Entscheidungsgründe:
Die zweite Klägerin betreibt als Pächterin ein Kaffeehaus. In einem abgesonderten Raum dieses Pachtlokales hat die erste Klägerin Spielautomaten (zur Benützung durch die Gäste) aufgestellt. Zur Raumheizung ist im Gastraum neben einem Elektrostrahler ein Gasofen montiert. Die Kaffeehauspächterin betreibt diesen Gasofen mit Propangas. Dazu bezog sie von einem Händler Propangas in Flüssiggasbehältern der Beklagten, die ihre Behälter in einer eigenen Abfüllanlage füllte.
Am 9.2.1982 betätigte die von der Kaffeehauspächterin angestellte Serviererin an der zur Versorgung des Ölofens angeschlossenen Propangasflasche der Beklagten das Handrad zur Öffnung des Ventiles, drehte dieses mangels wirksamer Sperre völlig aus dem Gewinde, sodaß Propangas in den Raum strömte und in der Folge explodierte. Dabei traten Sachschäden an der Einrichtung des Gastraumes auf, deren Behebung einen Aufwand von 52.654 S erforderte. Die Schadensbehebung bedingte eine Stillegung des Kaffeehausbetriebes durch 18 Tage. Während dieser Zeit entgingen sowohl der Kaffeehauspächterin als auch deq Automatenaufstellerin Einnahmen.
Die Kaffeehauspächterin und die Automatenaufstellerin begehrten in getrennten Klagen von der Beklagten Schadenersatz, die Kaffeehauspächterin im Gesamtbetrag von 70.078 S, wobei sie außer dem der Höhe nach außer Streit gestellten Instandsetzungsaufwand einen Betrag von 17.424 S als Abgeltung ihres Verdienstentganges forderte und die Automatenaufstellerin 60.197,40 S als Ersatz für entgangene Einnahmen.
Als Haftungsgrund machten die Klägerinnen geltend, die Beklagte habe den von ihr gefüllten Gastransportbehälter in einem nicht betriebssicheren Zustand ausgeliefert, ihr liege ein die Haftung nach § 1311 ABGB auslösender Verstoß gegen Vorschriften der Druckgefäßverordnung zur Last; davon abgesehen seien Flüssiggasflaschen schlechthin als gefährlich anzusehen. Die Beklagte bestritt das Vorliegen jedes Haftungstatbestandes. In tatsächlicher Hinsicht bestritt sie das Fehlen der ein Herausdrehen des Ventiles verhindernden Hohlnieten im Zeitpunkt der Gasflaschenauslieferung. Für den Fall gegenteiliger Annahme wendete die Beklagte ein, daß der Fehler beim ausländischen Hersteller der Ventile gelegen und für die Beklagte (und deren Beschäftigte) nicht mit zumutbaren Mitteln überprüfbar und damit praktisch nicht erkennbar gewesen sei. Eine Schutzgesetzverletzung habe die Beklagte nicht zu vertreten. Den geltend gemachten Ausfall der Automatenaufstellerin an Einnahmen während der explosionsbedingten Schließung des Aufstellungslokales wertete die Beklagte als nicht ersatzfähigen Drittschaden.Als Haftungsgrund machten die Klägerinnen geltend, die Beklagte habe den von ihr gefüllten Gastransportbehälter in einem nicht betriebssicheren Zustand ausgeliefert, ihr liege ein die Haftung nach Paragraph 1311, ABGB auslösender Verstoß gegen Vorschriften der Druckgefäßverordnung zur Last; davon abgesehen seien Flüssiggasflaschen schlechthin als gefährlich anzusehen. Die Beklagte bestritt das Vorliegen jedes Haftungstatbestandes. In tatsächlicher Hinsicht bestritt sie das Fehlen der ein Herausdrehen des Ventiles verhindernden Hohlnieten im Zeitpunkt der Gasflaschenauslieferung. Für den Fall gegenteiliger Annahme wendete die Beklagte ein, daß der Fehler beim ausländischen Hersteller der Ventile gelegen und für die Beklagte (und deren Beschäftigte) nicht mit zumutbaren Mitteln überprüfbar und damit praktisch nicht erkennbar gewesen sei. Eine Schutzgesetzverletzung habe die Beklagte nicht zu vertreten. Den geltend gemachten Ausfall der Automatenaufstellerin an Einnahmen während der explosionsbedingten Schließung des Aufstellungslokales wertete die Beklagte als nicht ersatzfähigen Drittschaden.
