Die Revision der Klägerin ist zulässig, weil das Berufungsgericht von den durch Judikatur und Lehre entwickelten Grundsätzen über die Anwendung des Kündigungsschutzes auf durch den Mieter im Einvernmehmen mit dem Vermieter errichtete Superädifikate abgewichen ist. Sie ist auch berechtigt.
Schon während des Geltungsbereiches des MG 1922 (in der zuletzt geltenden Fassung), dessen § 1 den Anwendungsbereich einerseits auf die Miete von Wohnungen und einzelnen Wohnungsbestandteilen (samt etwaigen Nebenflächen) und andererseits auf die Miete von Geschäftsräumlichkeiten aller Art erstreckte, lag es nahe, nach dem allgemeinen Sprachgebrauch zu fordern, daß es sich um "Räumlichkeiten" - also um räumlich abgegrenzte dreidimensionale Gebilde handeln müsse. Durch die vom Gesetz ausdrücklich unter den Geschäftsräumlichkeiten auch angeführten Lagerplätze, die in der Regel gänzlich unbebaut sind, kam es nach dem Gesetzeswortlaut nur darauf an, daß ein bebautes oder freies Grundstück geschäftlichen Zwecken gewidmet war. Die Bestandnahme eines freien Grundstückes zum Zwecke der Errichtung eines geschäftlichen Zwecken gewidmeten Superädifikates war daher als Miete einer "Geschäftsräumlichkeit" nach § 1 MG zu qualifizieren. Wurde eine bloße Grundfläche zum Zwecke der Errichtung eines Bauwerkes in Bestand gegeben, das Wohnzwecken dienen sollte, wäre bei nur grammatikalischer Auslegung des Gesetzes der besondere Schutz für den Mieter nicht gegeben gewesen. Rechtsprechung und Lehre haben daher (vgl. im einzelnen und ausführlich hiezu Bydlinski, Superädifikate und Kündigungsschutz, JBl 1984, 241) diese teleologische Lücke dahingehend geschlossen, daß die mietrechtlichen Schutzbestimmungen per Analogie auch dann anzuwenden sind, wenn ein Grundstück mit dem Zweck der Errichtung eines Superädifikates angemietet wird.Schon während des Geltungsbereiches des MG 1922 (in der zuletzt geltenden Fassung), dessen Paragraph eins, den Anwendungsbereich einerseits auf die Miete von Wohnungen und einzelnen Wohnungsbestandteilen (samt etwaigen Nebenflächen) und andererseits auf die Miete von Geschäftsräumlichkeiten aller Art erstreckte, lag es nahe, nach dem allgemeinen Sprachgebrauch zu fordern, daß es sich um "Räumlichkeiten" - also um räumlich abgegrenzte dreidimensionale Gebilde handeln müsse. Durch die vom Gesetz ausdrücklich unter den Geschäftsräumlichkeiten auch angeführten Lagerplätze, die in der Regel gänzlich unbebaut sind, kam es nach dem Gesetzeswortlaut nur darauf an, daß ein bebautes oder freies Grundstück geschäftlichen Zwecken gewidmet war. Die Bestandnahme eines freien Grundstückes zum Zwecke der Errichtung eines geschäftlichen Zwecken gewidmeten Superädifikates war daher als Miete einer "Geschäftsräumlichkeit" nach Paragraph eins, MG zu qualifizieren. Wurde eine bloße Grundfläche zum Zwecke der Errichtung eines Bauwerkes in Bestand gegeben, das Wohnzwecken dienen sollte, wäre bei nur grammatikalischer Auslegung des Gesetzes der besondere Schutz für den Mieter nicht gegeben gewesen. Rechtsprechung und Lehre haben daher vergleiche im einzelnen und ausführlich hiezu Bydlinski, Superädifikate und Kündigungsschutz, JBl 1984, 241) diese teleologische Lücke dahingehend geschlossen, daß die mietrechtlichen Schutzbestimmungen per Analogie auch dann anzuwenden sind, wenn ein Grundstück mit dem Zweck der Errichtung eines Superädifikates angemietet wird.
