Die Revision ist mangels Ausführung einer nach § 503 Abs 2 ZPO qualifizierten Anfechtung unzulässig.Die Revision ist mangels Ausführung einer nach Paragraph 503, Absatz 2, ZPO qualifizierten Anfechtung unzulässig.
Der Wert des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschieden hat, lag in beiden verbundenen Rechtssachen (bei richtigem Verständnis des Bewertungsausspruches, der nur im Rechtsstreit über das Unterlassungsbegehren, und zwar unabhängig vom Geldleistungsbegehren im verbundenen Rechtsstreit vorzunehmen gewesen wäre) im sogenannten Zulassungsbereich. In diesen Fällen ist nur ein nach § 503 Abs 2 ZPO qualifizierter Anfechtungsgrund beachtlich.Der Wert des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschieden hat, lag in beiden verbundenen Rechtssachen (bei richtigem Verständnis des Bewertungsausspruches, der nur im Rechtsstreit über das Unterlassungsbegehren, und zwar unabhängig vom Geldleistungsbegehren im verbundenen Rechtsstreit vorzunehmen gewesen wäre) im sogenannten Zulassungsbereich. In diesen Fällen ist nur ein nach Paragraph 503, Absatz 2, ZPO qualifizierter Anfechtungsgrund beachtlich.
Die Anwendung italienischen Rechtes kraft Verweisung nach § 36 IPR-Gesetz wird von der Revisionswerberin nicht mehr in Zweifel gezogen. Das fremde Recht ist gemäß § 3 IPR-Gesetz wie in seinem ursprünglichen Anwendungsbereich anzuwenden. Zur Ausführung eines gemäß § 503 Abs 2 ZPO beachtlichen Anfechtungsgrundes bedürfte es einer Darlegung, daß dem Gericht zweiter Instanz ein für die Entscheidung des Rechtsstreites erheblicher Verstoß gegen den Rechtsanwendungsgrundsatz des § 3 IPR-Gesetz in einer nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO qualifizierten Weise unterlaufen wäre. Dabei kann auch der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Inland nicht die Aufgabe zufallen, die Einheitlichkeit oder sogar die Fortentwicklung fremden Rechtes in dessen ursprünglichen Geltungsbereich zu gewährleisten. Es widerspräche allerdings der Rechtssicherheit, würde bei der Anwendung fremden Rechtes durch die inländischen Gerichte eine im ursprünglichen Geltungsbereich des maßgeblichen fremden Rechtes nach der dortigen Rechtsprechung und Lehre gefestigte Ansicht hintangesetzt (EvBl 1985/172).Die Anwendung italienischen Rechtes kraft Verweisung nach Paragraph 36, IPR-Gesetz wird von der Revisionswerberin nicht mehr in Zweifel gezogen. Das fremde Recht ist gemäß Paragraph 3, IPR-Gesetz wie in seinem ursprünglichen Anwendungsbereich anzuwenden. Zur Ausführung eines gemäß Paragraph 503, Absatz 2, ZPO beachtlichen Anfechtungsgrundes bedürfte es einer Darlegung, daß dem Gericht zweiter Instanz ein für die Entscheidung des Rechtsstreites erheblicher Verstoß gegen den Rechtsanwendungsgrundsatz des Paragraph 3, IPR-Gesetz in einer nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO qualifizierten Weise unterlaufen wäre. Dabei kann auch der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Inland nicht die Aufgabe zufallen, die Einheitlichkeit oder sogar die Fortentwicklung fremden Rechtes in dessen ursprünglichen Geltungsbereich zu gewährleisten. Es widerspräche allerdings der Rechtssicherheit, würde bei der Anwendung fremden Rechtes durch die inländischen Gerichte eine im ursprünglichen Geltungsbereich des maßgeblichen fremden Rechtes nach der dortigen Rechtsprechung und Lehre gefestigte Ansicht hintangesetzt (EvBl 1985/172).
