch berechtigt.
Zur Frage der Bindung an die letzte beschlußmäßige Unterhaltsfestsetzung ist von folgenden Änderungen der tatsächlichen Unterhaltsbemessungsgrundlagen auszugehen: Die ehelichen Kinder des unterhaltspflichtigen Vaters sind nun 12, 10 und 8 Jahre alt, das durchschnittliche Monatsnettoeinkommen des Vaters beträgt nunmehr rund 22.880 S, die monatliche Nettolehrlingsentschädigung (ohne Sonderzahlungen) des Minderjährigen beträgt rund 4.980 S (unter Berücksichtigung der Sonderzahlungen rund 5.800 S). Die Belastungen durch den diesjährigen Berufsschulbesuch sind mit 9.100 S anzusetzen. Der Erwerb der Lenkerberechtigung für die Gruppe B erhöht die Berufschancen des Elektroinstallateurgesellen in ländlicher Gegend, die Fahrschulausbildung kostet mindestens 10.000 S.
Sowohl das Einkommen des Vaters als auch die Lehrlingsentschädigung des Minderjährigen sind um mehr als ein Drittel gestiegen. Dabei beträgt die Steigerung der monatlichen Lehrlingsentschädigung in absoluten Zahlen rund 1.300 S und damit mehr als die zuletzt festgesetzte monatliche Geldzahlungspflicht des Vaters von 1.000 S. Die Voraussetzung wesentlich geänderter Verhältnisse für eine Neubemessung liegt daher unzweifelhaft vor. Bei der Auswirkung der Lehrlingsentschädigung auf die (teilweise) Selbsterhaltungsfähigkeit eines Kindes ist grundsätzlich zu beachten:
Lehrlingsentschädigung (§ 17 BAG) ist eigenes Einkommen im Sinne des § 140 Abs.3 ABGB.Lehrlingsentschädigung (Paragraph 17, BAG) ist eigenes Einkommen im Sinne des Paragraph 140, Absatz 3, ABGB.
Als Abgeltung für die Erfüllung der einem Lehrling im Rahmen seiner Ausbildung übertragenen innerbetrieblichen Aufgaben (§ 10 Abs.1 BAG) unterliegt die Lehrlingsentschädigung unterhaltsrechtlich grundsätzlich keiner Sonderbehandlung (erstes selbst verdientes Einkommen usw.).Als Abgeltung für die Erfüllung der einem Lehrling im Rahmen seiner Ausbildung übertragenen innerbetrieblichen Aufgaben (Paragraph 10, Absatz eins, BAG) unterliegt die Lehrlingsentschädigung unterhaltsrechtlich grundsätzlich keiner Sonderbehandlung (erstes selbst verdientes Einkommen usw.).
Der mit der Erfüllung der Pflichten eines Lehrlings verbundene Aufwand erhöht typischerweise den speziellen Bedarf eines Lehrlings. Dazu sind nicht nur die von ihm zu tragenden Ausbildungskosten, sondern auch sonstige Aufwendungen zur Vorbereitung auf die Berufsausübung zu begreifen, in besonderen branchenmäßigen und örtlich gelagerten Fällen, wie im vorliegenden, auch die Kosten für eine Ausbildung zwecks Erwerbes einer Lenkerberechtigung. Das Ausmaß dieser mit der Berufsausbildung und -vorbereitung verbundenen Aufwendungen ist von Fall zu Fall festzustellen. Inwieweit dabei mangels Geltendmachung besonderer Umstände branchenmäßige und regionale Erfahrungen pauschal verwertbar sein können, fällt in den Tatsachenbereich. Allgemeine, die verschiedenartigsten Lehrberufe erfassende Pauschalfestlegungen in absoluten Zahlen oder Prozentsätzen werden allerdings der gesetzlich geforderten Berücksichtigung der konkreten Lebensverhältnisse nicht gerecht.
