Entscheidung 6 Ob 624/94
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Geschäftszahl
6Ob624/94(6Ob1641/94, 6Ob1642/94, 6Ob1643/94, 6Ob1644/94, 6Ob1645/94)
Entscheidungsdatum
20.10.1994
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Redl, Dr.Kellner und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Pflegschaftssache der beiden Minderjährigen 1) Daniela I*****, geboren am 23.3.1988 und 2) Melanie I*****, geboren am 21.6.1989, infolge außerordentlicher Revisionsrekurse des Vaters Stefan I*****, ***** gegen die Beschlüsse des Landesgerichtes Wr.Neustadt als Rekursgericht vom 26.8.1993, GZ R 133-136/93-80, vom 17.1.1994, GZ R 504,565/93-90, und vom 15.6.1994, GZ R 505/93, 191/94-100, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentlichen Revisionsrekurse des Vaters werden zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Die angefochtenen Entscheidungen hängen nicht von der Lösung einer nach § 14 Abs 1 AußStrG qualifizierten Rechtsfrage ab (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).Die angefochtenen Entscheidungen hängen nicht von der Lösung einer nach Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG qualifizierten Rechtsfrage ab (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO).
Soweit sich die Rechtsmittel auch gegen die in den Rekursentscheidungen ON 90 und 100 enthaltene Zurückweisung des vom Vater erhobenen Rekurses gegen die erstgerichtliche Zurückweisung seines Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe bzw gegen die Bestätigung der erstgerichtlichen Bestimmung der Sachverständigengebühren richten, liegen entgegen ihrer Bezeichnung keine "außerordentlichen" Revisionsrekurse, sondern Revisionsrekurse vor, welche gemäß § 14 Abs 2 Z 3 und 4 AußStrG jedenfalls, also absolut unzulässig sind.Soweit sich die Rechtsmittel auch gegen die in den Rekursentscheidungen ON 90 und 100 enthaltene Zurückweisung des vom Vater erhobenen Rekurses gegen die erstgerichtliche Zurückweisung seines Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe bzw gegen die Bestätigung der erstgerichtlichen Bestimmung der Sachverständigengebühren richten, liegen entgegen ihrer Bezeichnung keine "außerordentlichen" Revisionsrekurse, sondern Revisionsrekurse vor, welche gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 3 und 4 AußStrG jedenfalls, also absolut unzulässig sind.
Die Rechtsmittel gegen die Rekursentscheidungen ON 90 und 100 sind überdies verspätet, weil die Entscheidungen der zweiten Instanz am 4.2.1994 bzw am 6.7.1994 zugestellt, die Revisionsrekurse aber erst am 19.2.1994 bzw am 30.7.1994, also jeweils nach Ablauf der vierzehntägigen Rechtsmittelfrist des § 11 Abs 1 AußStrG zur Post gegeben wurden und sich die Verfügungen nicht mehr ohne Nachteil Dritter abändern lassen (§ 11 Abs 2 AußStrG).Die Rechtsmittel gegen die Rekursentscheidungen ON 90 und 100 sind überdies verspätet, weil die Entscheidungen der zweiten Instanz am 4.2.1994 bzw am 6.7.1994 zugestellt, die Revisionsrekurse aber erst am 19.2.1994 bzw am 30.7.1994, also jeweils nach Ablauf der vierzehntägigen Rechtsmittelfrist des Paragraph 11, Absatz eins, AußStrG zur Post gegeben wurden und sich die Verfügungen nicht mehr ohne Nachteil Dritter abändern lassen (Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:0060OB00624.94.1020.000
Dokumentnummer
JJT_19941020_OGH0002_0060OB00624_9400000_000