Die Revisionswerberin setzt mit ihren Revisionsausführungen ihre Ansichten zur Rügepflicht, zur Wertung der unrichtig adressierten Mängelanzeige und zu den Schadenersatzvoraussetzungen den diesbezüglichen Beurteilungen des Berufungsgerichtes entgegen, ohne auch nur mit einem Wort auf die ihrer Ansicht nach zur Entscheidung der Rechtsstreite heranzuziehenden Bestimmungen des italienischen Rechtes und deren Auslegung durch die italienische Rechtsprechung und die italienische Lehre hinzuweisen.
Der Oberste Gerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 5. Dezember 1985, 6 Ob 511/84, bereits ausführlich zur Anwendbarkeit der Regelungen nach dem EKG als innerstaatliches italienisches Recht und zum Vorbehalt Italiens im Sinne des Art. IV des Haager Kaufübereinkommens im Zusammenhang mit dem Haager Übereinkommen betreffend das auf internationale Kaufverträge über bewegliche körperliche Sachen anzuwendende Recht vom 15. Juni 1955 (Kauf-IPR-Abk.) Stellung genommen. Dazu wäre lediglich anzumerken, daß mangels Kenntnis über die in erster Linie heranzuziehende Auslegung der genannten Bestimmungen in der italienischen Rechtsprechung und Lehre auf deutsche Lehrmeinungen Bedacht genommen wurde. Auf dieser Grundlage, gegen deren methodische und inhaltliche Richtigkeit die Revisionswerberin nichts ausführt, ging der Oberste Gerichtshof von einer zu beachtenden Weiter- oder Rückverweisung im Sinne des Art. 4 des Haager Kauf-IPR-Abk. auf das innerstaatliche Recht des Landes aus, in dem die aufgrund des Kaufvertrages gelieferten beweglichen körperlichen Sachen zu prüfen sind. Daß diese kollisionsrechtliche Beurteilung gegen eine in der italienischen Rechtsprechung und Lehre gefestigte Ansicht verstieße, ist weder evident noch von der Revisionswerberin darzulegen versucht worden.Der Oberste Gerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 5. Dezember 1985, 6 Ob 511/84, bereits ausführlich zur Anwendbarkeit der Regelungen nach dem EKG als innerstaatliches italienisches Recht und zum Vorbehalt Italiens im Sinne des Artikel römisch vier, des Haager Kaufübereinkommens im Zusammenhang mit dem Haager Übereinkommen betreffend das auf internationale Kaufverträge über bewegliche körperliche Sachen anzuwendende Recht vom 15. Juni 1955 (Kauf-IPR-Abk.) Stellung genommen. Dazu wäre lediglich anzumerken, daß mangels Kenntnis über die in erster Linie heranzuziehende Auslegung der genannten Bestimmungen in der italienischen Rechtsprechung und Lehre auf deutsche Lehrmeinungen Bedacht genommen wurde. Auf dieser Grundlage, gegen deren methodische und inhaltliche Richtigkeit die Revisionswerberin nichts ausführt, ging der Oberste Gerichtshof von einer zu beachtenden Weiter- oder Rückverweisung im Sinne des Artikel 4, des Haager Kauf-IPR-Abk. auf das innerstaatliche Recht des Landes aus, in dem die aufgrund des Kaufvertrages gelieferten beweglichen körperlichen Sachen zu prüfen sind. Daß diese kollisionsrechtliche Beurteilung gegen eine in der italienischen Rechtsprechung und Lehre gefestigte Ansicht verstieße, ist weder evident noch von der Revisionswerberin darzulegen versucht worden.
