Entscheidungsgründe:
Die Klägerin begehrte vom Beklagten - auch aus dem Titel des Schadenersatzes und der Bereicherung - die Zahlung von 14,020.000 CFA-Francs sA im Gegenwert von österreichischen Schillingen zum Tageskurs der Wiener Börse, Devise (Ware) am Fälligkeitstag 31. Mai 1984. Sie brachte im wesentlichen vor, ihre afrikanische Kundin DA S*** habe bei ihr Stickereien um 14,020.000 CFA-Francs bestellt und zugesichert, daß die Zahlung über den Beklagten geleistet werde. Die Klägerin habe diesen Auftrag erst ausgeführt und an die Kundin ausgeliefert, nachdem der Beklagte vorher den Geldtransfer der Kaufpreissumme in CFA-Francs von der Volksrepublik Benin nach Vorarlberg übernommen und wiederholt versichert gehabt habe, daß er für den Kaufpreis geradestehe und diesen auch bezahle, sowie sich am 18. April 1984 auch schriftlich verpflichtet habe, diesen Betrag bis Ende Mai 1984 zu bezahlen. Es liege daher ein Zahlungsversprechen und auch eine Schuldübernahme des Beklagten vor. Tatsächlich sei ihm die genannte Kaufpreissumme am 7. oder 8. April 1984 in Cotonou (Volksrepublik Benin) übergeben worden. Ob und wie er das von Frau DA S*** übernommene Geld nach Europa transferiere, sei Angelegenheit des Beklagten gewesen. Ihm sei es auch überlassen geblieben, ob und welche "Rendite" er sich dabei verschaffen könne.
Der Beklagte hielt dem entgegen, der Klägerin gegenüber nur eine Verwendungszusage über den Transfer der Westafrikanischen Währung nach Österreich abgegeben zu haben. Die schriftliche Bestätigung vom 18. April 1984 hätte nach dem Willen der Parteien kein Schuldanerkenntnis darstellen, sondern lediglich festhalten sollen, daß der Beklagte nach Einlangen des "Transfergeldes" diesen Betrag an die Klägerin auszufolgen habe. Ein allfälliges Zahlungsversprechen des Beklagten sei jedenfalls unter der ausdrücklichen Bedingung abgegeben worden, daß das "Transfergeld" auch tatsächlich bei ihm in Europa einlange und er darüber verfügen könne. Dies sei jedoch bisher noch nicht der Fall gewesen. Aus Gründen, die er nicht zu vertreten habe, sei es nunmehr unmöglich geworden, den CFA-Francs-Betrag von Westafrika nach Europa zu bringen, diese Währung sei überdies nicht konvertierbar. Zum Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses zwischen Frau DA S*** und der Klägerin habe sich der Beklagte gar nicht in Westafrika aufgehalten. Er habe daher dort auch keinen Geldbetrag übernehmen können. Vielmehr sei er von Ramon E*** aus Cotonou angerufen und gefragt worden, ob ihm dieser einen Betrag von 100.000 Naira "zum Transfer" übergeben könne. Dabei sei davon die Rede gewesen, daß Ramon E*** bei einem Umtausch in Cotonou für 100.000 Naira nur ca. 10 bis 12 Mio CFA-Francs erhalten könne. Auf Grund dieses Telefonates habe sich der Beklagte mit seinem Vertrauensmann Henry L*** in Verbindung gesetzt und diesem habe Ramon E*** 100.000 Naira übergeben. Henry L*** habe den Geldbetrag nach Lomo in Togo transferiert, von wo aus der weitere "Transfer" nach Europa hätte erfolgen sollen, welcher sich in der Folge jedoch als unmöglich erwiesen habe.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren in der Hauptsache sowie im Umfang der Nebenforderung von 9,75 % Zinsen statt und wies das darüber hinausgehende Zinsenbegehren (mittlerweile rechtskräftig) ab. Es stellte im wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:
