Der Rekurs ist unzulässig.
Beschlüsse im Verfahren über die Gewährung von Vorschüssen können von den Beteiligten nur mit Rekurs angefochten werden (§ 15 Abs 1 Satz 1 UVG). In dritter Instanz hat über Rechtsmittel gegen Urteile und Beschlüsse der Bezirksgerichte (Revision, Rekurs) der Oberste Gerichtshof zu entscheiden (§ 3 Abs 2 JN). Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof ist - im Verfahren über die Gewährung von Vorschüssen nach dem UVG - unzulässig (§ 15 Abs 3 UVG). Dieser Rechtsmittelausschluß gilt auch im Verfahren wegen Weitergewährung von Vorschüssen (EFSlg.46.495). Die Regelung nach § 15 Abs 3 UVG schließt nach ihrem klaren und eindeutigen Wortlaut nicht bloß Rekurse gegen Sachentscheidungen, sondern auch Rechtsmittel gegen reine verfahrensrechtliche Entscheidungen (etwa Rechtsmittelzurückweisungen, wie im vorliegenden Fall) aus (NZ 1986,62).Beschlüsse im Verfahren über die Gewährung von Vorschüssen können von den Beteiligten nur mit Rekurs angefochten werden (Paragraph 15, Absatz eins, Satz 1 UVG). In dritter Instanz hat über Rechtsmittel gegen Urteile und Beschlüsse der Bezirksgerichte (Revision, Rekurs) der Oberste Gerichtshof zu entscheiden (Paragraph 3, Absatz 2, JN). Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof ist - im Verfahren über die Gewährung von Vorschüssen nach dem UVG - unzulässig (Paragraph 15, Absatz 3, UVG). Dieser Rechtsmittelausschluß gilt auch im Verfahren wegen Weitergewährung von Vorschüssen (EFSlg.46.495). Die Regelung nach Paragraph 15, Absatz 3, UVG schließt nach ihrem klaren und eindeutigen Wortlaut nicht bloß Rekurse gegen Sachentscheidungen, sondern auch Rechtsmittel gegen reine verfahrensrechtliche Entscheidungen (etwa Rechtsmittelzurückweisungen, wie im vorliegenden Fall) aus (NZ 1986,62).
Der unzulässige Rekurs war zurückzuweisen, ohne daß die Wirksamkeit der Bevollmächtigung der für den Rekurswerber einschreitenden Gelsenkirchner Rechtsanwälte (§ 2 Abs 2 Z 3 AußStrG), die Rechtzeitigkeit des Rekurses (§ 11 Abs 1 ZustG, Art I der Vereinbarung vom 6.Juni 1959 zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, BGBl. Nr.27/1960, § 7 ZustG, § 11 AußStrG, § 89 GOG), geschweige denn der angefochtene Vorgang des Rekursgerichtes selbst zu prüfen gewesen wären.Der unzulässige Rekurs war zurückzuweisen, ohne daß die Wirksamkeit der Bevollmächtigung der für den Rekurswerber einschreitenden Gelsenkirchner Rechtsanwälte (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3, AußStrG), die Rechtzeitigkeit des Rekurses (Paragraph 11, Absatz eins, ZustG, Artikel römisch eins, der Vereinbarung vom 6.Juni 1959 zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, Bundesgesetzblatt Nr.27 aus 1960,, Paragraph 7, ZustG, Paragraph 11, AußStrG, Paragraph 89, GOG), geschweige denn der angefochtene Vorgang des Rekursgerichtes selbst zu prüfen gewesen wären.