Begründung:
Der Kläger begehrt S 139.074,60 an Schmerzengeld, gezahltem Arzthonorar und Krankenhauskosten mit dem Vorbringen, der Beklagte habe ihm am 18.Februar 1986 in einer Operation Gallenblase und Blinddarm entfernt. Wegen mangelnder Beachtung von Hygienevorschriften sei es zu einer Wundinfektion gekommen. Der Beklagte habe das Ausmaß dieser Infektion nicht erkannt und falsch behandelt. Erst nach Konsultation eines Internisten und eines Chirurgen sei durch eine Operation die Wundinfektion behoben worden. Überdies habe der Beklagte den Kläger nicht darüber aufgeklärt, daß bei einer gleichzeitigen Gallenblasen- und Blinddarmentfernung ein erhöhtes Infektionsrisiko bestehe und der vorgenommene Eingriff unüblich und riskant sei. Weiters begehrt der Kläger die Feststellung der Haftung des Klägers für künftige aus der falschen Behandlung resultierende Schäden.
Der Beklagte wandte ein, die gesamte Behandlung des Klägers sei lege artis erfolgt. Dieser sei auch hinreichend über die Operationsrisken aufgeklärt worden.
Das Erstgericht fällte ein (Teil-) Zwischenurteil dahin, daß das Leistungsbegehren des Klägers dem Grunde nach zu Recht bestehe. Es traf folgende Feststellungen:
Der Kläger konsultierte am 30.Jänner 1986 wegen eines bereits vier Jahre andauernden Gallenleidens den Beklagten. Er wünschte eine Behandlung als Klassepatient. Die private Zusatzkrankenversicherung des Klägers hätte die Kosten einer Gallenoperation nicht übernommen, weil das Gallenleiden bereits zum Zeitpunkt des Versicherungsabschlusses bestanden hatte. Über Vorschlag des Beklagten kamen die Parteien überein, daß der Beklagte in einer Operation den allenfalls chronisch entzündeten Blinddarm des Klägers zugleich mit den Gallensteinen entfernen werde. Am 18.Februar 1986 entfernte der Beklagte in einer Operation im Herz-Jesu-Krankenhaus die chronisch entzündete Gallenblase und den ebenfalls chronisch entzündeten Blinddarm. Am sechsten postoperativen Tag hatte der Kläger höheres Fieber und aus der Operationswunde trat eine eitrige Flüssigkeit aus. Der Beklagte nahm eine Wundspülung mit einem Antiseptikum vor. Am 1.März 1986 wurde der Kläger aus der Spitalspflege entlassen. Da die Wunde sich noch nicht geschlossen hatte und eiterte, begab sich der Kläger bis zum 14.März 1986 siebenmal in ambulante Behandlung des Beklagten, der jeweils Wundspülungen vornahm und den Verband wechselte. Am äußeren Wundwinkel verblieb ein in die Körpertiefe auslaufendes Loch in einer Breite von etwa 2 bis 3 cm und einer Tiefe von etwa 10 bis 15 cm. Am 14. März 1986 klagte der Kläger, er fühle sich schlecht und verspüre eine halbseitige Gefühllosigkeit und Übelkeit sowie Schmerzen im Bereich der vom Wundloch eine handbreit entfernten Drainstelle. Der Beklagte injizierte in die Unterhaut der Schmerzstelle ein Lokalanästhetikum. Eine Fiebermessung erfolgte nicht. Da sich der Kläger an diesem Tag zu Hause weiterhin schlecht fühlte und durch Messung Fieber feststellte wandte er sich an einen Internisten, dem er mitteilte, Fieber, Schweißausbrüche, Schmerzen im Oberbauch und ein lebensbedrohendes Gefühl zu haben. Der Internist stellte beim Abdrücken des Oberbauches Verspannungen fest, so als hätte der Kläger in diesem Bereich eine flüssigkeitsbedingte Infiltration. Die Operationswunde war nicht geschlossen; es trat ein eitriges Sekret aus. Der Wundverband war mit eitriger Flüssigkeit durchtränkt. Der Internist nahm dem Kläger Blut ab, stellte eine deutlich erhöhte Senkung - ein deutlicher Hinweis für einen entzündlichen Prozeß im Körper des Klägers - fest und überwies ihn an einen im Goldenen Kreuz tätigen Chirurgen. Dieser diagnostizierte eine Wundinfektion, allenfalls einen Leberabszeß und stellte eine akute Operationsnotwendigkeit fest. In einem chirurgischen Eingriff am nächsten Tag entfernte er einen unterhalb der Leber liegenden Abszeß mit reichlich Eitersekret. Am 28.März 1986 wurde der Kläger in häusliche Pflege entlassen.