August E*** und sein Sohn Ramon E*** sind zumindest seit 1983 Gesellschafter der Klägerin, ersterer ist auch deren Geschäftsführer (gemeint wohl: Geschäftsführer der Komplementärin der Klägerin), sein Sohn ist seither auch als Angestellter für die Klägerin tätig. Der Beklagte war zumindest seit 1983 "offiziell" Angestellter der Spedition S*** & Co. in Lustenau. Tatsächlich war er jedoch für die Firma K*** & N***-AG, Embrach/Schweiz, tätig, die zwar offiziell in Lustenau keine Niederlassung betrieb, aber sämtliche Büro- und Personalkosten, die der Firma S*** & Co. mit dieser "inoffiziellen" Luftfrachtabteilung der Firma K*** & N***-AG in Lustenau entstanden, an die Firma S*** & Co. rückerstattete. Zum Tätigkeitsbereich des Beklagten als Leiter dieses Büros in Lustenau gehörte insbesondere die Anwerbung von Kunden für die hauptsächlich für Afrika bestimmten Exporte der Lustenauer Stickereiunternehmer. Der Beklagte hatte sich bereits vor 1984 mehrfach in Afrika aufgehalten und im Laufe seiner langjährigen geschäftlichen Tätigkeit in dieser Branche zahlreiche Kontakte zu Geschäftsleuten in Afrika gefunden. Er war im Kreis der Vorarlberger Stickereiunternehmer schon 1983 dafür bekannt, daß er Geldtransfers und Geldtransporte von Afrika nach Vorarlberg für diejenigen Zahlungen in afrikanischen Landeswährungen durchführt, die von dortigen Kunden an die Stickereilieferanten in Vorarlberg zu leisten waren. So führte der Beklagte im November/Dezember 1983 unter anderem für etwa 10 bis 15 verschiedene Vorarlberger Unternehmer derartige Geldtransfers bzw. Geldtransporte im Gesamtgegenwert von etwa 20,000.000 S von der Volksrepublik Benin nach Vorarlberg durch. Davon sind aber bisher nur etwa 12 Mio S in Vorarlberg tatsächlich eingelangt. Im Jahre 1983 führte der Beklagte auch im Auftrag der Klägerin einen solchen Transfer bzw. Transport von CFA-Francs von Cotonou in der Volksrepublik Benin nach Vorarlberg durch. Bei Abwicklung dieses Auftrages gab es keine Schwierigkeiten, die Klägerin war mit der Tätigkeit des Beklagten zufrieden. Anfang 1984 bestellte die in Cotonou in der Volksrepublik Benin wohnhafte Kundin der Klägerin, Frau DA S***, telefonisch von Cotonou aus bei August E*** Stickereiwaren, die sie bei vorangegangenen Geschäftsbesuchen bei der Klägerin in Lustenau bereits besichtigt hatte. Diese Stickereiwaren hatten einen Gegenwert von 14,020.000 CFA-Francs. Anläßlich dieser telefonischen Bestellung machte August E*** Frau DA S*** darauf aufmerksam, daß die Warenauslieferung erst erfolge, wenn die Klägerin im Besitz des Kaufpreises von 14,020.000 CFA-Francs sei. August E*** bestand deshalb auf dieser Vorauszahlung des Kaufpreises, weil er in den Jahren zuvor bei Exportgeschäften nach Afrika Verluste in Höhe von mehr als einer Million Schilling erlitten hatte. August E*** hätte die Stickereiwaren im Gegenwert von 14,020.000 CFA-Francs nicht an Frau DA S*** ausgeliefert, wenn er keine Garantie dafür gehabt hätte, daß er den Gegenwert hiefür auch tatsächlich erhält. Anfangs April 1984 war Ramon E*** persönlich bei Frau DA S*** in Cotonou. Es kam neuerlich zu einer Einigung hinsichtlich der Warenbestellung im Sinne der telefonisch zwischen Frau DA S*** und August E*** bereits besprochenen Vorgangsweise. Nach Mitteilung von Frau DA S*** sollten die bestellten Stickereiwaren für die