Die von der zweiten Instanz zugelassene Revision der Klägerin ist teilweise berechtigt.
a) Zum Anspruch der Klägerin nach §§ 785, 951 ABGB: Das Recht des pflichtteilsberechtigten Kindes, gemäß § 785 Abs 1 ABGB auf sein Verlangen bei der Berechnung des Nachlasses Schenkungen des Erblassers in Anschlag zu bringen (Schenkungspflichtteil oder Pflichtteilserhöhung), muß ebenso mit Leistungsklage im streitigen Verfahren durchgesetzt werden (RZ 1986/67; SZ 54/122, SZ 51/179 ua; Weiß in Klang2 III 866, 898; Welser in Rummel2, Rz 22 zu § 785 ABGB; Eccher in Schwimann, Rz 2 zu § 785 ABGB) wie der mangels ausreichender Deckung des Nachlasses erhobene Anspruch nach § 951 ABGB gegen den Beschenkten (SZ 23/232; Schubert in Rummel2, Rz 3 zu § 951 ABGB), der sich auf Zahlung des Ausfalls am Pflichtteil bei sonstiger Exekution in die geschenkte Sache richtet (JBl 1989, 377; SZ 48/114, SZ 44/137; Schubert aaO, Rz 3 zu § 951 ABGB; Koziol-Welser, Grundriß9 II 384). Bei einer gemischten Schenkung (auch in Gestalt eines Übergabsvertrages) ist nur der geschenkte Teil auf den Pflichtteil anrechenbar und nur in diesem Umfang kommt ein Anspruch auf Ergänzung des Pflichtteils in Betracht (JBl 1989, 377; SZ 48/144; Schubert aaO, Rz 4 zu § 951 ABGB; Eccher aaO, Rz 4 zu § 785 ABGB).a) Zum Anspruch der Klägerin nach Paragraphen 785, 951, ABGB: Das Recht des pflichtteilsberechtigten Kindes, gemäß Paragraph 785, Absatz eins, ABGB auf sein Verlangen bei der Berechnung des Nachlasses Schenkungen des Erblassers in Anschlag zu bringen (Schenkungspflichtteil oder Pflichtteilserhöhung), muß ebenso mit Leistungsklage im streitigen Verfahren durchgesetzt werden (RZ 1986/67; SZ 54/122, SZ 51/179 ua; Weiß in Klang2 römisch drei 866, 898; Welser in Rummel2, Rz 22 zu Paragraph 785, ABGB; Eccher in Schwimann, Rz 2 zu Paragraph 785, ABGB) wie der mangels ausreichender Deckung des Nachlasses erhobene Anspruch nach Paragraph 951, ABGB gegen den Beschenkten (SZ 23/232; Schubert in Rummel2, Rz 3 zu Paragraph 951, ABGB), der sich auf Zahlung des Ausfalls am Pflichtteil bei sonstiger Exekution in die geschenkte Sache richtet (JBl 1989, 377; SZ 48/114, SZ 44/137; Schubert aaO, Rz 3 zu Paragraph 951, ABGB; Koziol-Welser, Grundriß9 römisch zwei 384). Bei einer gemischten Schenkung (auch in Gestalt eines Übergabsvertrages) ist nur der geschenkte Teil auf den Pflichtteil anrechenbar und nur in diesem Umfang kommt ein Anspruch auf Ergänzung des Pflichtteils in Betracht (JBl 1989, 377; SZ 48/144; Schubert aaO, Rz 4 zu Paragraph 951, ABGB; Eccher aaO, Rz 4 zu Paragraph 785, ABGB).