Das Erstgericht fällte ein die Ersatzansprüche beider Klägerinnen bejahendes Zwischenurteil.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung lediglich in Ansehung des reinen Instandsetzungsaufwandes der Kaffeehauspächterin; in Ansehung des Klagebegehrens der Automatenaufstellerin und in Ansehung des Anspruches der Kaffeehauspächterin auf Ersatz von Verdienstentgang änderte das Berufungsgericht das erstinstanzliche Zwischenurteil im klageabweisenden Sinne ab.
Aus den vom Berufungsgericht übernommenen erstrichterlichen Feststellungen ist in Ergänzung des eingangs dargestellten Sachverhaltes hervorzuheben:
Das Gas, das am 9. Februar 1982 die Explosion im Gastraum der Kaffeehauspächterin bewirkte, entströmte einem Versandbehälter der Beklagten. Dieser Druckbehälter mit einem Fassungsraum von 23,5 Liter und einem zulässigen Füllgewicht von 10 kg eines ausländischen Herstellers wurde als Eigentum der Beklagten vom Technischen Überwachungsverein Wien auf seine Druckfestigkeit geprüft, ohne daß dabei auch die Absperrausrüstung überprüft worden wäre. Mit einer Sammelbescheinigung vom 28. Jänner 1980 bestätigte der Technische Überwachungsverein, daß die Versandbehälter, unter denen sich auch der oben erwähnte befand, unter Einhaltung der bestehenden Vorschriften in Verkehr gesetzt werden können. Der Druckbehälter ist mit einem durch Drehung eines Handrades zu betätigenden Ventil ausgestattet. Das Ventil soll nach seiner Konstruktion gegen ein unbeabsichtigtes vollständiges Herausschrauben der über das Handrad zu bewegenden Spindel aus dem Ventilgehäuse durch zwei Stahlnieten gesichert sein. Jede dieser Hohlnieten soll durch zwei im äußeren Teil des Ventilgehäuses befindliche Bohrungen geführt und beiderseits umgebörtelt sein. Im Inneren des Ventilgehäuses sollen diese Hohlnieten den Ventilweg sperren. Von außen sind die umgebörtelten Enden der Hohlnieten bei geschlossenen Ventilen durch das Handrad derart verdeckt, daß nur unter einem Winkel von etwa 45 Grad zur Ventilachse (= Längsachse des knapp 50 cm hohen Rundkörpers) im Sehstrahl von unten Sicht auf die Hohlnietenenden besteht. Der Versandbehälter der Beklagten, an dem am 9. Februar 1982 die Beschäftigte der Kaffeehauspächterin durch Drehung des Ventilrades das Ventil unabsichtlich ganz aus dem Gewinde schraubte, war mit einem Ventil ausgestattet, das nicht mit den konstruktiv vorgesehenen Sicherheitshohlnieten versehen war. Das Fehlen der Ventilsicherung hätte vor jeder Füllung des Behälters durch den rein mechanischen Prüfvorgang einer Drehung des Handrades bis zum (zu erwartenden) Anschlag festgestellt werden können. Nach einer mit 01/82 datierten internen Arbeitsrichtlinie der Beklagten sollte jede Gasflasche vor ihrer Füllung unter anderem durch Öffnung des Ventiles bis zum Anschlag kontrolliert werden. Eine solche Prüfung nähme je Behälter einige Sekunden in Anspruch. In rechtlicher Beurteilung lastete das Erstgericht der Beklagten die Unterlassung der nach der Dampfkesselverordnung BGBl. Nr.83/1948 in der Fassung des BGBl. Nr.132/1981 und § 51 Abs.2 