Durch § 1 MRG ist nun klargestellt, daß leere Grundflächen aus dem Begriff der Geschäftsräumlichkeiten ausgenommen sind und nur mehr die Miete von Geschäftsräumlichkeiten aller Art (wie im besonderen von Geschäftsräumen, Magazinen, Werkstätten, Arbeitsräumen, Amts- oder Kanzleiräumen) umfaßt wird. Damit ergab sich aber für die Anmietung leerer Grundflächen zur Errichtung von geschäftlich genutzten Räumlichkeiten als Superädifikat dieselbe Problematik wie nach der alten Rechtslage für Wohnräumlichkeiten. Da der Gesetzgeber bei Unternehmen offenbar würdigt, daß zahlreiche Geschäftstätigkeiten ganz oder teilweise in gemieteten Räumen ausgeübt werden und fehlende Bestandfestigkeit der betreffenden Mietverhältnisse die Unternehmen selbst, die auf eine räumliche Grundlage angewiesen sind, wirtschaftlich instabil macht und das gesamte Unternehmen oder dessen Fortführung gefährden würde (Bydlinski, aaO), kommt auch einer in gemieteten Räumlichkeiten ausgeübten Geschäftstätigkeit der besondere Schutz des MRG zugute, der eine analoge Anwendung der für Superädifikate zu Wohnzwecken entwickelten Judikatur und Lehre auch für zu Geschäftszwecken errichtete Superädifikate erfordert. Der Oberste Gerichtshof hat daher wiederholt ausgesprochen, daß die Miete eines Grundstückes, auf dem vereinbarungsgemäß vom Mieter ein zu geschäftlichen Zwecken verwendetes Superädifikat errichtet wurde, ungeachtet des Wegfalles des Kündigungsschutzes für bloße Lagerplätze weiterhin Kündigungsschutz nach dem MRG genießt (MietSlg. 39/57 mwN). Da die Analogie nur zur Erfüllung einer (echten) Gesetzeslücke zulässig ist und das MRG nur mehr die Raummiete erfaßt, können für den Bereich des MRG nur Superädifikate geschützt sein, die im normalen Sprachgebrauch "Geschäftsräumlichkeiten", also dreidimensional abgeschlossene, geschäftlichen Zwecken dienende Gebilde sind. Andere, allenfalls unter § 435 ABGB fallende "Bauwerke", wie etwa eine Brücke, Zufahrtsrampe, oder, wie hier, ein bloßer Plakatständer, mag dieser gegen Winddruck auch fest im Boden verankert sein, können nach der hier erforderlichen einschränkenden und wertenden Auslegung nicht im Wege der Analogie den Schutzbestimmungen des MRG unterstellt werden (vgl. auch Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht Anm 26 bis 28 zu § 1 MRG; Bydlinski aaO; MietSlg 39/57; WoBl 1990/80).Durch Paragraph eins, MRG ist nun klargestellt, daß leere Grundflächen aus dem Begriff der Geschäftsräumlichkeiten ausgenommen sind und nur mehr die Miete von Geschäftsräumlichkeiten aller Art (wie im besonderen von Geschäftsräumen, Magazinen, Werkstätten, Arbeitsräumen, Amts- oder Kanzleiräumen) umfaßt wird. Damit ergab sich aber für die Anmietung leerer Grundflächen zur Errichtung von geschäftlich genutzten Räumlichkeiten als Superädifikat dieselbe Problematik wie nach der alten Rechtslage für Wohnräumlichkeiten. Da der Gesetzgeber bei Unternehmen offenbar würdigt, daß zahlreiche Geschäftstätigkeiten ganz oder teilweise in gemieteten Räumen ausgeübt werden und fehlende Bestandfestigkeit der betreffenden Mietverhältnisse die Unternehmen selbst, die auf eine räumliche Grundlage angewiesen sind, wirtschaftlich instabil macht und das gesamte Unternehmen oder dessen Fortführung gefährden würde (Bydlinski, aaO), kommt auch einer in gemieteten Räumlichkeiten ausgeübten Geschäftstätigkeit der besondere Schutz des MRG zugute, der eine analoge Anwendung der für Superädifikate zu Wohnzwecken entwickelten Judikatur und Lehre auch für zu Geschäftszwecken errichtete Superädifikate erfordert. Der Oberste Gerichtshof hat daher wiederholt ausgesprochen, daß die Miete eines Grundstückes, auf dem vereinbarungsgemäß vom Mieter ein zu geschäftlichen Zwecken verwendetes Superädifikat errichtet wurde, ungeachtet des Wegfalles des Kündigungsschutzes für bloße Lagerplätze weiterhin Kündigungsschutz nach dem MRG genießt (MietSlg. 39/57 mwN). Da die Analogie nur zur Erfüllung einer (echten) Gesetzeslücke zulässig ist und das MRG nur mehr die Raummiete erfaßt, können für den Bereich des MRG nur Superädifikate geschützt sein, die im normalen Sprachgebrauch "Geschäftsräumlichkeiten", also dreidimensional abgeschlossene, geschäftlichen Zwecken dienende Gebilde sind. Andere, allenfalls unter Paragraph 435, ABGB fallende "Bauwerke", wie etwa eine Brücke, Zufahrtsrampe, oder, wie hier, ein bloßer Plakatständer, mag dieser gegen Winddruck auch fest im Boden verankert sein, können nach der hier erforderlichen einschränkenden und wertenden Auslegung nicht im Wege der Analogie den Schutzbestimmungen des MRG unterstellt werden vergleiche auch Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht Anmerkung 26 bis 28 zu Paragraph eins, MRG; Bydlinski aaO; MietSlg 39/57; WoBl 1990/80).
