Begründung:
Der Vater der Klägerin war Eigentümer eines Forstgutes. Er hatte 1957 seine Ehefrau mit der weiteren Anordnung testamentarisch zur Vorerbin eingesetzt, daß seine Kinder Nacherben sein sollten; ihnen sollte der Pflichtteil ausgezahlt werden. Im Zuge der Abhandlung der Verlassenschaft nach dem 1975 verstorbenen Forstguteigentümer trafen dessen Witwe und dessen drei Töchter auf der Grundlage der erwähnten letztwilligen Verfügung eine Vereinbarung. Mit dieser stellten die Vertragsteile fest, "daß sie diese Verfügung des Erblassers als Einsetzung eines Substitutionsbandes "ejus quod super erit" betrachten und die Verlassenschaftsabhandlung in diesem Sinne durchführen werden"; dazu hielten die Vertragsteile ausdrücklich fest, die Vereinbarung "im Interesse der Erhaltung des Familienvermögens als wirtschaftliche Einheit, wie dies vor allem der Wille des Erblassers war", zu schließen. Der Nachlaß nach dem Forstguteigentümer wurde dann auch seiner Witwe eingeantwortet und deren Liegenschaftseigentum mit der Anmerkung der fideikommissarischen Substitution auf den Überrest zugunsten der Klägerin und ihrer Schwestern einverleibt.
Die Witwe des seinerzeitigen Forsteigentümers verband sich mit ihrer jüngsten Tochter zur Verwaltung des Forstgutes zu einer eingetragenen Kommanditerwerbsgesellschaft, an der sich die Tochter als Komplementärin und die Mutter mit einer Vermögenseinlage beteiligten.
Hierauf brachte die Witwe des seinerzeitigen Gutseigentümers das Forstgut gegen Aufstockung ihres Kommanditanteiles von 10.000 S auf 9 Mio S in die KEG ein. Dazu wurde - offenkundig aus steuerrechtlichen Erwägungen - ausdrücklich festgehalten, daß die das Forstgut einbringende Gesellschafterin "als einzige Kommanditistin der ... KEG (...) zu 100 % (einhundert Prozent) an der Substanz beteiligt ist".
Die Klägerin erblickt in der Einbringung des Forstgutes in die von ihrer Mutter mit ihrer jüngeren Schwester gegründeten Kommanditerwerbsgesellschaft einen groben Verstoß gegen den Sinn der 1975 zur Regelung der Abhandlung getroffenen Vereinbarung und wertet die Einbringung als einen ausschließlich auf Schädigung der Klägerin und ihrer älteren Schwester in deren Nacherbstellung gerichteten Rechtsmißbrauch.
Sie erhob daher klageweise gegen ihre Mutter und Vorerbin, gegen ihre jüngere Schwester als deren Partnerin in der KEG und gegen diese Gesellschaft ein mehrgliedriges Begehren, und zwar im einzelnen 1. auf Unwirksamerklärung und Aufhebung des KEG-Vertrages, 2. auf Löschung des Eigentumsrechtes der KEG an den Gutsliegenschaften, hilfsweise auf "Bewirkung" der (Rück-)Übertragung der Gutsliegenschaften an die Vorerbin und grundbücherliche (Wieder-)Einverleibung deren Eigentumsrechtes an diesen Liegenschaften, 3. auf Unterlassung von Veräußerungsgeschäften und sonstigen sich auf das Substitutionsgut, insbesondere die Gutsliegenschaften, beziehenden Handlungen ohne Zustimmung der Klägerin und auf "Eintragung" eines Veräußerungs- und Belastungsverbotes - hilfsweise nur eines Veräußerungsverbotes - in Ansehung der Gutsliegenschaften, sobald an ihnen das Eigentumsrecht der Vorerbin wieder einverleibt sein werde; 5. hilfsweise (mangels Stattgebung aller oder auch nur einzelner zu Punkt 1. bis 4. gestellter Begehren?) die Feststellung einer Schadenersatzhaftung aller Beklagten.
Mit dieser Klage verband die Klägerin den Antrag, die Klage in den Gutsliegenschaften anzumerken.
Das Prozeßgericht erster Instanz wies den Antrag auf Klagsanmerkung ab, weil die Klägerin weder die Verletzung eines ihr zustehenden bücherlichen Rechtes noch einen Anspruch auf Ausfolgung der Liegenschaften im Sinne des § 823 ABGB geltend mache.Das Prozeßgericht erster Instanz wies den Antrag auf Klagsanmerkung ab, weil die Klägerin weder die Verletzung eines ihr zustehenden bücherlichen Rechtes noch einen Anspruch auf Ausfolgung der Liegenschaften im Sinne des Paragraph 823, ABGB geltend mache.