Nach herrschender Auffassung beginnt die dreijährige (§ 1487 ABGB) Frist für die Geltendmachung des Anspruches des im Testament auf den Pflichtteil gesetzten Noterben auf Ergänzung des Pflichtteiles durch Hinzurechnung von Schenkungen nach § 785 ABGB gegen den Beschenkten nach § 951 ABGB mit dem Tod des Schenkers (SZ 58/50, SZ 40/117, SZ 35/7; Eccher aaO, Rz 8 zu § 764 ABGB; Schubert aaO, Rz 6 zu § 951 ABGB und Rz 4 zu § 1487 ABGB, beide mwN). Eine Stellungnahme zur Auffassung von Raber (Die Verjährung des Anspruchs auf den Schenkungspflichtteil; entwicktelt aus ihren Grundlagen in JBl 1988, 137 ff, 217 ff), die Frist beginne in dem Zeitpunkt, in dem dem Noterben alle Umstände, die Voraussetzung für ein Anrechnungsverlangen seien, bekannt gewesen seien oder hätten sein können, kann hier unterbleiben, weil selbst unter Zugrundelegung dieser Ansicht die Frist dennoch mehr als drei Jahre vor Klagseinbringung zu laufen begonnen hätte. Denn der Klägerin waren unmittelbar nach Testamentseröffnung alle Voraussetzungen für ihr Anrechnungsverlangen bekannt, wie die Geltendmachung ihres Anspruchs im Verlassenschaftsverfahren zeigt. Die Entscheidung JBl 1991, 656 mit Anm von Binder = EvBl 1991/147 behandelt den hier nicht relevanten Beginn der Verjährungsfrist für die Anfechung eines Testaments.Nach herrschender Auffassung beginnt die dreijährige (Paragraph 1487, ABGB) Frist für die Geltendmachung des Anspruches des im Testament auf den Pflichtteil gesetzten Noterben auf Ergänzung des Pflichtteiles durch Hinzurechnung von Schenkungen nach Paragraph 785, ABGB gegen den Beschenkten nach Paragraph 951, ABGB mit dem Tod des Schenkers (SZ 58/50, SZ 40/117, SZ 35/7; Eccher aaO, Rz 8 zu Paragraph 764, ABGB; Schubert aaO, Rz 6 zu Paragraph 951, ABGB und Rz 4 zu Paragraph 1487, ABGB, beide mwN). Eine Stellungnahme zur Auffassung von Raber (Die Verjährung des Anspruchs auf den Schenkungspflichtteil; entwicktelt aus ihren Grundlagen in JBl 1988, 137 ff, 217 ff), die Frist beginne in dem Zeitpunkt, in dem dem Noterben alle Umstände, die Voraussetzung für ein Anrechnungsverlangen seien, bekannt gewesen seien oder hätten sein können, kann hier unterbleiben, weil selbst unter Zugrundelegung dieser Ansicht die Frist dennoch mehr als drei Jahre vor Klagseinbringung zu laufen begonnen hätte. Denn der Klägerin waren unmittelbar nach Testamentseröffnung alle Voraussetzungen für ihr Anrechnungsverlangen bekannt, wie die Geltendmachung ihres Anspruchs im Verlassenschaftsverfahren zeigt. Die Entscheidung JBl 1991, 656 mit Anmerkung von Binder = EvBl 1991/147 behandelt den hier nicht relevanten Beginn der Verjährungsfrist für die Anfechung eines Testaments.
Da die Geltendmachung des Pflichtteils(erhöhungs)anspruches im
Verlassenschaftsverfahren die Verjährung nicht unterbricht
(JBl 1991, 190 mwN ua) und die Klage erst am 25. Jänner 1990 bei
Gericht überreicht wurde, ist der Anspruch der Klägerin mangels
Behauptung anderer Unterbrechungsgründe nur dann nicht verjährt,
wenn das Anerkenntnis (§ 1497 ABGB) des klägerischen
Pflichtteilsanspruches (dem Grunde nach) durch die
Beklagtenvertreterin im Verlassenschaftsverfahren auch den
klägerischen Anspruch auf Pflichtteilserhöhung betraf. Da sich
beide Parteien über Aufforderung des Erstrichters (§ 182 ZPO) dazu
nur auf den Verlassenschaftsakt berufen haben (ON 6 AS 25), ist die Frage nach dem Inhalt und Umfang des Anerkenntnisses eine solche der rechtlichen Beurteilung. Sie betrifft die Auslegung einer Erklärung der Erbenvertreterin auf ihren Erklärungswert. Das Anerkenntnis (dem Grunde nach) durch die Beklagte bezieht sich nach Auffassung des erkennenden Senats nach seinem Wortlaut und seinem wesentlichen objektiven Erklärungswert (Schubert aaO, Rz 2 zu § 1497 ABGB) auch auf den Schenkungspflichtteil, weil das Verlassenschaftsverfahren in dem es abgegeben wurde, nach dem Aufhebungsbeschluß des Landesgerichtes Linz eben zur Ermittlung des klägerischen Schenkungspflichtteils geführt wurde und nach dem Akteninhalt der Anspruch der Klägerin auf den normalen Pflichtteil zwischen den Streitteilen gar nicht strittig war.nur auf den Verlassenschaftsakt berufen haben (ON 6 AS 25), ist die Frage nach dem Inhalt und Umfang des Anerkenntnisses eine solche der rechtlichen Beurteilung. Sie betrifft die Auslegung einer Erklärung der Erbenvertreterin auf ihren Erklärungswert. Das Anerkenntnis (dem Grunde nach) durch die Beklagte bezieht sich nach Auffassung des erkennenden Senats nach seinem Wortlaut und seinem wesentlichen objektiven Erklärungswert (Schubert aaO, Rz 2 zu Paragraph 1497, ABGB) auch auf den Schenkungspflichtteil, weil das Verlassenschaftsverfahren in dem es abgegeben wurde, nach dem Aufhebungsbeschluß des Landesgerichtes Linz eben zur Ermittlung des klägerischen Schenkungspflichtteils geführt wurde und nach dem Akteninhalt der Anspruch der Klägerin auf den normalen Pflichtteil zwischen den Streitteilen gar nicht strittig war.
