Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil zur Pfändung eines verfahrensrechtlichen Anspruches der Verlassenschaft auf Herausgabe von Gegenständen, die sich in Verwahrung des Gerichtskommissärs befinden, eine höchstrichterliche Rechtsprechung fehlt. Das Rechtsmittel ist aber nicht berechtigt.
Der Rechtsmittelwerber könnte in seiner Eigenschaft als ein eine Exekution zur Sicherstellung führender Verlassenschaftsgläubiger durch die abhandlungsgerichtliche Ermächtigung der Separationskuratorin zur Veräußerung der in die Verlassenschaft gefallenen Wertgegenstände nur unter der Voraussetzung beeinträchtigt sein, daß ihm an den von der Ermächtigung erfaßten Gegenständen (Sicherungs-)Rechte zustünden.
Das Rekursgericht hat aufgrund des der Beurteilung zugrundezulegenden Sachverhaltes im Zeitpunkt seiner Entscheidung zutreffend erkannt, daß das nicht der Fall ist:
Dem Rechtsmittelwerber wurde zur Sicherung einer Verfahrenskostenersatzforderung gegen die Verlassenschaft antragsgemäß die Exekution zur Sicherstellung durch Pfändung eines Herausgabeanspruches bewilligt. Der in Exekution gezogene Anspruch ist nach dem Exekutionsantrag jener der verpflichteten Verlassenschaft auf Herausgabe der vom Gerichtskommissär in seinem Safe aufbewahrten Schmuckstücke der Erblasserin. Diese Schmuckstücke hat der im Exekutionsantrag als Drittschuldner bezeichnete Notar in seiner Eigenschaft als Gerichtskommissär anläßlich der Schätzung in seine Kanzlei genommen und seither dort verwahrt. Das Rekursgericht hat zutreffend erkannt, daß der Notar die Gewahrsame über die im Zuge der Durchführung der Schätzung in seine Kanzlei gelangten Wertgegenstände in seiner Eigenschaft als Gerichtskommissär und damit als Organ des die Abhandlung des Nachlasses führenden Gerichtes ausübt, ohne über die Gegenstände eine über die Verwahrung hinausgehende Verfügungsbefugnis zu besitzen, die ausschließlich dem Abhandlungsgericht zusteht. Der verfahrensrechtliche Herausgabeanspruch steht der Verlassenschaft gegen den Bund als Träger der Rechtspflege zu, die verfügungsberechtigte Behörde im Sinne des gemäß § 325 Abs 1 EO sinngemäß anzuwendenden § 295 Abs 1 EO ist das Abhandlungsgericht. Eine Pfändung wird gemäß § 331 Abs 1 EO erst mit der Zustellung des Leistungsverbotes an das Abhandlungsgericht bewirkt.Dem Rechtsmittelwerber wurde zur Sicherung einer Verfahrenskostenersatzforderung gegen die Verlassenschaft antragsgemäß die Exekution zur Sicherstellung durch Pfändung eines Herausgabeanspruches bewilligt. Der in Exekution gezogene Anspruch ist nach dem Exekutionsantrag jener der verpflichteten Verlassenschaft auf Herausgabe der vom Gerichtskommissär in seinem Safe aufbewahrten Schmuckstücke der Erblasserin. Diese Schmuckstücke hat der im Exekutionsantrag als Drittschuldner bezeichnete Notar in seiner Eigenschaft als Gerichtskommissär anläßlich der Schätzung in seine Kanzlei genommen und seither dort verwahrt. Das Rekursgericht hat zutreffend erkannt, daß der Notar die Gewahrsame über die im Zuge der Durchführung der Schätzung in seine Kanzlei gelangten Wertgegenstände in seiner Eigenschaft als Gerichtskommissär und damit als Organ des die Abhandlung des Nachlasses führenden Gerichtes ausübt, ohne über die Gegenstände eine über die Verwahrung hinausgehende Verfügungsbefugnis zu besitzen, die ausschließlich dem Abhandlungsgericht zusteht. Der verfahrensrechtliche Herausgabeanspruch steht der Verlassenschaft gegen den Bund als Träger der Rechtspflege zu, die verfügungsberechtigte Behörde im Sinne des gemäß Paragraph 325, Absatz eins, EO sinngemäß anzuwendenden Paragraph 295, Absatz eins, EO ist das Abhandlungsgericht. Eine Pfändung wird gemäß Paragraph 331, Absatz eins, EO erst mit der Zustellung des Leistungsverbotes an das Abhandlungsgericht bewirkt.
