Begründung:
Der am 19. September 1979 geborene Thomas und der am 20. März 1982 geborene Markus sind eheliche Kinder. Die am 20. April 1979 geschlossene Ehe ihrer Eltern wurde mit Beschluß vom 24. Oktober 1985 gemäß § 55 a EheG geschieden. Nach einer im Zuge des Scheidungsverfahrens getroffenen Vereinbarung der Eltern sollen die elterlichen Rechte in Ansehung beider Kinder von der Mutter allein ausgeübt werden. Diese Regelung hat das Pflegschaftsgericht genehmigt. Über die Ausübung des Besuchsrechtes des Vaters trafen die Eltern in ihrer Vereinbarung vom 24. Oktober 1985 nur eine vorläufige, bis zum Ende des Jahres 1985 wirksame Regelung. Am 17. Februar 1986 gab der Vater einen Antrag auf Regelung der Besuchsausübung im Jahre 1986 zu gerichtlichem Protokoll. Abgesehen von einer Regelung für die Sommerferien und die Weihnachtszeit beantragte der Vater für die zweite Jahreshälfte die Bestimmung des dritten Sonntages im September, Oktober und November und des zweiten Sonntages im Dezember als Besuchstage, die Festsetzung der Besuchszeit an jedem Besuchstag von 9 Uhr bis 18 Uhr und die Regelung des Abhol- und Rückbringungsvorganges in der Weise, daß der in Wien wohnhafte Vater die Kinder an einer nahe dem Wohnhaus der Mutter in Unterwaltersdorf gelegenen Bushaltestelle abhole und wieder an diesen Ort zurückbringe. Die Mutter hatte sich bereits vorher mit der Bestimmung eines Sonntages im Monat als Besuchstag einverstanden erklärt, wollte aber die Besuchszeit an jedem Besuchstag auf die Nachmittagsstunden von 14 Uhr bis 17 Uhr beschränkt wissen und strebte eine Regelung an, nach der der Vater sein Besuchsrecht nur in ihrer Anwesenheit ausüben sollte. Das Pflegschaftsgericht beschloß - unter Vorbehalt abgesonderter Entscheidung über die Ausübung des Besuchsrechtes in den Sommerferien und zur Weihnachtszeit -, daß der Vater das Besuchsrecht an den von ihm beantragten Sonntagen jeweils in der beantragten neunstündigen Besuchszeit derart ausüben dürfe, daß ihm die beiden Kinder bei der Bushaltestelle nächst dem Wohnhaus der Mutter zu übergeben und von ihm an diesen Ort zurückzubringen seien. Die Mutter ließ die Festsetzung der Besuchstage unangefochten, bekämpfte aber die erstrichterliche Regelung in Ansehung der jeweils vor 14 Uhr gelegenen Besuchszeit sowie hinsichtlich der Bestimmung des Übergabeortes, diesbezüglich strebte sie eine Festlegung ihrer Wohnung anstelle der Bushaltestelle an.Der am 19. September 1979 geborene Thomas und der am 20. März 1982 geborene Markus sind eheliche Kinder. Die am 20. April 1979 geschlossene Ehe ihrer Eltern wurde mit Beschluß vom 24. Oktober 1985 gemäß Paragraph 55, a EheG geschieden. Nach einer im Zuge des Scheidungsverfahrens getroffenen Vereinbarung der Eltern sollen die elterlichen Rechte in Ansehung beider Kinder von der Mutter allein ausgeübt werden. Diese Regelung hat das Pflegschaftsgericht genehmigt. Über die Ausübung des Besuchsrechtes des Vaters trafen die Eltern in ihrer Vereinbarung vom 24. Oktober 1985 nur eine vorläufige, bis zum Ende des Jahres 1985 wirksame Regelung. Am 17. Februar 1986 gab der Vater einen Antrag auf Regelung der Besuchsausübung im Jahre 1986 zu gerichtlichem Protokoll. Abgesehen von einer Regelung für die Sommerferien und die Weihnachtszeit beantragte der Vater für die zweite Jahreshälfte die Bestimmung des dritten Sonntages im September, Oktober und November und des zweiten Sonntages im Dezember als Besuchstage, die Festsetzung der Besuchszeit an jedem Besuchstag von 9 Uhr bis 18 Uhr und die Regelung des Abhol- und Rückbringungsvorganges in der Weise, daß der in Wien wohnhafte Vater die Kinder an einer nahe dem Wohnhaus der Mutter in Unterwaltersdorf gelegenen Bushaltestelle abhole und wieder an diesen Ort zurückbringe. Die Mutter hatte sich bereits vorher mit der Bestimmung eines Sonntages im Monat als Besuchstag einverstanden erklärt, wollte aber die Besuchszeit an jedem Besuchstag auf die Nachmittagsstunden von 14 Uhr bis 17 Uhr beschränkt wissen und strebte eine Regelung an, nach der der Vater sein Besuchsrecht nur in ihrer Anwesenheit ausüben sollte. Das Pflegschaftsgericht beschloß - unter Vorbehalt abgesonderter Entscheidung über die Ausübung des Besuchsrechtes in den Sommerferien und zur Weihnachtszeit -, daß der Vater das Besuchsrecht an den von ihm beantragten Sonntagen jeweils in der beantragten neunstündigen Besuchszeit derart ausüben dürfe, daß ihm die beiden Kinder bei der Bushaltestelle nächst dem Wohnhaus der Mutter zu übergeben und von ihm an diesen Ort zurückzubringen seien. Die Mutter ließ die Festsetzung der Besuchstage unangefochten, bekämpfte aber die erstrichterliche Regelung in Ansehung der jeweils vor 14 Uhr gelegenen Besuchszeit sowie hinsichtlich der Bestimmung des Übergabeortes, diesbezüglich strebte sie eine Festlegung ihrer Wohnung anstelle der Bushaltestelle an.
Das Rekursgericht bestätigte die pflegschaftsgerichtliche Regelung in Ansehung der neunstündigen Besuchszeit je Besuchstag, änderte aber die Bestimmung des Übergabeortes in der Weise ab, daß die Kinder dem Vater am Wohnort der Mutter in Unterwaltersdorf ausgehfertig zu übergeben seien, der Vater andererseits die Kinder am Ende der Besuchszeit der Mutter an deren Wohnort zurückzubringen habe.
Zur Abänderung der erstrichterlichen Regelung führte das Rekursgericht aus, es sei der Mutter, besonders in der kalten Jahreszeit oder bei schlechter Witterung, nicht zumutbar, mit den Kindern im Freien auf das Eintreffen des Vaters zu warten; der Vater habe nicht behauptet, noch sei dem Akt zu entnehmen, daß es aus besonderen Gründen untunlich wäre, wenn der Vater die Kinder am Wohnort der Mutter abholte.
Der Vater ficht die Rekursentscheidung in ihrem abändernden Teil wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit einem auf vollständige Wiederherstellung der Entscheidung erster Instanz gerichteten Abänderungsantrag an.