Das Rekursgericht ordnete in Abänderung dieses Beschlusses die beantragten Klagsanmerkungen in den verschiedenen Gutsliegenschaften an. Dazu sprach das Rekursgericht aus, daß eine Revisionsrekursvoraussetzung im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG vorliege. Ein Ausspruch im Sinne des § 13 Abs 1 AußStrG unterblieb.Das Rekursgericht ordnete in Abänderung dieses Beschlusses die beantragten Klagsanmerkungen in den verschiedenen Gutsliegenschaften an. Dazu sprach das Rekursgericht aus, daß eine Revisionsrekursvoraussetzung im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG vorliege. Ein Ausspruch im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, AußStrG unterblieb.
Über die Zustellung einer Ausfertigung dieser Rekursentscheidung an den Prozeßbevollmächtigten aller drei Beklagten ist den auf dem Rückschein angebrachten Stempelabdrücken zu entnehmen, daß die Sendung vom Aufgabepostamt am 21.Mai 1993 (einem Freitag) um 19 Uhr in postalische Behandlung genommen wurde, sich am 22.Mai 1992 (einem Samstag) bei dem in einem anderen Bundesland befindlichen Zustellpostamt befunden hat und am 24.Mai 1993 (einem Montag) um 13 Uhr bereits zugestellt war; die auf diesem Rückschein von einer Angestellten des Beklagtenvertreters unter Verwendung einer Kanzlei- und Datumsstampiglie angebrachte Übernahmebestätigung ist mit "1993-05-21" datiert.
Alle drei Beklagten erhoben gegen die abändernde Rekursentscheidung wegen qualifiziert unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Voraussetzungen für die grundbücherliche Anmerkung einer von einem Vorerben angebrachten Klage Revisionsrekurs mit einem auf Wiederherstellung der die Streitanmerkung abweisenden erstinstanzlichen Entscheidung gerichteten Abänderungsantrag.
Dieser Schriftsatz langte am 22.Juni 1993 beim Prozeßgericht erster Instanz ein.
Das Rekursgericht wies diesen Revisionsrekurs als verspätet zurück. Dazu sprach es aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteigt.
Die Beklagten fechten den rekursgerichtlichen Zurückweisungsbeschluß wegen aktenwidriger Annahme des Zustelltages und einer darauf zu Unrecht gegründeten Annahme der verspäteten Rechtsmittelerhebung mit einem auf ersatzlose Aufhebung des Zurückweisungsbeschlusses gerichteten Abänderungsantrag an.
Das Rekursgericht ist unter Zugrundelegung des offensichtlich irrig datierten Rückscheines über die Zustellung seiner Rekursentscheidung davon ausgegangen, daß die unter Bedachtnahme auf § 81 GBG endende 30tägige Rekursfrist des § 123 Abs 1 GBG mit 21.Juni 1993, einem Montag, abgelaufen wäre und der zwar an diesem Tag zur Postaufgabe gebrachte, aber erst am folgenden Tag beim Gericht erster Instanz eingelangte Revisionsrekurs verspätet sei.Das Rekursgericht ist unter Zugrundelegung des offensichtlich irrig datierten Rückscheines über die Zustellung seiner Rekursentscheidung davon ausgegangen, daß die unter Bedachtnahme auf Paragraph 81, GBG endende 30tägige Rekursfrist des Paragraph 123, Absatz eins, GBG mit 21.Juni 1993, einem Montag, abgelaufen wäre und der zwar an diesem Tag zur Postaufgabe gebrachte, aber erst am folgenden Tag beim Gericht erster Instanz eingelangte Revisionsrekurs verspätet sei.
Das vom Rekursgericht zugrundegelegte Zustelldatum ist nach den postamtlichen Abstempelungen augenfällig unrichtig, weil es auszuschließen ist, daß eine am Freitag Abend in einer Landeshauptstadt in postalische Behandlung genommene Postsendung noch am selben Tag in einer in einem anderen Bundesland gelegenen Rechtsanwaltskanzlei zu Handen einer Kanzleikraft ausgefolgt wird. Entgegen der offensichtlich irrigen Datierung auf dem Rückschein ist durch die erwähnten postamtlichen Orts- und Tagesstempel bescheinigt, daß die Zustellung der die Streitanmerkung in Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses bewilligenden Rekursentscheidung an den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten nicht schon am 21.Mai 1993, sondern erst am 24.Mai 1993 erfolgte.
Danach endete aber die Rechtsmittelfrist entgegen der rekursgerichtlichen Annahme nicht schon mit Montag, dem 21.Juni 1993, sondern erst mit Ablauf des folgenden Tages. An diesem Tag langte der tags zuvor zur Postaufgabe gebrachte Revisionsrekurs auch nach dem Eingangsvermerk des Prozeßgerichtes erster Instanz bei diesem ein.
Der vom Rekursgericht angenommene Zurückweisungsgrund der Rechtsmittelverspätung liegt nicht vor.