Begründung:
Die Klägerin ist eine Wohnbaugenossenschaft. Sie überließ mit Vertrag vom 2.Februar 1977 den beiden Beklagten die Nutzung einer Wohnung in einem neu errichteten Haus auf unbestimmte Zeit. Der Vertrag enthält über die Beendigung des Nutzungsverhältnisses unter anderem auch die Regelung, daß die Kündigungsfrist drei Monate beträgt, Kündigungstermine die Jahresquartalsenden sind und für die Kündigung die Schriftform als vereinbart gilt. Einem Genossenschaftsmitglied kann die Genossenschaft nur aus einem der aufgezählten Kündigungsgründe aufkündigen. Neben der (ordentlichen) Kündigung ist nach § 8 des Vertrages auch eine Vertragsaufhebung durch die Genossenschaft ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung vorgesehen. Ein derartiger Aufhebungsgrund soll erfüllt sein, "wenn... b) das Mitglied oder eine Person, die zu seinem Hausstand gehört oder der es den Gebrauch von Räumen überlassen hat, die guten Sitten verletzt oder sich trotz schriftlicher Ermahnung der Genossenschaft einer erheblichen Belästigung der Vertreter der Genossenschaft oder anderer Hausbewohner schuldig macht...".Die Klägerin ist eine Wohnbaugenossenschaft. Sie überließ mit Vertrag vom 2.Februar 1977 den beiden Beklagten die Nutzung einer Wohnung in einem neu errichteten Haus auf unbestimmte Zeit. Der Vertrag enthält über die Beendigung des Nutzungsverhältnisses unter anderem auch die Regelung, daß die Kündigungsfrist drei Monate beträgt, Kündigungstermine die Jahresquartalsenden sind und für die Kündigung die Schriftform als vereinbart gilt. Einem Genossenschaftsmitglied kann die Genossenschaft nur aus einem der aufgezählten Kündigungsgründe aufkündigen. Neben der (ordentlichen) Kündigung ist nach Paragraph 8, des Vertrages auch eine Vertragsaufhebung durch die Genossenschaft ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung vorgesehen. Ein derartiger Aufhebungsgrund soll erfüllt sein, "wenn... b) das Mitglied oder eine Person, die zu seinem Hausstand gehört oder der es den Gebrauch von Räumen überlassen hat, die guten Sitten verletzt oder sich trotz schriftlicher Ermahnung der Genossenschaft einer erheblichen Belästigung der Vertreter der Genossenschaft oder anderer Hausbewohner schuldig macht...".
Der erste Beklagte war mehrere Jahre im Sinne einer Wahl der Hausversammlung Hausbesorger und wurde auf gleiche Weise wieder abberufen. Nach dem Auszug seines kurzfristigen Nachfolgers ist eine Frau Hausbesorgerin, mit der und deren Ehemann der erste Beklagte schon jahrelang in Streit lebt und die er wiederholt auf verschiedenste Weise beschimpfte.
Der erste Beklagte fiel aber auch anderen Hausbewohnern lästig, insbesondere durch die Art seiner Inanspruchnahme von Parkflächen sowie durch Behinderung anderer Parkplatzbenützer und durch Beschimpfung mehrerer Hausbewohner.
Die Klägerin drohte in einem mit 7.Dezember 1990 datierten an den ersten Beklagten gerichteten Schreiben die Kündigung an, falls vom ersten Beklagten und seinen Familienangehörigen die ständigen Streitereien mit den übrigen Hausbewohnern nicht eingestellt würden.
Mit dem Mitte Juni 1991 bei Gericht eingelangten Schriftsatz kündigte die Klägerin den Beklagten die vertragliche Nutzung der Vierzimmerwohnung gemäß § 30 Abs 2 Z 3 MRG zum 31.Juli 1991 auf. Dazu führte die Klägerin aus, die Beklagten, und zwar vor allem der erste Beklagte, hätten durch ihr rücksichtsloses und grob ungehöriges Verhalten den Hausmitbewohnern das Zusammenleben verleidet. Der erste Beklagte habe die nunmehrige Hausbesorgerin sowie deren Ehemann ständig ungerechtfertigt beschimpft und bedroht und zuletzt zu Pfingsten (1991) in Anwesenheit Dritter des ständigen Lügens bezichtigt.Mit dem Mitte Juni 1991 bei Gericht eingelangten Schriftsatz kündigte die Klägerin den Beklagten die vertragliche Nutzung der Vierzimmerwohnung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, MRG zum 31.Juli 1991 auf. Dazu führte die Klägerin aus, die Beklagten, und zwar vor allem der erste Beklagte, hätten durch ihr rücksichtsloses und grob ungehöriges Verhalten den Hausmitbewohnern das Zusammenleben verleidet. Der erste Beklagte habe die nunmehrige Hausbesorgerin sowie deren Ehemann ständig ungerechtfertigt beschimpft und bedroht und zuletzt zu Pfingsten (1991) in Anwesenheit Dritter des ständigen Lügens bezichtigt.