Volksrepublik Benin bestimmt sein. Es konnte nicht festgestellt werden, daß von vornherein ein Weiterexport dieser Stickereiwaren in ein anderes afrikanisches Land, insbesondere in die Föderative Republik Nigeria, von Frau DA S*** beabsichtigt und der Klägerin als Vertragspartner bekannt war, ebensowenig, daß die in der Folge tatsächlich von der Klägerin an Frau DA S*** in die Volksrepublik Benin ausgelieferten Stickereiwaren in ein anderes afrikanisches Land weiterexportiert wurden. Bei dieser Besprechung schlug Frau DA S*** dem Ramon E*** vor, die Bezahlung der 14,020.000 CFA-Francs über den Beklagten abzuwickeln. Ramon E*** telefonierte dann von Cotonou aus mit dem Beklagten und fragte ihn, ob es möglich sei, daß dieser den Betrag von 14,020.000 CFA-Francs in Lustenau ausbezahle, was vom Beklagten bejaht wurde. Ramon E*** forderte bei diesem Telefonat auch als Sicherheit eine persönliche Bestätigung des Beklagten im Sinne einer Zahlungsverpflichtung oder die Ausstellung eines Wechsels über den Betrag von 14,020.000 CFA-Francs. Die Beklagte lehnte damals zunächst die Ausstellung einer solchen Bestätigung bzw. eines Wechsels ab und erwiderte, er werde eine solche Bestätigung erst dann ausstellen, "wenn er das Geld habe". Ob damit gemeint war, daß dem Beklagten das Geld in Afrika übergeben werde, oder daß der Geldbetrag bereits in Lustenau sei, wurde bei diesem Telefonat nicht näher erörtert, ebensowenig die Frage, auf welche Weise der Geldtransfer bzw. Geldtransport vom Beklagten tatsächlich durchgeführt wird und was für den Fall geschehen sollte, daß dabei Schwierigkeiten auftreten.
Ramon E*** kehrte am 11. April 1984 wieder nach Lustenau zurück.
Etwa am 15. April 1984 teilte Frau DA S*** dem August E*** telefonisch mit, die Klägerin könne die Ware ausliefern, "das Geld sei bezahlt, der Beklagte wisse Bescheid". Ob Frau DA S*** den Kaufpreis an den Beklagten direkteoter an einen Mittelsmann des Beklagten übergeben hatte, wurde bei diesem Telefonat nicht erörtert. August E*** verständigte daraufhin den Beklagten in dessen Büro in Lustenau. Dieser erwiderte damals, er müsse sich zunächst noch vergewissern, ob er das Geld erhalten habe, er müsse deswegen noch mit Frau DA S*** sprechen.
Am 18. April 1984 kam der Beklagte in das Büro des August E*** und erklärte im Zusammenhang mit der gegenständlichen Warenlieferung, daß alles "okay" sei, in vier bis sechs Wochen habe August E*** das Geld. Ob und an wen der Kaufpreis der Warenlieferung von 14,020.000 CFA-Francs von Frau DA S*** übergeben worden war, ist bei diesem Gespräch nicht erörtert worden. Im Zuge der Besprechung, bei der auch Ramon E*** anwesend war, unterfertigte der Beklagte eine "Bestätigung", deren nachstehender Text im Einvernehmen zwischen August E*** und ihm verfaßt wurde:
"B***
Ich bestätige hiermit der Firma Ernex, Dornbirner Straße, 6890 Lustenau bis Ende Mai 1984 den Betrag von CFA 14,020.000 (vierzehnmillionenzwanzigtausend) zu bezahlen.
Lustenau 18/04/1984 Gottfried Kammerer
Jahnstraße
6890 Lustenau
Gottfried Kammerer e.h."
Bei Unterfertigung dieser Bestätigung sind weitere schriftliche oder mündliche Bedingungen oder Vorbehalte nicht gemacht worden. Der Beklagte sagte im Zusammenhang mit der Unterfertigung auch noch zu Ramon E***, daß der Geldtransfer bereits im Gange und der Geldbetrag bereits in Togo und nicht in Nigeria sei.