Auch bei Annahme einer Rückverweisung durch Art. 4 des Haager Kauf-IPR-Abk. auf das österreichische Recht ist aber die sachliche Beschränkung dieser Verweisung in Ansehung der Mängelrüge auf die Form und die Fristen, in denen die Prüfung und die diesbezüglichen Mitteilungen zu erfolgen haben, zu beachten. Das Vorliegen einer Vertragswidrigkeit richtet sich unabhängig von einer gesonderten Anknüpfung nach Art. 4 des Haager Kauf-IPR-Abk. nach Art. 33 EKG. Dort ist ausdrücklich die (über die Unerheblichkeitsgrenze hinausgehende) mengenmäßige Abweichung der Lieferung von der Verkaufszusage erwähnt. Die Beschränkung der Rechtsfolgen einer Vertragswidrigkeit auf die nach den Art. 41 ff EKG bestimmten Ansprüche folgt aus Art. 34 EKG unter Rechtsverlust bei Versäumung der Anzeigefrist oder der Frist zur Geltendmachung der aus der Vertragswidrigkeit abzuleitenden Rechte aus den Art. 39 und 49 EKG. Die Vorinstanzen haben einem mit der oben wiedergegebenen Empfängerbezeichnung abgesandten Schreiben die Wahrscheinlichkeit abgesprochen, den von der behaupteten Vertragswidrigkeit in Kenntnis zu setzenden Verkäufer tatsächlich zu erreichen, und damit die Eignung als anspruchswahrende Absendung der dem Käufer obliegenden Mitteilung. Es kann wegen des deckungsgleichen Ergebnisses dahingestellt bleiben, ob diese Frage dem Inhalt oder der Form der gebotenen Mitteilung des Käufers zugeordnet und je nachdem nach österreichischem oder italienischem Recht (EKG) beurteilt wird. Die Revisionswerberin versucht darzulegen, daß sie an der mangelhaften Adressierung kein Verschulden getroffen habe. Abgesehen davon, daß einem aufmerksamen und sorgfältigen Geschäftsmann die der Revisionswerberin unterlaufene Fehldeutung der auf dem Geschäftspapier der Beklagten aufscheinenden Angaben nicht hätte unterlaufen dürfen, kommt es nicht darauf an, ob die Käuferin daran ein Verschulden trifft, daß sie bei der Adressierung einer ihr obliegenden Mitteilung an die Verkäuferin den Empfänger und dessen Zustellanschrift in einer Weise bezeichnete, daß mit einem rechtzeitigen Zugang der Mitteilung an den Käufer objektiv nicht gerechnet werden dürfte. Beachtlich wäre lediglich eine als Irreführung zu wertende Bezeichnung der eigenen Anschrift durch den Verkäufer. Ein solches Verschulden der Beklagten behauptete die Revisionswerberin nicht einmal.Auch bei Annahme einer Rückverweisung durch Artikel 4, des Haager Kauf-IPR-Abk. auf das österreichische Recht ist aber die sachliche Beschränkung dieser Verweisung in Ansehung der Mängelrüge auf die Form und die Fristen, in denen die Prüfung und die diesbezüglichen Mitteilungen zu erfolgen haben, zu beachten. Das Vorliegen einer Vertragswidrigkeit richtet sich unabhängig von einer gesonderten Anknüpfung nach Artikel 4, des Haager Kauf-IPR-Abk. nach Artikel 33, EKG. Dort ist ausdrücklich die (über die Unerheblichkeitsgrenze hinausgehende) mengenmäßige Abweichung der Lieferung von der Verkaufszusage erwähnt. Die Beschränkung der Rechtsfolgen einer Vertragswidrigkeit auf die nach den Artikel 41, ff EKG bestimmten Ansprüche folgt aus Artikel 34, EKG unter Rechtsverlust bei Versäumung der Anzeigefrist oder der Frist zur Geltendmachung der aus der Vertragswidrigkeit abzuleitenden Rechte aus den Artikel 39 und 49 EKG. Die Vorinstanzen haben einem mit der oben wiedergegebenen Empfängerbezeichnung abgesandten Schreiben die Wahrscheinlichkeit abgesprochen, den von der behaupteten Vertragswidrigkeit