Die gleichzeitige Durchführung einer Gallenblasen- und Blinddarmentfernung ist in der medizinischen Wissenschaft nicht üblich. Die beiden Organe liegen nicht nebeneinander, weshalb eine solche Operation meist mit technischen Schwierigkeiten verbunden ist. Obwohl grundsätzlich bei jedem operativen Eingriff eine Wundinfektion nicht ausgeschlossen werden kann, ist ein solcher Doppeleingriff mit einem erhöhten Infektionsrisiko verbunden. Die vom Beklagten aufgrund der aufgetretenen Wundinfektion vorgenommene Wundbehandlung erfolgte zunächst lege artis. Wenn die Wundheilungsstörung, wie im vorliegenden Fall, längere Zeit anhält und sich die Operationswunde nicht reaktionslos schließt, müssen dafür andere Ursachen, so auch eine in die Tiefe reichende subhepathische Fistel, angenommen werden. Die beim Kläger am 14.März 1986 vorgelegene 15 cm große Infiltration bedeutet die Indikation für einen operativen Eingriff, wie er vom zweiten am 14.März 1986 beigezogenen Chirurgen auch am nächsten Tag vorgenommen wurde. Die Nichtdurchführung eines operativen Eingriffes durch den Beklagten ist ein ärztlicher Fehler.
Rechtlich führte das Erstgericht aus, der Beklagte habe den vorgenommenen zweifachen Eingriff nicht als solchen mit erhöhtem Risiko eingestuft und daher eine entsprechende Aufklärung des Klägers unterlassen. Bei unterbliebener Aufklärung hafte der Arzt auch für die Folgen eines kunstgerechten Eingriffes. Ungeachtet des erhöhten Risikos sei die Operation ohne Komplikationen verlaufen; diese seien erst im Zuge der postoperativen Behandlung aufgetreten. Dabei sei dem Beklagten zweifellos ein Behandlungsfehler unterlaufen, weil er die sich herausbildende untypische Fistel nicht erkannt und den Kläger auf herkömmliche Weise weiterbehandelt habe, anstatt sich für einen notwendigen weiteren operativen Eingriff zu entscheiden. Diese Fehlbehandlung sei als ärztlicher Kunstfehler einzustufen und dem Beklagten als Verschulden anzulasten. Das Klagebegehren sei daher dem Grunde nach berechtigt.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten keine Folge. Es führte aus, an der Feststellung, daß die gleichzeitige Vornahme einer Gallenblasenoperation und Blinddarmentfernung mit einem erhöhten Infektionsrisiko verbunden sei, ändere auch der Umstand nichts, daß der Sachverständige die Ursache der Wundinfektion nicht habe feststellen können und eine solche Infektion auch bei Vornahme der Operation nur eines Organes hätte eintreten können. Der Beklagte habe nicht einmal selbst behauptet, den Kläger über ein solches erhöhtes Infektionsrisiko ausgeklärt zu haben. Diese Feststellungen seien daher ebenso zu übernehmen, wie jene über die unrichtige Infektionsbehandlung am 14.März 1986. Dieser letzteren Frage komme aber keine entscheidungswesentliche Relevanz zu, weil der Beklagte schon wegen Verletzung seiner Aufklärungspflicht über das erhöhte Risiko einer Wundinfektion bei der von ihm vorgeschlagenen gleichzeitigen Operation von zwei Organen hafte.
Das Berufungsgericht sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei, weil zur Frage des Umfanges der ärztlichen Aufklärungspflicht keine einheitliche Judikatur des Obersten Gerichtshofes vorliege.