Die vom Berufungsgericht als gegeben angenommene Rechtsmittelvoraussetzung im Sinne des § 502 Abs4 Z 1 ZPO (§ 519 Abs2 ZPO) liegt nicht vor.Die vom Berufungsgericht als gegeben angenommene Rechtsmittelvoraussetzung im Sinne des Paragraph 502, Abs4 Ziffer eins, ZPO (Paragraph 519, Abs2 ZPO) liegt nicht vor.
Der Verlust der Klagbarkeit eines Anspruches durch Verjährung tritt zwar mit der Erfüllung des gesetzlichen Verjährungstatbestandes von selbst ein, darf aber vom Gericht nur auf ausdrücklich Uinwendung wahrgenommen werden (§ 1501 ABGB). Der Verzicht auf die Verjährungseinwendung hat zwar eine Prozeßerklärung zum Gegenstand, ist aber deshalb noch keine verfahrensrechtliche Vereinbarung, sondern ein Rechtsgeschäft bürgerlich-rechtlicher Art. Als solches unterliegt es sowohl der Auslegung wie auch der Anfechtung nach den für die Rechtsgeschäfte im bürgerlichrechtlichen Sinne geltenden Grundsätzen.Der Verlust der Klagbarkeit eines Anspruches durch Verjährung tritt zwar mit der Erfüllung des gesetzlichen Verjährungstatbestandes von selbst ein, darf aber vom Gericht nur auf ausdrücklich Uinwendung wahrgenommen werden (Paragraph 1501, ABGB). Der Verzicht auf die Verjährungseinwendung hat zwar eine Prozeßerklärung zum Gegenstand, ist aber deshalb noch keine verfahrensrechtliche Vereinbarung, sondern ein Rechtsgeschäft bürgerlich-rechtlicher "Art". Als solches unterliegt es sowohl der Auslegung wie auch der Anfechtung nach den für die Rechtsgeschäfte im bürgerlichrechtlichen Sinne geltenden Grundsätzen.
Die Vereinbarung, einen Rechtsstreit ruhen zu lassen, ist eine verfahrensrechtliche Vereinbarung. Die Ruhensvereinbarung als solche steht im anhängigen Rechtsstreit außerhalb jeder Erörterung, weil das Ruhen des Verfahrens nicht für eine bestimmte Zeit vereinbart wurde, der Rechtsstreit daher nach dem Ablauf der gesetzlichen Mindestfrist fortsetzbar war. Die tatsächliche Dauer des Ruhens hing verfahrensrechtlich ausschließlich vom Fortsetzungsantrag einer der beiden Prozeßparteien ab.
Der Dauer des Verfahrensstillstandes mußten die Prozeßparteien aber schon im Zeitpunkt ihrer Ruhensvereinbarung nach dem Entstehen des klageweise erhobenen Ersatzanspruches (im ersten Halbjahr 1983), der dreijährigen Verjährungsfrist des § 1489 ABGB, der Klagseinbringung innerhalb dieser Frist (am 23.März 1984) und dem Umstand, daß diese Frist ohne Unterbrechung im Zeitpunkt der Ruhensvereinbarung (am 1. Juli 1986) abgelaufen wäre, erhebliche Bedeutung für die gehörige Fortsetzung des Rechtsstreites im Sinne des § 1497 ABGB beilegen. In dieser Lage erklärte die Beklagte gegenüber den Klägern dem Sinne nach, daß sie für den Fall eines vor dem 10.Januar 1987 gestellten Fortsetzungsantrages auf die Einwendung der Verjährung verzichte, soweit diese nur deshalb eingetreten sein werde, weil wegen des vereinbarten Verfahrensstillstandes eine nicht gehörige Fortsetzung der Klage angenommen werden müßte.Der Dauer des Verfahrensstillstandes mußten die Prozeßparteien aber schon im Zeitpunkt ihrer Ruhensvereinbarung nach dem Entstehen des klageweise erhobenen Ersatzanspruches (im ersten Halbjahr 1983), der dreijährigen Verjährungsfrist des Paragraph 1489, ABGB, der Klagseinbringung innerhalb dieser Frist (am 23.März 1984) und dem Umstand, daß diese Frist ohne Unterbrechung im Zeitpunkt der Ruhensvereinbarung (am 1. Juli 1986) abgelaufen wäre, erhebliche Bedeutung für die gehörige Fortsetzung des Rechtsstreites im Sinne des Paragraph 1497, ABGB beilegen. In dieser Lage erklärte die Beklagte gegenüber den Klägern dem Sinne nach, daß sie für den Fall eines vor dem 10.Januar 1987 gestellten Fortsetzungsantrages auf die Einwendung der Verjährung verzichte, soweit diese nur deshalb eingetreten sein werde, weil wegen des vereinbarten Verfahrensstillstandes eine nicht gehörige Fortsetzung der Klage angenommen werden müßte.
Das Interesse an einem vereinbarten Verfahrensstillstand ist grundsätzlich bei beiden Prozeßparteien zu sehen, die sich aus den verschiedensten Gründen eine Ersparnis am Prozeßaufwand erhoffen mögen. Das Interesse an jeder Art eines Verzichtes auf die Verjährungseinwendung liegt eindeutig beim anspruchsverfolgenden Teil, das Interesse an einer zeitlichen Begrenzung des Verzichtes auf die Verjährungseinwendung und an der Festlegung entsprechender Voraussetzungen aber eindeutig bei dem Teil, der auf die Einwendung verzichtet.
Ob es nun - beim Abgang eines diesbezüglich eindeutig formulierten übereinstimmenden Parteiwillens - für den Anspruchswerber, also hier für die Kläger, erkennbar gewesen sein müsse, daß es dem Verzichtenden, also hier der Beklagten, bei einer zeitlichen Begrenzung des Verfahrensstillstandes, der verjährungsrechtlich ohne Sanktion bleiben sollte, entscheidend auf ein Tätigwerden des Anspruchswerbers oder auf die Erkennbarkeit eines solchen Tätigwerdens für den Prozeßgegner ankommen sollte, ist nicht allgemein, sondern nur nach den besonderen Umständen des jeweiligen Falles zu beantworten.
Nur von der Auslegung des Parteiwillens kann es abhängen, ob der als Voraussetzung für den Verzicht auf die Verjährungseinwendung vertraglich bestimmten Antragstellung bereits mit deren Absendung eines entsprechenden Schriftsatzes an das Gericht (unter der Voraussetzung, daß die Postsendung auch tatsächlich dort einlangt) Genüge getan ist, oder erst mit dem verfahrensrechtlichen Wirksamwerden der Prozeßerklärung.
Die Regelung des § 89 GOG gelangt zwar keinesfalls als solche zur Anwendung, ihr Regelungsgehalt kann aber dem Inhalt der Parteienvereinbarung entsprechen. Dies ist eine Frage des Einzelfalles, deren Lösung die Voraussetzungen nach § 502 Abs4 Z 1 ZPO nicht erfüllt.Die Regelung des Paragraph 89, GOG gelangt zwar keinesfalls als solche zur Anwendung, ihr Regelungsgehalt kann aber dem Inhalt der Parteienvereinbarung entsprechen. Dies ist eine Frage des Einzelfalles, deren Lösung die Voraussetzungen nach Paragraph 502, Abs4 Ziffer eins, ZPO nicht erfüllt.
Die Rekurse waren aus diesen Erwägungen zurückzuweisen. Darauf haben die Rekursgegner in ihrer Rekursbeantwortung nicht hingewiesen. Ihnen gebührt daher für diesen Schriftsatz unter keinen Umständen ein Ersatz.