in Kenntnis zu setzenden Verkäufer tatsächlich zu erreichen, und damit die Eignung als anspruchswahrende Absendung der dem Käufer obliegenden Mitteilung. Es kann wegen des deckungsgleichen Ergebnisses dahingestellt bleiben, ob diese Frage dem Inhalt oder der Form der gebotenen Mitteilung des Käufers zugeordnet und je nachdem nach österreichischem oder italienischem Recht (EKG) beurteilt wird. Die Revisionswerberin versucht darzulegen, daß sie an der mangelhaften Adressierung kein Verschulden getroffen habe. Abgesehen davon, daß einem aufmerksamen und sorgfältigen Geschäftsmann die der Revisionswerberin unterlaufene Fehldeutung der auf dem Geschäftspapier der Beklagten aufscheinenden Angaben nicht hätte unterlaufen dürfen, kommt es nicht darauf an, ob die Käuferin daran ein Verschulden trifft, daß sie bei der Adressierung einer ihr obliegenden Mitteilung an die Verkäuferin den Empfänger und dessen Zustellanschrift in einer Weise bezeichnete, daß mit einem rechtzeitigen Zugang der Mitteilung an den Käufer objektiv nicht gerechnet werden dürfte. Beachtlich wäre lediglich eine als Irreführung zu wertende Bezeichnung der eigenen Anschrift durch den Verkäufer. Ein solches Verschulden der Beklagten behauptete die Revisionswerberin nicht einmal.
Das Berufungsgericht hat einem Schreiben mit der in Beilage K enthaltenen Adressierung die Eignung abgesprochen, als gehörige Mitteilung der seitens der Käuferin behaupteten Vertragswidrigkeit an die Verkäuferin gewertet zu werden. Dabei war vom Zweck einer solchen Mitteilung auszugehen, den Verkäufer möglichst rasch von der behaupteten Vertragswidrigkeit seiner Lieferung in Kenntnis zu setzen. Gegen die Richtigkeit eines solchen Ansatzes bei der Beurteilung der Wirksamkeit einer schriftlichen Mängelrüge findet sich in den Revisionsausführungen nichts. Die Folgerung, daß bei der im vorliegenden Rechtsfall konkret zu beurteilenden Adressierung ein Absender in der Lage der Revisionswerberin objektiv nicht damit rechnen durfte, daß seine Mitteilung den Verkäufer tatsächlich ohne Verzug erreichen werde, hat das Berufungsgericht in einer den Denkgesetzen entsprechenden Weise überzeugend dargelegt. Die Revisionsausführungen zu Punkt 1 und zum ersten Absatz des Punktes 2.1 vermögen keine nach § 502 Abs 1 Z 1 ZPO qualifizierte unrichtige Lösung einer Frage des materiellen Rechtes aufzuzeigen. Die Revisionsausführungen zu Punkt 2.2 zur Rechtzeitigkeit der Mängelrüge im Sinne des § 377 Abs 1 und 4 HGB - welche Regelungen bei Annahme einer Rückverweisung durch Art. 4 des Haager Kauf-IPR-Abk. auf das österreichische Recht zur Beurteilung von Form und Rechtzeitigkeit der Vertragswidrigkeitsanzeige anzuwenden wären - zeigen nicht schlüssig auf, daß sich das Berufungsgericht bei der Beurteilung, bei der gebotenen Unverzüglichkeit der Untersuchung und der Anzeige nach objektiven Kriterien hätte die Klägerin jedenfalls früher als am 18. Tag nach Zustellung der Ware eine Mängelanzeige vornehmen müssen, über eine in der Rechtsprechung anerkannte Auslegung hinweggesetzt hätte (vgl. die Rechtsprechungshinweise bei Kramer in Straube HGB §§ 377, 378 Rz 38 und 39). Die Revisionsausführungen zu Punkt 2.3 und zu Punkt 3 vernachlässigen die negative Feststellung, daß der Beklagten ein als Arglist zu wertendes Verhalten nicht nachgewiesen worden sei. Die Revisionsausführungen zu Punkt 2.4 sind unbeachtlich, weil sie nicht darzulegen versuchen, daß die Annahme einer Rügepflicht