Das Pflegschaftsgericht bestimmte die Gebühren des von ihm beigezogenen Sachverständigen, ordnete die Auszahlung aus Amtsgeldern an und verpflichtete beide Elternteile, die aus Amtsgeldern zu berichtigenden Gebühren je zur Hälfte zu ersetzen. Der Vater erhob gegen seine Verpflichtung zum Gebührenersatz Rekurs. Diesem Rechtsmittel gab das Rekursgericht nicht statt. Dazu sprach es aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Nach seiner Rechtsmittelerklärung ficht der Vater die zweitinstanzliche Entscheidung ausdrücklich auch insoweit an, "als dem Rekurs gegen den Beschluß vom 8.2.1994.... nicht Folge gegeben wurde".
Der Rechtsmittelschriftsatz enthält allerdings nicht die geringste Ausführung zur Bestimmung der Sachverständigengebühren und zum Ausspruch der halbteiligen Ersatzpflicht des Rechtsmittelwerbers. Es fehlt dazu auch jeder Rechtsmittelantrag. Die Verbesserungsmöglichkeit bedarf keiner Erörterung, weil der Revisionsrekurs gemäß § 14 Abs 2 Z 2 AußStrG auf keinen Fall zulässig wäre.Der Rechtsmittelschriftsatz enthält allerdings nicht die geringste Ausführung zur Bestimmung der Sachverständigengebühren und zum Ausspruch der halbteiligen Ersatzpflicht des Rechtsmittelwerbers. Es fehlt dazu auch jeder Rechtsmittelantrag. Die Verbesserungsmöglichkeit bedarf keiner Erörterung, weil der Revisionsrekurs gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 2, AußStrG auf keinen Fall zulässig wäre.
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Die Revisionsrekursausführungen zu den Abschnitten V, VII und VIII stellen durchwegs Bemängelungen der erstinstanzlichen Beweiswürdigung und daher keinen tauglichen Revisionsrekursgrund dar.Die Revisionsrekursausführungen zu den Abschnitten römisch fünf, römisch sieben und römisch acht stellen durchwegs Bemängelungen der erstinstanzlichen Beweiswürdigung und daher keinen tauglichen Revisionsrekursgrund dar.
Die Revisionsrekursausführungen zu den Abschnitten III und IV haben Bemängelungen des erstinstanzlichen Verfahrens zum Inhalt, die das Rekursgericht als nicht stichhältig befunden hat.Die Revisionsrekursausführungen zu den Abschnitten römisch drei und römisch vier haben Bemängelungen des erstinstanzlichen Verfahrens zum Inhalt, die das Rekursgericht als nicht stichhältig befunden hat.
In einer zweitinstanzlichen Verneinung einer gerügten Unvollständigkeit der erstinstanzlichen Stoffsammlung könnte zwar grundsätzlich ein Verstoß gegen § 2 Abs 2 Z 5 AußStrG gelegen sein. Wenn aber eine vor dem Pflegschaftsgericht Mitte April 1993 getroffene Vereinbarung der Eltern über die Besuchsausübung des nicht obsorgeberechtigten Elternteils nach den nur etwas mehr als vier Monate später vor dem Pflegschaftsgericht zu Protokoll erklärten einander entgegengesetzter Anträge der Eltern ohne Geltendmachung grundsätzlicher geänderter Verhältnisse erweitert oder völlig ausgesetzt werden soll, ist es eine wertende Einzelfallentscheidung, auf welche Sachverhaltselemente die gerichtliche Erhebungspflicht iS des § 178a ABGB zu erstrecken sei, ohne daß ein Feststellungsmangel vorläge, wie dies der Revisionsrekurswerber im Abschnitt VI seiner Rechtsmittelschrift darzulegen versucht.In einer zweitinstanzlichen Verneinung einer gerügten Unvollständigkeit der erstinstanzlichen Stoffsammlung könnte zwar grundsätzlich ein Verstoß gegen Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 5, AußStrG gelegen sein. Wenn aber eine vor dem Pflegschaftsgericht Mitte April 1993 getroffene Vereinbarung der Eltern über die Besuchsausübung des nicht obsorgeberechtigten Elternteils nach den nur etwas mehr als vier Monate später vor dem Pflegschaftsgericht zu Protokoll erklärten einander entgegengesetzter Anträge der Eltern ohne Geltendmachung grundsätzlicher geänderter Verhältnisse erweitert oder völlig ausgesetzt werden soll, ist es eine wertende Einzelfallentscheidung, auf welche Sachverhaltselemente die gerichtliche Erhebungspflicht iS des Paragraph 178 a, ABGB zu erstrecken sei, ohne daß ein Feststellungsmangel vorläge, wie dies der Revisionsrekurswerber im Abschnitt römisch sechs seiner Rechtsmittelschrift darzulegen versucht.
Der gegen Punkt I der Rekursentscheidung gerichteten Anfechtung gebricht es daher an einer Zulässigkeitsvoraussetzung im Sinn des § 14 Abs 1 AußStrG.Der gegen Punkt römisch eins der Rekursentscheidung gerichteten Anfechtung gebricht es daher an einer Zulässigkeitsvoraussetzung im Sinn des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG.
Aus diesen Erwägungen war der Revisionsrekurs im vollen Umfang zurückzuweisen.