Diese Kündigung wurde dem ersten Beklagten am 20.Juni 1991 und der zweiten Beklagten tags zuvor zugestellt.
Die Beklagten wendeten unter anderem die Mißachtung des vereinbarten Kündigungstermines und die Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist ein. Sie bestritten das Vorliegen eines Kündigungsgrundes im Sinne des § 30 Abs 2 Z 3 MRG.Die Beklagten wendeten unter anderem die Mißachtung des vereinbarten Kündigungstermines und die Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist ein. Sie bestritten das Vorliegen eines Kündigungsgrundes im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, MRG.
Die Klägerin entgegnete zum Einwand des verfehlten Kündigungstermines und der Nichteinhaltung der Kündigungsfrist, das als Kündigungsgrund geltend gemachte Verhalten erfülle auch den Aufhebungsgrund im Sinne des § 8 Buchstabe b des Nutzungsvertrages.Die Klägerin entgegnete zum Einwand des verfehlten Kündigungstermines und der Nichteinhaltung der Kündigungsfrist, das als Kündigungsgrund geltend gemachte Verhalten erfülle auch den Aufhebungsgrund im Sinne des Paragraph 8, Buchstabe b des Nutzungsvertrages.
Das Prozeßgericht erster Instanz ging davon aus, daß dem ersten Beklagten das Schreiben der Klägerin vom 7.Dezember 1990 zugegangen ist, daß aber die auf ständigem Unfrieden und Reibereien beruhende unangenehme Wohnsituation für die übrigen Hausbewohner fortbestünde. Welche konkreten Verhaltensweisen die Beklagten oder die mit ihnen in der Wohnung lebenden Angehörigen nach dem Zugang des Schreibens vom 7. Dezember 1990 konkret gesetzt haben, stellte das Prozeßgericht erster Instanz nicht fest. Das Prozeßgericht erster Instanz sah vor allem durch das Verhalten des ersten Beklagten einen Vertragsaufhebungsgrund als erfüllt, der zum Begehren auf sofortige Räumung berechtigt hätte, sodaß die für die ordentliche Kündigung vereinbarten Termine und Fristen nicht eingehalten zu werden bräuchten. Da das zum Vertragsbeendigungsgrund erhobene Verhalten in einem jahrelangen Gesamtverhalten bestanden habe, gereiche es der Klägerin auch nicht zum Nachteil, daß sie den Aufhebungsgrund nicht schon früher geltend gemacht habe. Das Prozeßgericht erster Instanz verpflichtete die Beklagten deshalb zur Räumung der Wohnung.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses erstinstanzliche Urteil mit der Ergänzung, daß es die Aufkündigung spruchmäßig als rechtswirksam erklärte. Das Berufungsgericht sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
Es billigte die erstrichterliche Ansicht, daß ein Aufhebungsgrund auch als Kündigungsgrund geltend gemacht werden könne, ohne daß dies in der Aufkündigung ausdrücklich hervorgehoben werden müßte. Es teilte auch die erstrichterliche Beurteilung, daß das mit 7.Dezember 1990 datierte Schreiben der Klägerin als schriftliche Ermahnung im Sinne des § 8 des Nutzungsvertrages zu werten sei. In tatsächlicher Hinsicht legte das Berufungsgericht zugrunde, daß der (erste) Beklagte sein unleidliches Parkplatzverhalten bis Juni 1991 fortgesetzt habe. Diese Tatsachenannahme ist allerdings durch die erstinstanzlichen Feststellungen insofern nicht gedeckt, als das Prozeßgericht erster Instanz lediglich feststellte, es habe dem ersten Beklagten, aber auch seinem Sohn, "welcher zeitweise eine eigene Wohnung im Haus...bewohnte, und zwar vom Dezember 1990 bis 26.6.1991, Spaß (gemacht), parkende Fahrzeuge von Hausbewohnern oder deren Besuchern mit ihren Fahrzeugen...einzusperren...". Die Zeitbestimmung Dezember 1990 bis 26.Juni 1991 bezieht sich eindeutig auf das Bewohnen einer eigenen Wohnung im selben Haus durch den Sohn der Beklagten, nicht aber auf die Behinderung von anderen Hausbewohnern und deren Besuchern am Fortfahren mit ihren geparkten Fahrzeugen. Das Berufungsgericht qualifizierte das Verhalten des ersten Beklagten und seiner Angehörigen hilfsweise als Verletzung der guten Sitten (die nach dem Nutzungsvertrag auch ohne vorangegangene schriftliche Abmahnung zum Grund einer Vertragsaufhebung gemacht werden könnte). Auch zur Frage der rechtzeitigen Geltendmachung des Vertragsbeendigungsgrundes teilte das Berufungsgericht die erstrichterliche Ansicht.Es billigte die erstrichterliche Ansicht, daß ein Aufhebungsgrund auch als Kündigungsgrund geltend gemacht werden könne, ohne daß dies in der Aufkündigung ausdrücklich hervorgehoben werden müßte. Es teilte auch die erstrichterliche Beurteilung, daß das mit 7.Dezember 1990 datierte Schreiben der Klägerin als schriftliche Ermahnung im Sinne des Paragraph 8, des Nutzungsvertrages zu werten sei. In tatsächlicher Hinsicht legte das Berufungsgericht zugrunde, daß der (erste) Beklagte sein unleidliches Parkplatzverhalten bis Juni 1991 fortgesetzt habe. Diese Tatsachenannahme ist allerdings durch die erstinstanzlichen Feststellungen insofern nicht gedeckt, als das Prozeßgericht erster Instanz lediglich feststellte, es habe dem ersten Beklagten, aber auch seinem Sohn, "welcher zeitweise eine eigene Wohnung im Haus...bewohnte, und zwar vom Dezember 1990 bis 26.6.1991, Spaß (gemacht), parkende Fahrzeuge von Hausbewohnern oder deren Besuchern mit ihren Fahrzeugen...einzusperren...". Die Zeitbestimmung Dezember 1990 bis 26.Juni 1991 bezieht sich eindeutig auf das Bewohnen einer eigenen Wohnung im selben Haus durch den Sohn der Beklagten, nicht aber auf die Behinderung von anderen Hausbewohnern und deren Besuchern am Fortfahren mit ihren geparkten Fahrzeugen. Das Berufungsgericht qualifizierte das Verhalten des ersten Beklagten und seiner Angehörigen hilfsweise als Verletzung der guten Sitten (die nach dem Nutzungsvertrag auch ohne vorangegangene schriftliche Abmahnung zum Grund einer Vertragsaufhebung gemacht werden könnte). Auch zur Frage der rechtzeitigen Geltendmachung des Vertragsbeendigungsgrundes teilte das Berufungsgericht die erstrichterliche Ansicht.
Die Beklagten fechten das bestätigende Berufungsurteil aus den Revisionsgründen des § 503 Z 3 und 4 ZPO mit einem auf Aufhebung der Kündigung und Abweisung des Räumungsbegehrens zielenden Abänderungsantrag sowie einem hilfsweise gestellten Aufhebungsantrag an.Die Beklagten fechten das bestätigende Berufungsurteil aus den Revisionsgründen des Paragraph 503, Ziffer 3 und 4 ZPO mit einem auf Aufhebung der Kündigung und Abweisung des Räumungsbegehrens zielenden Abänderungsantrag sowie einem hilfsweise gestellten Aufhebungsantrag an.
Die Klägerin machte mit der ihr freigestellten Revisionsbeantwortung vor allem die Beschränkung der Beschwer der Beklagten auf das Kosteninteresse geltend, weil die Beklagten bereits im Sinne einer eigenen Aufkündigung aus der aufgekündigten Wohnung ausgezogen wären. Im übrigen strebt die Klägerin die Bestätigung der angefochtenen Entscheidung an.