Erst nach der Unterfertigung der schriftlichen Bestätigung vom 18. April 1984 durch den Beklagten wurde die für Frau DA S*** bestimmte Warenlieferung von der Klägerin in mehreren Teillieferungen Ende April 1984 zur Auslieferung an die vom Beklagten geleitete Luftfrachtabteilung der Firma K*** & N***-AG übergeben. Zwischen August und Ramon E*** einerseits und dem Beklagten andererseits wurde für die Durchführung des Geldtransfers bzw. Geldtransportes kein bestimmtes Entgelt vereinbart. Der Vorteil für den Beklagten bei Durchführung derartiger Geldtransfers bzw. Geldtransporte bestand einerseits darin, daß er für die von ihm geleitete Luftfrachtabteilung der Firma K*** & N***-AG die jeweiligen Speditionsaufträge für die Stickereiexporte erhielt und ihm andererseits mögliche Kursgewinne bei Umwechslung von Naira in CFA-Francs bzw. andere Währungen als Gewinn verblieben. Obwohl zwischen der Klägerin und Frau DA S*** ein Kaufpreis von 14,020.000 CFA-Francs vereinbart worden war, und auch die Fakturierung in dieser Währung erfolgte, hatte sie einen Betrag von 100.000 Naira (nigerianische Landeswährung) zur Bezahlung der Stickereilieferungen an den vom Beklagten mit dem weiteren Geldtransfer bzw. Geldtransport beauftragten Mittelsmann Henry L*** in Cotonou übergeben. Dies entsprach damals dem Gegenwert von etwa 14,020.000 CFA-Francs. Die Klägerin hat bisher weder von Frau DA S*** direkt noch im Wege des Beklagten den Kaufpreis für die ausgelieferten Stickereiwaren erhalten. Frau DA S*** lehnt nach wie vor eine Zahlung an die Klägerin mit der Begründung ab, daß sie die gleiche Stickereilieferung nicht zweimal bezahle. Bereits 1983/84 war in der Stickereibranche allgemein bekannt, daß mit dem Geldtransfer und Geldtransport von Afrika nach Vorarlberg ein hohes Risiko verbunden ist und bereits zahlreiche derartige Transfers aus politischen Gründen oder aus den persönlichen Umständen des jeweiligen Mittelsmannes nicht auftragsgemäß ausgeführt werden konnten. Schon seit 1. April 1976 besteht ein auch heute noch gültiges Einfuhrverbot für Stickereiwaren in die Föderative Republik Nigeria. Dementsprechend wurde ab diesem Zeitpunkt auch devisenrechtlich der Transfer der Erlöse solcher Stickereiimporte nach Nigeria allgemein untersagt. Derartige Importe nach Nigeria liefen aber nach dem 1. April 1976 auf illegale Weise weiter. Durch einen Militärputsch in Nigeria am 30. Dezember 1983 kam es jedoch zu einer wesentlichen Behinderung dieser illegalen Stickereiimporte dorthin, da von der neuen Regierung insbesondere auch die bis dahin tätig gewesenen korrupten Zollbeamten ausgewechselt wurden. Daß auch für die Volksrepublik Benin seit 1983 ein solches Einfuhrverbot für Stickereiwaren besteht und devisenrechtlich der Transfer der Erlöse aus solchen Stickereiimporten untersagt wäre, soferne die Bezahlung in CFA-Francs vereinbart wurde, konnte jedoch nicht festgestellt werden. Zumindest im September 1984 wäre bei der Raiffeisenbank Lustenau eine Umwechslung von CFA-Francs in österreichischen Schillingen möglich gewesen.