der Flüssiggasverordnung BGBl. Nr.139/1971 gebotenen und nach der festgestellten Art und dem erforderlichen Zeitaufwand als zumutbar gewerteten Prüfung des Absperrventiles und damit eine haftungsbegründende Übertretung einer Schutznorm im Sinne des § 1311 ABGB an.Das Gas, das am 9. Februar 1982 die Explosion im Gastraum der Kaffeehauspächterin bewirkte, entströmte einem Versandbehälter der Beklagten. Dieser Druckbehälter mit einem Fassungsraum von 23,5 Liter und einem zulässigen Füllgewicht von 10 kg eines ausländischen Herstellers wurde als Eigentum der Beklagten vom Technischen Überwachungsverein Wien auf seine Druckfestigkeit geprüft, ohne daß dabei auch die Absperrausrüstung überprüft worden wäre. Mit einer Sammelbescheinigung vom 28. Jänner 1980 bestätigte der Technische Überwachungsverein, daß die Versandbehälter, unter denen sich auch der oben erwähnte befand, unter Einhaltung der bestehenden Vorschriften in Verkehr gesetzt werden können. Der Druckbehälter ist mit einem durch Drehung eines Handrades zu betätigenden Ventil ausgestattet. Das Ventil soll nach seiner Konstruktion gegen ein unbeabsichtigtes vollständiges Herausschrauben der über das Handrad zu bewegenden Spindel aus dem Ventilgehäuse durch zwei Stahlnieten gesichert sein. Jede dieser Hohlnieten soll durch zwei im äußeren Teil des Ventilgehäuses befindliche Bohrungen geführt und beiderseits umgebörtelt sein. Im Inneren des Ventilgehäuses sollen diese Hohlnieten den Ventilweg sperren. Von außen sind die umgebörtelten Enden der Hohlnieten bei geschlossenen Ventilen durch das Handrad derart verdeckt, daß nur unter einem Winkel von etwa 45 Grad zur Ventilachse (= Längsachse des knapp 50 cm hohen Rundkörpers) im Sehstrahl von unten Sicht auf die Hohlnietenenden besteht. Der Versandbehälter der Beklagten, an dem am 9. Februar 1982 die Beschäftigte der Kaffeehauspächterin durch Drehung des Ventilrades das Ventil unabsichtlich ganz aus dem Gewinde schraubte, war mit einem Ventil ausgestattet, das nicht mit den konstruktiv vorgesehenen Sicherheitshohlnieten versehen war. Das Fehlen der Ventilsicherung hätte vor jeder Füllung des Behälters durch den rein mechanischen Prüfvorgang einer Drehung des Handrades bis zum (zu erwartenden) Anschlag festgestellt werden können. Nach einer mit 01/82 datierten internen Arbeitsrichtlinie der Beklagten sollte jede Gasflasche vor ihrer Füllung unter anderem durch Öffnung des Ventiles bis zum Anschlag kontrolliert werden. Eine solche Prüfung nähme je Behälter einige Sekunden in Anspruch. In rechtlicher Beurteilung lastete das Erstgericht der Beklagten die Unterlassung der nach der Dampfkesselverordnung Bundesgesetzblatt Nr.83 aus 1948, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Nr.132 aus 1981, und Paragraph 51, Absatz 2, der Flüssiggasverordnung Bundesgesetzblatt Nr.139 aus 1971, gebotenen und nach der festgestellten Art und dem erforderlichen Zeitaufwand als zumutbar gewerteten Prüfung des Absperrventiles und damit eine haftungsbegründende Übertretung einer Schutznorm im Sinne des Paragraph 1311, ABGB an.
