Begründung:
Der Kläger ist Eigentümer von ¾-Anteilen der in der Klage genannten Wiener Liegenschaft. Der Bruder der Beklagten hatte die im Klagebegehren näher bezeichneten Geschäftsräumlichkeiten in dem auf der Liegenschaft stehenden Haus als Hauptmieter in Bestand. In diesen Mieträumlichkeiten hatte er ein – nach der Formulierung im Leibrentenvertrag vom 5. Dezember 1973 (Beilage ./2) „seit Jahrzehnten“ bestens eingeführtes – gewerbliches Unternehmen betrieben. Im November 1970 hatte er dieses Unternehmen an eine Handelsgesellschaft verpachtet. Mit dem Kodizill vom 2. November 1970 vermachte er das verpachtete Unternehmen, „insbesondere die Mietrechte, die gesamte Einrichtung usw.“ (Beilage ./3) der Handelsgesellschaft. Mit dem am 5. Dezember 1973 abgeschlossenen Leibrentenvertrag veräußerte er das Unternehmen gegen eine auf seine Lebenszeit bedungene Rente an seine bisherige Pächterin. Die Hausverwaltung hatte von der Verpachtung seinerzeit Kenntnis genommen. Sie schrieb den Mietzins für die drei Mieträumlichkeiten vierteljährlich vor. Der Bruder der Beklagten beglich die Mietzinsforderungen bis zu seinem Ableben im Wege eines Abbuchungsauftrags. Im Testament vom 24. Februar 1981 setzte der Bruder der Beklagten diese zu seiner Alleinerbin ein. Dabei ordnete er ausdrücklich an, dass durch das Testament die letztwillige Verfügung über seine Hauptmietrechte am näher bezeichneten Eckgeschäftslokal nicht berührt werde und das Kodizill seine volle Wirkung behalte. Der Bruder der Beklagten starb am 26. März 1981. Davon erhielt die Hausverwaltung spätestens im April 1981 Kenntnis. Sie richtete fortan die Mietzinsvorschreibungen an die Verlassenschaft nach dem Bruder der Beklagten unter der Anschrift des Geschäftslokals. Nach dem Todesfall erfolgten bis zur Klagszustellung (am 11. Januar 1982) keine Zinszahlungen. Mahnungen an die Verlassenschaft adressierte die Hausverwaltung wie die Zinsvorschreibungen an die Geschäftsanschrift. Die Beklagte erklärte sich zum Nachlass ihres Bruders aufgrund des Testaments ohne Rechtswohltat des Inventars zur Erbin. Mit der Einantwortungsurkunde vom 24. Juni 1981 wurde ihr
– ohne dass das Kodizill vorher kundgemacht und die Benachrichtigung der Vermächtnisnehmerin nachgewiesen worden wäre – der Nachlass zur Gänze eingeantwortet. Die Beklagte hatte nach dem Tode ihres Bruders die Handelsgesellschaft aufgefordert, die Mietzinse unmittelbar an die Hausverwaltung zu zahlen.Der Kläger ist Eigentümer von ¾-Anteilen der in der Klage genannten Wiener Liegenschaft. Der Bruder der Beklagten hatte die im Klagebegehren näher bezeichneten Geschäftsräumlichkeiten in dem auf der Liegenschaft stehenden Haus als Hauptmieter in Bestand. In diesen Mieträumlichkeiten hatte er ein – nach der Formulierung im Leibrentenvertrag vom 5. Dezember 1973 (Beilage ./2) „seit Jahrzehnten“ bestens eingeführtes – gewerbliches Unternehmen betrieben. Im November 1970 hatte er dieses Unternehmen an eine Handelsgesellschaft verpachtet. Mit dem Kodizill vom 2. November 1970 vermachte er das verpachtete Unternehmen, „insbesondere die Mietrechte, die gesamte Einrichtung usw.“ (Beilage ./3) der Handelsgesellschaft. Mit dem am 5. Dezember 1973 abgeschlossenen Leibrentenvertrag veräußerte er das Unternehmen gegen eine auf seine Lebenszeit bedungene Rente an seine bisherige Pächterin. Die Hausverwaltung hatte von der Verpachtung seinerzeit Kenntnis genommen. Sie schrieb den Mietzins für die drei Mieträumlichkeiten vierteljährlich vor. Der Bruder der Beklagten beglich die Mietzinsforderungen bis zu seinem Ableben im Wege eines Abbuchungsauftrags. Im Testament vom 24. Februar 1981 setzte der Bruder der Beklagten diese zu seiner Alleinerbin ein. Dabei ordnete er ausdrücklich an, dass durch das Testament die letztwillige Verfügung über seine Hauptmietrechte am näher bezeichneten Eckgeschäftslokal nicht berührt werde und das Kodizill seine volle Wirkung behalte. Der Bruder der Beklagten starb am 26. März 1981. Davon erhielt die Hausverwaltung spätestens im April 1981 Kenntnis. Sie richtete fortan die Mietzinsvorschreibungen an die Verlassenschaft nach dem Bruder der Beklagten unter der Anschrift des Geschäftslokals. Nach dem Todesfall erfolgten bis zur Klagszustellung (am 11. Januar 1982) keine Zinszahlungen. Mahnungen an die Verlassenschaft adressierte die Hausverwaltung wie die Zinsvorschreibungen an die Geschäftsanschrift. Die Beklagte erklärte sich zum Nachlass ihres Bruders aufgrund des Testaments ohne Rechtswohltat des Inventars zur Erbin. Mit der Einantwortungsurkunde vom 24. Juni 1981 wurde ihr, – ohne dass das Kodizill vorher kundgemacht und die Benachrichtigung der Vermächtnisnehmerin nachgewiesen worden wäre – der Nachlass zur Gänze eingeantwortet. Die Beklagte hatte nach dem Tode ihres Bruders die Handelsgesellschaft aufgefordert, die Mietzinse unmittelbar an die Hausverwaltung zu zahlen.
Am 23. Dezember 1981 brachte der Kläger gegen die Beklagte als Alleinerbin des Geschäftsraummieters eine Klage auf Zahlung des für die Zeit bis einschließlich November 1981 mit rund 13.500 S bezifferten Mietzinsrückstands ein, erklärte in der Klage die Auflösung des Mietverhältnisses nach dem zweiten Fall des § 1118 ABGB und stellte ein auf seine Aufhebungserklärung gegründetes Räumungsbegehren. Die Klagsgleichschrift wurde der Beklagten am 11. Januar 1982 zugestellt.Am 23. Dezember 1981 brachte der Kläger gegen die Beklagte als Alleinerbin des Geschäftsraummieters eine Klage auf Zahlung des für die Zeit bis einschließlich November 1981 mit rund 13.500 S bezifferten Mietzinsrückstands ein, erklärte in der Klage die Auflösung des Mietverhältnisses nach dem zweiten Fall des Paragraph 1118, ABGB und stellte ein auf seine Aufhebungserklärung gegründetes Räumungsbegehren. Die Klagsgleichschrift wurde der Beklagten am 11. Januar 1982 zugestellt.
Am 19. Februar 1982 erfolgte auf die Mietzinsschuld eine Zahlung von 18.532,32 S. In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 23. März 1982 trug der Kläger seine Klage vor, gleichzeitig schränkte er mit der Behauptung, dass auf die Mietzinsforderung bis einschließlich März 1982 noch 2.514 S aushafteten, das Zahlungsbegehren auf diesen Betrag samt Nebenforderungen ein und hielt das Räumungsbegehren aufrecht.
Die Beklagte wendete in der erwähnten Tagsatzung wörtlich ein, dass ihr „bisher keinerlei Mietzinsvorschreibungen und Mahnungen zugegangen seien, sie daher nicht gewußt habe, was sie an monatlichem Mietzins zu bezahlen habe“. Dazu trug sie ihren Rechtsstandpunkt vor, „sie sei aufgrund der Erbweges nach ihrem Bruder Mieterin dieser Geschäftslokale geworden“. Erst in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 3. Juni 1982 berief sich die Beklagte unter Vorlage der entsprechenden Urkunden auf den Leibrentenvertrag und das Kodizill und wendete in der Tagsatzung vom 30. März 1983 mit der Begründung, dass die Mietrechte auf die Handelsgesellschaft übergegangen seien, ausdrücklich den Mangel ihrer Passivlegitimation ein. Ab Juli 1982 erfolgten die Mietzinsvorschreibungen an die Beklagte unter deren Wohnanschrift. Seit der Zahlung des eingeschränkten Klagsbetrags von 2.514 S am 7. Oktober 1982 besteht kein Mietzinsrückstand.
Das Erstgericht wies das Räumungsbegehren ab. Es verpflichtete aber die Beklagte gemäß § 21 Abs 2 MG zum Kostenersatz.Das Erstgericht wies das Räumungsbegehren ab. Es verpflichtete aber die Beklagte gemäß Paragraph 21, Absatz 2, MG zum Kostenersatz.
Das Erstgericht folgerte aus der Verpachtung und späteren Veräußerung des Geschäftsbetriebs durch den Mieter an die Handelsgesellschaft eine Spaltung des Mietverhältnisses, erachtete eine einseitige Übertragung der vollen Vertragstellung des Mieters durch diesen an einen Vermächtnisnehmer durch Legat für grundsätzlich für möglich, nahm aber mangels Behandlung des Vermächtnisses im Abhandlungsverfahren an, dass das Vermächtnis noch nicht wirksam geworden sei. Aus dieser Erwägung legte das Erstgericht zugrunde, dass die Vertragstellung eines Mieters vom Erblasser auf die Beklagte als dessen eingeantwortete Alleinerbin übergegangen sei. Die Beklagte habe die Zinszahlungspflicht getroffen. Die Beklagte sei für die Aufhebungserklärung nach § 1118 ABGB und für das Räumungsbegehren passiv legitimiert. Der Zahlungsverzug sei im Laufe des Rechtsstreits behoben worden. Ein grobes Verschulden am Zahlungsverzug sei der Beklagten nicht anzulasten. Weil bis Juli 1982 die Klägerin keine Mietzinsvorschreibungen und Mahnungen an die Beklagte persönlich (an ihre Wohnanschrift) gerichtet habe und die Beklagte habe annehmen dürfen, dass die Handelsgesellschaft die (unter der Geschäftsanschrift vorgeschriebenen) Mietzinse unmittelbar an den Kläger (zu Handen der Hausverwaltung) bezahlen werde. Das Erstgericht nahm daher eine Entkräftung der Aufhebungserklärung im Sinne des § 21 Abs 2 und 3 MG an.Das Erstgericht folgerte aus der Verpachtung und späteren Veräußerung des Geschäftsbetriebs durch den Mieter an die Handelsgesellschaft eine Spaltung des Mietverhältnisses, erachtete eine einseitige Übertragung der vollen Vertragstellung des Mieters durch diesen an einen Vermächtnisnehmer durch Legat für grundsätzlich für möglich, nahm aber mangels Behandlung des Vermächtnisses im Abhandlungsverfahren an, dass das Vermächtnis noch nicht wirksam geworden sei. Aus dieser Erwägung legte das Erstgericht zugrunde, dass die Vertragstellung eines Mieters vom Erblasser auf die Beklagte als dessen eingeantwortete Alleinerbin übergegangen sei. Die Beklagte habe die Zinszahlungspflicht getroffen. Die Beklagte sei für die Aufhebungserklärung nach Paragraph 1118, ABGB und für das Räumungsbegehren passiv legitimiert. Der Zahlungsverzug sei im Laufe des Rechtsstreits behoben worden. Ein grobes Verschulden am Zahlungsverzug sei der Beklagten nicht anzulasten. Weil bis Juli 1982 die Klägerin keine Mietzinsvorschreibungen und Mahnungen an die Beklagte persönlich (an ihre Wohnanschrift) gerichtet habe und die Beklagte habe annehmen dürfen, dass die Handelsgesellschaft die (unter der Geschäftsanschrift vorgeschriebenen) Mietzinse unmittelbar an den Kläger (zu Handen der Hausverwaltung) bezahlen werde. Das Erstgericht nahm daher eine Entkräftung der Aufhebungserklärung im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2 und 3 MG an.
Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil erster Instanz sowohl in der Hauptsache als auch im Kostenpunkt. Es sprach aus, dass der Wert des Streitgegenstands 60.000 S übersteigt, nicht aber 300.000 S. Es sprach weiters aus, dass die Revision zulässig sei.
Das Berufungsgericht, das zur Anfechtung der auf § 21 Abs 2 MG gestützten Prozesskostenentscheidung durch die Beklagte die Rechtsansicht vertrat, eine rechtsgeschäftliche Übertragung der Vertragstellung eines Mieters durch diesen an einen Dritten sei in den Fällen der Einzelrechtsnachfolge auch bei letztwilligen Verfügungen, also insbesondere beim Vermächtnis, nur mit Zustimmung des Vermieters möglich, legte zum Räumungsbegehren selbst in Übereinstimmung mit der in der Klage zum Ausdruck gebrachten Rechtsansicht des Vermieters zugrunde, dass die Beklagte als eingeantwortete Erbin des Geschäftsraummieters, der seine aus dem Mietrecht fließenden Benützungsrechte an einen Unternehmenserwerber abgetreten habe, die Zinszahlungspflicht getroffen habe, taugliche Empfängerin der Aufhebungserklärung und für die Räumungsklage passiv legitimiert gewesen sei. Im Ergebnis, wenn auch aus einer grundsätzlich anderen Rechtsansicht, teilte somit das Berufungsgericht die erstinstanzliche Ansicht über die passive Legitimation der Beklagten.Das Berufungsgericht, das zur Anfechtung der auf Paragraph 21, Absatz 2, MG gestützten Prozesskostenentscheidung durch die Beklagte die Rechtsansicht vertrat, eine rechtsgeschäftliche Übertragung der Vertragstellung eines Mieters durch diesen an einen Dritten sei in den Fällen der Einzelrechtsnachfolge auch bei letztwilligen Verfügungen, also insbesondere beim Vermächtnis, nur mit Zustimmung des Vermieters möglich, legte zum Räumungsbegehren selbst in Übereinstimmung mit der in der Klage zum Ausdruck gebrachten Rechtsansicht des Vermieters zugrunde, dass die Beklagte als eingeantwortete Erbin des Geschäftsraummieters, der seine aus dem Mietrecht fließenden Benützungsrechte an einen Unternehmenserwerber abgetreten habe, die Zinszahlungspflicht getroffen habe, taugliche Empfängerin der Aufhebungserklärung und für die Räumungsklage passiv legitimiert gewesen sei. Im Ergebnis, wenn auch aus einer grundsätzlich anderen Rechtsansicht, teilte somit das Berufungsgericht die erstinstanzliche Ansicht über die passive Legitimation der Beklagten.
Es billigte aber auch die erstrichterliche Würdigung, dass der Beklagten an dem ihr zuzurechnenden Zinszahlungsverzug kein grobes Verschulden anzulasten sei. Dazu erwog das Berufungsgericht, die Beklagte habe nach einer in der Rechtsprechung überwiegend vertretenen Ansicht davon ausgehen dürfen, dass infolge des Vermächtnisses mit dem Tode des Mieters die volle Vertragstellung (auch ohne Zustimmung des Vermieters) auf die Vermächtnisnehmerin übergegangen sei.
Der Kläger ficht das bestätigende Berufungsurteil mit dem Abänderungsantrag im Sinne seines Klagebegehrens und einem hilfsweise gestellten Aufhebungsantrag an. Als Anfechtungsgründe im Sinne des § 503 Abs 2 ZPO macht er geltend, dass die Vorinstanzen mangels entsprechenden Vorbringens der Beklagten zu Unrecht auf die Prüfung der Frage eingegangen seien, ob die Beklagte am Zinszahlungsverzug ein grobes Verschulden getroffen habe, dass aber im Übrigen bei richtiger Wertung grobes Verschulden anzunehmen gewesen wäre.Der Kläger ficht das bestätigende Berufungsurteil mit dem Abänderungsantrag im Sinne seines Klagebegehrens und einem hilfsweise gestellten Aufhebungsantrag an. Als Anfechtungsgründe im Sinne des Paragraph 503, Absatz 2, ZPO macht er geltend, dass die Vorinstanzen mangels entsprechenden Vorbringens der Beklagten zu Unrecht auf die Prüfung der Frage eingegangen seien, ob die Beklagte am Zinszahlungsverzug ein grobes Verschulden getroffen habe, dass aber im Übrigen bei richtiger Wertung grobes Verschulden anzunehmen gewesen wäre.
Die Beklagte strebt nach dem Inhalt ihrer Ausführungen in der Revisionsbeantwortung ungeachtet ihres Antrags, die Revision zu „verwerfen“, die Bestätigung der angefochtenen Entscheidung in der Hauptsache an.