dem anzuwendenden italienischen Recht, das heißt der Auslegung des EKG, insbesondere in seinen Art. 33 und 39, wie sie nach italienischer Rechtsprechung und italienischer Lehre als gefestigt anzusehen sei, in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden Weise widerspräche. Mangels Ausführung eines gemäß § 503 Abs 2 ZPO beachtlichen Anfechtungsgrundes war die Revision zurückzuweisen. Die Beklagte hat als Revisionsgegnerin auf diesen Umstand nicht hingewiesen. Ihre Revisionsbeantwortung ist deshalb nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig anzusehen.Das Berufungsgericht hat einem Schreiben mit der in Beilage K enthaltenen Adressierung die Eignung abgesprochen, als gehörige Mitteilung der seitens der Käuferin behaupteten Vertragswidrigkeit an die Verkäuferin gewertet zu werden. Dabei war vom Zweck einer solchen Mitteilung auszugehen, den Verkäufer möglichst rasch von der behaupteten Vertragswidrigkeit seiner Lieferung in Kenntnis zu setzen. Gegen die Richtigkeit eines solchen Ansatzes bei der Beurteilung der Wirksamkeit einer schriftlichen Mängelrüge findet sich in den Revisionsausführungen nichts. Die Folgerung, daß bei der im vorliegenden Rechtsfall konkret zu beurteilenden Adressierung ein Absender in der Lage der Revisionswerberin objektiv nicht damit rechnen durfte, daß seine Mitteilung den Verkäufer tatsächlich ohne Verzug erreichen werde, hat das Berufungsgericht in einer den Denkgesetzen entsprechenden Weise überzeugend dargelegt. Die Revisionsausführungen zu Punkt 1 und zum ersten Absatz des Punktes 2.1 vermögen keine nach Paragraph 502, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO qualifizierte unrichtige Lösung einer Frage des materiellen Rechtes aufzuzeigen. Die Revisionsausführungen zu Punkt 2.2 zur Rechtzeitigkeit der Mängelrüge im Sinne des Paragraph 377, Absatz eins und 4 HGB - welche Regelungen bei Annahme einer Rückverweisung durch Artikel 4, des Haager Kauf-IPR-Abk. auf das österreichische Recht zur Beurteilung von Form und Rechtzeitigkeit der Vertragswidrigkeitsanzeige anzuwenden wären - zeigen nicht schlüssig auf, daß sich das Berufungsgericht bei der Beurteilung, bei der gebotenen Unverzüglichkeit der Untersuchung und der Anzeige nach objektiven Kriterien hätte die Klägerin jedenfalls früher als am 18. Tag nach Zustellung der Ware eine Mängelanzeige vornehmen müssen, über eine in der Rechtsprechung anerkannte Auslegung hinweggesetzt hätte vergleiche die Rechtsprechungshinweise bei Kramer in Straube HGB Paragraphen 377, 378, Rz 38 und 39). Die Revisionsausführungen zu Punkt 2.3 und zu Punkt 3 vernachlässigen die negative Feststellung, daß der Beklagten ein als Arglist zu wertendes Verhalten nicht nachgewiesen worden sei. Die Revisionsausführungen zu Punkt 2.4 sind unbeachtlich, weil sie nicht darzulegen versuchen, daß die Annahme einer Rügepflicht dem anzuwendenden italienischen Recht, das heißt der Auslegung des EKG, insbesondere in seinen Artikel 33 und 39, wie sie nach italienischer Rechtsprechung und italienischer Lehre als gefestigt anzusehen sei, in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden Weise widerspräche. Mangels Ausführung eines gemäß Paragraph 503, Absatz 2, ZPO beachtlichen Anfechtungsgrundes war die Revision zurückzuweisen. Die Beklagte hat als Revisionsgegnerin auf diesen Umstand nicht hingewiesen. Ihre Revisionsbeantwortung ist deshalb nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig anzusehen.