Entgegen der im Revisionsrekurs vertretenen Ansicht bedurfte es keines ausdrücklichen gerichtlichen Auftrages zur Verwahrung, um diese als Teil der Amtstätigkeit des Gerichtskommissärs zu qualifizieren.
Übernimmt ein Notar als Beauftragter des Gerichtes im Zuge einer Verlassenschaftsabhandlung im Besitz des Erblassers gestandene Schmuckstücke zur Durchführung ihrer Schätzung, ist die damit erlangte Sachgewahrsame eine unmittelbare Ausübung der amtlichen Stellung des Notars in seiner Eigenschaft als Gerichtskommissär, der die Sachgewahrsame daher nicht im eigenen Namen, sondern kraft Organstellung im Zuge der gerichtlichen Abhandlungspflege ausübt. Als solches Organ der Abhandlungspflege ist der Gerichtskommissär hinsichtlich der Verfügung über die in einer durch ihn ausgeübten Gewahrsame befindlichen Gegenstände nicht anders als etwa die Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht an die Anordnungen des Abhandlungsgerichtes gebunden.
Ungeachtet seiner amtlichen Befugnisse im Abhandlungsverfahren, in diesem Erklärungen von Verfahrensbeteiligten mit Wirkung für das Gericht entgegenzunehmen, ist der Gerichtskommissär nicht befugt, in einem Exekutionsverfahren zur Verstrickung von Gegenständen oder Ansprüchen, in Ansehung deren der Abhandlungsbehörde nur die Ausübung einer Stellung eines dritten Gewahrsameinhabers im Sinne des § 262 EO oder eines Drittschuldners im Sinne der §§ 294, 295 EO zukommen kann, mit Wirksamkeit für das Abhandlungsgericht Rechtsakte zu setzen, im besonderen behördliche Sendungen mitUngeachtet seiner amtlichen Befugnisse im Abhandlungsverfahren, in diesem Erklärungen von Verfahrensbeteiligten mit Wirkung für das Gericht entgegenzunehmen, ist der Gerichtskommissär nicht befugt, in einem Exekutionsverfahren zur Verstrickung von Gegenständen oder Ansprüchen, in Ansehung deren der Abhandlungsbehörde nur die Ausübung einer Stellung eines dritten Gewahrsameinhabers im Sinne des Paragraph 262, EO oder eines Drittschuldners im Sinne der Paragraphen 294, 295, EO zukommen kann, mit Wirksamkeit für das Abhandlungsgericht Rechtsakte zu setzen, im besonderen behördliche Sendungen mit
Zustellungswirkung entgegenzunehmen, weil dies nicht dem
übertragenen Aufgabenkreis zur Vornahme von Amtshandlungen im Abhandlungsverfahren zugerechnet werden kann.
In seiner Stellung als Absonderungsgläubiger könnte der Rechtsmittelwerber nur insoweit beeinträchtigt sein, als eine durch den Kurator vorzunehmende Maßnahme die Separationsmasse in rechtlich nicht gedeckter Weise zu schmälern drohte. Das ist aber nach der abhandlungsbehördlichen Ermächtigung zur Versteigerung von Schmuckstücken im Dorotheum ebensowenig der Fall wie beim Verkauf von Münzen mit einem Marktpreis, zumal einer zwangsweisen Verwertung dieser Verlassenschaftsgegenstände im Falle einer jederzeit drohenden Exekutionsführung durch einen Gläubiger mit vollstreckbarem Titel keine stichhaltigen Argumente entgegengesetzt werden könnten, vor allem nicht eine konkurrierende Kostenforderung des Absonderungsgläubigers, solange nicht die Voraussetzungen für einen Verlassenschaftskonkurs vorliegen, was aber nicht aktenkundig ist und nicht einmal behauptet wurde.
Dem außerordentlichen Revisionsrekurs war aus diesen Erwägungen ein Erfolg zu versagen.