Auch das Argument des Berufungsgerichtes, wegen der vor dem 31. Dezember 1988 erfolgten außergerichtlichen Aufkündigung sei auf Grund der Übergangsregelung des § 49 MRG altes Recht anzuwenden und die vorliegende Vereinbarung entspreche dann der Miete eines Lagerplatzes, ist unzutreffend. Die Miete eines Lagerplatzes setzt zumindest die Vereinbarung eines bestimmten, genau bezeichneten Areals einer gewissen Größe voraus, auf welchem nach der Verkehrsauffassung eine Mindestmenge größerer beweglicher Sachen deponiert werden kann. Eine solche Vereinbarung wurde nicht getroffen. Im vorliegenden Fall haben sich die Parteien - offenbar nur mündlich, da im schriftlichen Vertrag jede Determinierung überhaupt fehlt - darauf geeinigt, an welcher (nur punktuellen) Stelle des Grundstückes der Klägerin zwei Metallsteher samt Stahlseilabsicherung vom Kläger im Boden befestigt werden dürfen, ohne daß eine darüber hinausgehende zusammenhängende Grundfläche Gegenstand des Vertrages war. Von einem Mietvertrag über einen Lagerplatz oder ein sonstiges unverbauten Grundstückes kann daher keine Rede sein.Auch das Argument des Berufungsgerichtes, wegen der vor dem 31. Dezember 1988 erfolgten außergerichtlichen Aufkündigung sei auf Grund der Übergangsregelung des Paragraph 49, MRG altes Recht anzuwenden und die vorliegende Vereinbarung entspreche dann der Miete eines Lagerplatzes, ist unzutreffend. Die Miete eines Lagerplatzes setzt zumindest die Vereinbarung eines bestimmten, genau bezeichneten Areals einer gewissen Größe voraus, auf welchem nach der Verkehrsauffassung eine Mindestmenge größerer beweglicher Sachen deponiert werden kann. Eine solche Vereinbarung wurde nicht getroffen. Im vorliegenden Fall haben sich die Parteien - offenbar nur mündlich, da im schriftlichen Vertrag jede Determinierung überhaupt fehlt - darauf geeinigt, an welcher (nur punktuellen) Stelle des Grundstückes der Klägerin zwei Metallsteher samt Stahlseilabsicherung vom Kläger im Boden befestigt werden dürfen, ohne daß eine darüber hinausgehende zusammenhängende Grundfläche Gegenstand des Vertrages war. Von einem Mietvertrag über einen Lagerplatz oder ein sonstiges unverbauten Grundstückes kann daher keine Rede sein.
Das Erstgericht ist in seiner rechtlichen Beurteilung in tatsächlicher Hinsicht ganz eindeutig von der fristgerechten außergerichtlichen Aufkündigung ausgegangen. Der Beklagte hat den Erhalt des vorgelegten Kündigungsschreibens vom 9.September 1987 ebensowenig bestritten wie die Richtigkeit der vom Erstgericht seiner rechtlichen Beurteilung zugrundegelegten Tatsachengrundlage.
Das Räumungsbegehren der Klägerin erweist sich daher mangels Anwendbarkeit von Schutzbestimmungen des MG und MRG als berechtigt, sodaß das Ersturteil wiederherzustellen war.
Der Ausspruch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.