Das Berufungsgericht teilte die erstrichterliche Wertung, daß die Beklagte zur Kontrolle der Funktionstüchtigkeit des Absperrventiles als einer ihr zumutbaren, vernünftigerweise vorzukehrenden Sicherungsmaßnahme verpflichtet gewesen wäre, diese Maßnahme aber unterlassen und damit Bestimmungen der Flüssiggasverordnung verletzt habe. Das Berufungsgericht vertrat aber die Ansicht, daß die Beklagte den beiden Klägerinnen, zu denen sie in keinem Vertragsverhältnis gestanden sei, nur nach deliktischen Grundsätzen hafte und ein Organisations- oder Überwachungsversehen der Organe der Beklagten nicht einmal behauptet worden sei, ebensowenig die tatsächlichen Voraussetzungen für eine Haftung nach § 1315 ABGB. Der Verdienstausfall der ersten Klägerin sei als sogenannter mittelbarer Schaden keinesfalls ersatzfähig. Die zweite Klägerin könnte als Letztverbraucher eines von der Beklagten in Verkehr gesetzten Produktes die vertragliche Haftung des Produzenten in Anspruch nehmen, soweit der Vertrag der Beklagten mit ihrem unmittelbaren Produktabnehmer die Vereinbarung einer Übernahme von Schutzpflichten zugunsten des Letztverbrauchers enthielte. Dabei würden aber nur absolut geschützte Rechte und nicht auch reine Vermögensschäden in den Schutzbereich einbezogen; Verdienstentgang sei im Rahmen einer vertraglichen Haftung auf Grund eines übernommenen Schutzes Dritter nicht zu ersetzen. Die erste Klägerin ficht das in Ansehung ihres Begehrens zur Gänze abweisliche Berufungsurteil, die zweite Klägerin die in Ansehung ihres Verdienstentgangteilbegehrens abweisliche Berufungsentscheidung wegen Aktenwidrigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit einem auf Wiederherstellung des erstinstanzlichen Zwischenurteiles zielenden Abänderungsantrag an. Die Beklagte erachtet die Revision der ersten Klägerin mangels Erfüllung der Voraussetzungen nach § 502 Abs.4 Z 1 ZPO als unzulässig und strebt im übrigen die Bestätigung der angefochtenen Entscheidung an.Das Berufungsgericht teilte die erstrichterliche Wertung, daß die Beklagte zur Kontrolle der Funktionstüchtigkeit des Absperrventiles als einer ihr zumutbaren, vernünftigerweise vorzukehrenden Sicherungsmaßnahme verpflichtet gewesen wäre, diese Maßnahme aber unterlassen und damit Bestimmungen der Flüssiggasverordnung verletzt habe. Das Berufungsgericht vertrat aber die Ansicht, daß die Beklagte den beiden Klägerinnen, zu denen sie in keinem Vertragsverhältnis gestanden sei, nur nach deliktischen Grundsätzen hafte und ein Organisations- oder Überwachungsversehen der Organe der Beklagten nicht einmal behauptet worden sei, ebensowenig die tatsächlichen Voraussetzungen für eine Haftung nach Paragraph 1315, ABGB. Der Verdienstausfall der ersten Klägerin sei als sogenannter mittelbarer Schaden keinesfalls ersatzfähig. Die zweite Klägerin könnte als Letztverbraucher eines von der Beklagten in Verkehr gesetzten Produktes die vertragliche Haftung des Produzenten in Anspruch nehmen, soweit der Vertrag der Beklagten mit ihrem unmittelbaren Produktabnehmer die Vereinbarung einer Übernahme von Schutzpflichten zugunsten des Letztverbrauchers enthielte. Dabei würden aber nur absolut geschützte Rechte und nicht auch reine Vermögensschäden in den Schutzbereich einbezogen; Verdienstentgang sei im Rahmen einer vertraglichen Haftung auf Grund eines übernommenen Schutzes Dritter nicht zu ersetzen. Die erste Klägerin ficht das in Ansehung ihres Begehrens zur Gänze abweisliche Berufungsurteil, die zweite Klägerin die in Ansehung ihres Verdienstentgangteilbegehrens abweisliche Berufungsentscheidung wegen Aktenwidrigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit einem auf Wiederherstellung des erstinstanzlichen Zwischenurteiles zielenden Abänderungsantrag an. Die Beklagte erachtet die Revision der ersten Klägerin mangels Erfüllung der Voraussetzungen nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO als unzulässig und strebt im übrigen die Bestätigung der angefochtenen Entscheidung an.