Auf Grund der Sachverhaltsdarstellung des Klagevertreters, daß im April 1984 vom Beklagten im Zusammenhang mit Stickereiexporten der Klägerin an Frau DA S*** in der Volksrepublik Benin bestätigt worden sei, bis Ende Mai 1984 an die Klägerin als Exportfirma einen Betrag von 14,020.000 CFA-Francs zu bezahlen, erteilte die Österreichische Nationalbank am 14. Juni 1985 nachträglich die devisenrechtliche Bewilligung für die "gegenständliche Bestätigung" des Beklagten. Dabei wurde von der Österreichischen Nationalbank offengelassen, ob es sich um eine Verwendungszusage oder um ein bewilligungspflichtiges Zahlungsversprechen des Beklagten handle. Rechtlich führte das Erstgericht aus, mit der devisenrechtlich jedenfalls bewilligten Bestätigung des Beklagten vom 18. April 1984, auf die gemäß § 37 IPR-Gesetz österreichisches Recht anzuwenden sei, habe der Beklagte eine persönliche Haftung zur Zahlung des Gegenwertes von 14,020.000 CFA-Francs übernommen. Diese persönliche Verpflichtungserklärung des Beklagten sei überdies ursächlich dafür gewesen, daß die Klägerin die Waren an Frau DA S*** bereits exportiert habe, noch bevor sie den Kaufpreis im Sinne der getroffenen Vereinbarung als Vorauszahlung in Händen gehabt habe. Das Berufungsgericht gab mit dem angefochtenen Urteil der Berufung des Beklagten nicht Folge. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als mängelfrei und unbedenklich und führte in rechtlicher Hinsicht aus, die Auslegung der Bestätigung vom 18. April 1984 gemäß § 914 ABGB ergebe unter Berücksichtigung des Vorgeschehens und der dabei abgegebenen Erklärungen des Beklagten, daß es sich um einen Garantievertrag handle. Der Garant habe aber im Zweifel über den ganzen Ausfall oder Schaden einzutreten und - jedenfalls bei adäquater Kausalität - auch für den Schaden aufzukommen, der durch Zufall eingetreten sei.Auf Grund der Sachverhaltsdarstellung des Klagevertreters, daß im April 1984 vom Beklagten im Zusammenhang mit Stickereiexporten der Klägerin an Frau DA S*** in der Volksrepublik Benin bestätigt worden sei, bis Ende Mai 1984 an die Klägerin als Exportfirma einen Betrag von 14,020.000 CFA-Francs zu bezahlen, erteilte die Österreichische Nationalbank am 14. Juni 1985 nachträglich die devisenrechtliche Bewilligung für die "gegenständliche Bestätigung" des Beklagten. Dabei wurde von der Österreichischen Nationalbank offengelassen, ob es sich um eine Verwendungszusage oder um ein bewilligungspflichtiges Zahlungsversprechen des Beklagten handle. Rechtlich führte das Erstgericht aus, mit der devisenrechtlich jedenfalls bewilligten Bestätigung des Beklagten vom 18. April 1984, auf die gemäß Paragraph 37, IPR-Gesetz österreichisches Recht anzuwenden sei, habe der Beklagte eine persönliche Haftung zur Zahlung des Gegenwertes von 14,020.000 CFA-Francs übernommen. Diese persönliche Verpflichtungserklärung des Beklagten sei überdies ursächlich dafür gewesen, daß die Klägerin die Waren an Frau DA S*** bereits exportiert habe, noch bevor sie den Kaufpreis im Sinne der getroffenen Vereinbarung als Vorauszahlung in Händen gehabt habe. Das Berufungsgericht gab mit dem angefochtenen Urteil der Berufung des Beklagten nicht Folge. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als mängelfrei und unbedenklich und führte in rechtlicher Hinsicht aus, die Auslegung der Bestätigung vom 18. April 1984 gemäß Paragraph 914, ABGB ergebe unter Berücksichtigung des Vorgeschehens und der dabei abgegebenen Erklärungen des Beklagten, daß es sich um einen Garantievertrag handle. Der Garant habe aber im Zweifel über den ganzen Ausfall oder Schaden einzutreten und - jedenfalls bei adäquater Kausalität - auch für den Schaden aufzukommen, der durch Zufall eingetreten sei.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision des Beklagten aus den Revisionsgründen des § 503 Abs 1 Z 2 und 4 ZPO mit dem Antrag auf Abänderung des Urteiles im Sinne einer gänzlichen Klagsabweisung, hilfsweise auf Urteilsaufhebung. Die Klägerin stellt in ihrer Revisionsbeantwortung den Antrag, der Revision nicht Folge zu geben.Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision des Beklagten aus den Revisionsgründen des Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2 und 4 ZPO mit dem Antrag auf Abänderung des Urteiles im Sinne einer gänzlichen Klagsabweisung, hilfsweise auf Urteilsaufhebung. Die Klägerin stellt in ihrer Revisionsbeantwortung den Antrag, der Revision nicht Folge zu geben.