Durch den Bezug einer Lehrlingsentschädigung wird häufig die volle Selbsterhaltungsfähigkeit eines unterhaltsberechtigten Kindes nicht erreicht. Das ist aber kein auf die Lehrlingsentschädigung beschränktes Problem. Grundsätzlich ist die Selbsterhaltungsfähigkeit erst gegeben, wenn ein Kind sämtliche Unterhaltsbedürfnisse im Rahmen der bestimmten konkreten Lebensverhältnisse aus eigenen Kräften zu finanzieren imstande ist. Zu diesen Bedürfnissen zählen insbesondere auch Unterkunft, Wäsche- und Kleiderpflege, für die vielfach vom obsorgenden Elternteil in natura gesorgt wird. Soweit ein unterhaltsberechtigtes Kind solche Leistungen von einem Elternteil erhält, ist sein diesbezüglicher Bedarf gedeckt und gibt ihm daher keinen Geldunterhaltsanspruch gegen den anderen Elternteil. Offen bleiben kann dann lediglich der Ausgleich zwischen den beiden unterhaltspflichtigen Elternteilen. Eine Minderung des Unterhaltsanspruches gemäß § 140 Abs.3 ABGB erfaßt allerdings nicht nur den Geldunterhaltsanspruch, sondern auch den in Form der Betreuung nach § 140 Abs.2 ABGB erbrachten Unterhaltsanspruch gegen den obsorgenden Elternteil. Eine über die Unterhaltspflicht hinaus geleistete Betreuung oder sonstige Unterhaltsgewährung ist vom Kind entweder abzugelten oder aber das Kind erhält sie geschenkweise. In keinem Fall vermöchten solche abzugeltenden oder freiwillig erbrachten Leistungen des obsorgenden Elternteiles den anderen in seiner Geldunterhaltsverpflichtung zu entlasten.Durch den Bezug einer Lehrlingsentschädigung wird häufig die volle Selbsterhaltungsfähigkeit eines unterhaltsberechtigten Kindes nicht erreicht. Das ist aber kein auf die Lehrlingsentschädigung beschränktes Problem. Grundsätzlich ist die Selbsterhaltungsfähigkeit erst gegeben, wenn ein Kind sämtliche Unterhaltsbedürfnisse im Rahmen der bestimmten konkreten Lebensverhältnisse aus eigenen Kräften zu finanzieren imstande ist. Zu diesen Bedürfnissen zählen insbesondere auch Unterkunft, Wäsche- und Kleiderpflege, für die vielfach vom obsorgenden Elternteil in natura gesorgt wird. Soweit ein unterhaltsberechtigtes Kind solche Leistungen von einem Elternteil erhält, ist sein diesbezüglicher Bedarf gedeckt und gibt ihm daher keinen Geldunterhaltsanspruch gegen den anderen Elternteil. Offen bleiben kann dann lediglich der Ausgleich zwischen den beiden unterhaltspflichtigen Elternteilen. Eine Minderung des Unterhaltsanspruches gemäß Paragraph 140, Absatz 3, ABGB erfaßt allerdings nicht nur den Geldunterhaltsanspruch, sondern auch den in Form der Betreuung nach Paragraph 140, Absatz 2, ABGB erbrachten Unterhaltsanspruch gegen den obsorgenden Elternteil. Eine über die Unterhaltspflicht hinaus geleistete Betreuung oder sonstige Unterhaltsgewährung ist vom Kind entweder abzugelten oder aber das Kind erhält sie geschenkweise. In keinem Fall vermöchten solche abzugeltenden oder freiwillig erbrachten Leistungen des obsorgenden Elternteiles den anderen in seiner Geldunterhaltsverpflichtung zu entlasten.
Die Festsetzung absoluter Einkommensbeträge, bei denen die Selbsterhaltungsfähigkeit eines Lehrlings anzunehmen ist, wäre nur auf der Grundlage eines entsprechenden, nach typischen Gruppen unterscheidenden repräsentativen statistischen Materials gerechtfertigt. Die Bezugnahme auf Richtsätze wird der geforderten Berücksichtigung der konkreten Lebensverhältnisse nicht gerecht. Im Falle teilweiser Selbsterhaltungsfähigkeit ist bei tatsächlicher Deckung eines Teiles von Unterhaltsbedürfnissen des Kindes durch einen Elternteil zur Festsetzung der Geldleistungsverpflichtung des anderen eine Quantifizierung des Wertes der im Rahmen der gesetzlichen Unterhaltspflicht erbrachten Leistungen des anderen (insbesondere des obsorgenden Elernteiles) unvermeidlich, wenn auch Einschätzungen nach Durchschnittserfahrungen in groben Annäherungswerten als hinreichend angesehen werden können.
Nach der methodisch nicht anzufechtenden Vorgangsweise der Vorinstanzen wäre zunächst allerdings unter Berücksichtigung der konkreten Lebensverhältnisse des Lehrlings sein gesamter Unterhaltsbedarf einschließlich der Ausbildungskosten zu ermitteln. Dann müßte der durch eigene Kräfte des Lehrlings, insbesondere durch seine Nettolehrlingsentschädigung (abzüglich der Werbungskosten) nicht abdeckbare Teil des Unterhaltsbedarfes festgestellt werden. Daraus ließe sich die Quote der (teilweisen) Selbsterhaltungsfähigkeit und jene des fortbestehenden Unterhaltsanspruches ermitteln. Die letztgenannte Quote ist auf die Leistungspflicht beider Elternteile anzuwenden. Unrichtig wäre es - weil im Verhältnis der Eltern untereinander es so zu gelten habe - die ungemessenen Betreuungsleistungen des obsorgenden Elternteiles wertmäßig den Geldzahlungen des anderen gleichzusetzen. Vielmehr ist der nicht durch Naturalleistungen gedeckte Unterhaltsbedarf betraglich zu ermitteln und mit der Quote des fortbestehenden Unterhaltsanspruches zu multiplizieren. Das ergibt den Geldunterhaltsbedarf, der, soweit er in der Leistungsfähigkeit des geldzahlungspflichtigen Elternteiles Deckung findet, von diesem auch trotz teilweiser Selbsterhaltungsfähigkeit zu leisten ist. Zur verläßlichen Feststellung dieses Betrages reichen die als Entscheidungsgrundlage heranziehbaren Sachverhaltsfeststellungen nicht hin.
In Stattgebung des außerordentlichen Revisionsrekurses war die Vormundschaftssache deshalb unter Aufhebung der beiden vorinstanzlichen Beschlüsse an das Gericht erster Instanz zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückzuverweisen.