Der gegen diesen Beschluss des Rekursgerichts erhobene Rekurs des Erstrichters ist unzulässig.
Gemäß § 15 Abs 1 AußStrG kann der Richter der ersten Instanz gegen die Verfügung des Obergerichts den Rekurs ergreifen, wenn entweder ihm selbst Strafe oder Schadenersatz auferlegt worden ist oder wenn er von der obergerichtlichen Verfügung für Personen, welche sich selbst zu vertreten unfähig sind, unwiederbringlichen Nachteil besorgt. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist der Erstrichter zum Rekurs nicht legitimiert und daher sein Rekurs unzulässig.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, AußStrG kann der Richter der ersten Instanz gegen die Verfügung des Obergerichts den Rekurs ergreifen, wenn entweder ihm selbst Strafe oder Schadenersatz auferlegt worden ist oder wenn er von der obergerichtlichen Verfügung für Personen, welche sich selbst zu vertreten unfähig sind, unwiederbringlichen Nachteil besorgt. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist der Erstrichter zum Rekurs nicht legitimiert und daher sein Rekurs unzulässig.
Soweit im vorliegenden Fall der Erstrichter von einer angedrohten Strafe oder einem Schadenersatz gegenüber dem Erstrichter und der Republik Österreich spricht, ist dies schon deshalb verfehlt, weil nach dem Wortlaut des § 15 Abs 1 AußStrG der Amtsrekurs aus dem Grunde einer Strafe oder eines Schadenersatzes nur dann eingeräumt ist, wenn die Strafe oder der Schadenersatz durch die Entscheidung des Rekursgerichts auferlegt worden sind. Da dies hier nicht der Fall ist, kann die Zulässigkeit des Amtsrekurses von einem Schadenersatz oder einer Strafe nicht abgeleitet werden, weshalb es auch einer Erörterung der Frage nicht bedarf, ob dieser Teil des § 15 Abs 1 AußStrG noch dem anzuwendenden Rechtsbestand angehört (vgl Edelbacher, Verfahren außer Streitsachen2 MGA Anm 2 zu § 15).Soweit im vorliegenden Fall der Erstrichter von einer angedrohten Strafe oder einem Schadenersatz gegenüber dem Erstrichter und der Republik Österreich spricht, ist dies schon deshalb verfehlt, weil nach dem Wortlaut des Paragraph 15, Absatz eins, AußStrG der Amtsrekurs aus dem Grunde einer Strafe oder eines Schadenersatzes nur dann eingeräumt ist, wenn die Strafe oder der Schadenersatz durch die Entscheidung des Rekursgerichts auferlegt worden sind. Da dies hier nicht der Fall ist, kann die Zulässigkeit des Amtsrekurses von einem Schadenersatz oder einer Strafe nicht abgeleitet werden, weshalb es auch einer Erörterung der Frage nicht bedarf, ob dieser Teil des Paragraph 15, Absatz eins, AußStrG noch dem anzuwendenden Rechtsbestand angehört vergleiche Edelbacher, Verfahren außer Streitsachen2 MGA Anmerkung 2, zu Paragraph 15,).
Aber auch der zweite mögliche Zulässigkeitsgrund des § 15 Abs 1 AußStrG liegt hier nicht vor. Wenn, wie im vorliegenden Fall in der rekursgerichtlichen Entscheidung nur die verfahrensrechtliche Frage, ob vor Beschlussfassung über den Antrag auf Genehmigung eines Vergleichs auch noch ein Sachverständigengutachten durch das Pflegschaftsgericht einzuholen ist oder nicht, dahingehend beantwortet wurde, dass die sachliche Entscheidung ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens zu fällen ist, dann kann daraus allein der Pflegebefohlenen kein unwiederbringlicher Schaden entstehen.Aber auch der zweite mögliche Zulässigkeitsgrund des Paragraph 15, Absatz eins, AußStrG liegt hier nicht vor. Wenn, wie im vorliegenden Fall in der rekursgerichtlichen Entscheidung nur die verfahrensrechtliche Frage, ob vor Beschlussfassung über den Antrag auf Genehmigung eines Vergleichs auch noch ein Sachverständigengutachten durch das Pflegschaftsgericht einzuholen ist oder nicht, dahingehend beantwortet wurde, dass die sachliche Entscheidung ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens zu fällen ist, dann kann daraus allein der Pflegebefohlenen kein unwiederbringlicher Schaden entstehen.
Der Revisionsrekurs das Erstrichters war daher zurückzuweisen.