In Ansehung dieser Teilforderung beruht demnach die Abweisung des Klagebegehrens auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung durch die Vorinstanzen. Da zu den übrigen Einwendungen der Beklagten keine Feststellungen getroffen wurden, ist der Revision in diesem Umfang Folge zu geben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung in die erste Instanz zurückzuverweisen.
b) Zum Anspruch der Klägerin nach § 786 zweiter Satz ABGB: Nach dieser Bestimmung ist bis zur wirklichen Zuteilung die Verlassenschaft in Ansehung des Gewinnes und der Nachteile als ein zwischen dem Haupt- und Noterben verhältnismäßig gemeinschaftliches Gut zu betrachten. Abzustellen ist dabei auf den Wert zur Zeit des Erbfalls (EvBl 1986/155; SZ 57/90, SZ 57/7; Welser aaO, Rz 2 zu § 786 ABGB; Eccher aaO, Rz 5 zu § 786 ABGB). Voraussetzung für die Anwendung des § 786 ABGB ist, daß das Vermögen, um dessen Weiterentwicklung es geht, im Nachlaß vorhanden ist (Welser aaO, Rz 2 zu § 786 ABGB). Für die Berechnung des Schenkungspflichtteils nach § 785 ABGB gilt die Gemeinschaftsfiktion des § 786 ABGB nicht (Eccher aaO, Rz 5 zu § 786 ABGB); bei Schenkungen sind Wertentwicklungen nach dem Erbanfall unerheblich und zwar auch dann, wenn der Beschenkte zugleich Erbe ist (Welser aaO, Rz 2 zu § 786 ABGB mit Hinweis auf SZ 57/7). Die Klägerin ist daher nicht berechtigt, Erträgnisse für die Zeit zwischen dem Tod des Erblassers (Erbfall) und der zu erwartenden Zuteilung des Pflichtteils zu fordern. In Ansehung dieser Teilforderung der Klägerin sind somit die klagsabweisenden Entscheidungen der Vorinstanzen zu bestätigen. Es kommt daher nicht mehr darauf an, daß entgegen der Auffassung der zweiten Instanz die Verjährung eines derartigen Anspruchs (erst) mit der "wirklichen Zuteilung" nach § 786 zweiter Satz ABGB beginnt (SZ 49/118; Schubert aaO, Rz 6 zu § 1487 ABGB; Eccher aaO, Rz 8 zu § 764 ABGB).b) Zum Anspruch der Klägerin nach Paragraph 786, zweiter Satz ABGB: Nach dieser Bestimmung ist bis zur wirklichen Zuteilung die Verlassenschaft in Ansehung des Gewinnes und der Nachteile als ein zwischen dem Haupt- und Noterben verhältnismäßig gemeinschaftliches Gut zu betrachten. Abzustellen ist dabei auf den Wert zur Zeit des Erbfalls (EvBl 1986/155; SZ 57/90, SZ 57/7; Welser aaO, Rz 2 zu Paragraph 786, ABGB; Eccher aaO, Rz 5 zu Paragraph 786, ABGB). Voraussetzung für die Anwendung des Paragraph 786, ABGB ist, daß das Vermögen, um dessen Weiterentwicklung es geht, im Nachlaß vorhanden ist (Welser aaO, Rz 2 zu Paragraph 786, ABGB). Für die Berechnung des Schenkungspflichtteils nach Paragraph 785, ABGB gilt die Gemeinschaftsfiktion des Paragraph 786, ABGB nicht (Eccher aaO, Rz 5 zu Paragraph 786, ABGB); bei Schenkungen sind Wertentwicklungen nach dem Erbanfall unerheblich und zwar auch dann, wenn der Beschenkte zugleich Erbe ist (Welser aaO, Rz 2 zu Paragraph 786, ABGB mit Hinweis auf SZ 57/7). Die Klägerin ist daher nicht berechtigt, Erträgnisse für die Zeit zwischen dem Tod des Erblassers (Erbfall) und der zu erwartenden Zuteilung des Pflichtteils zu fordern. In Ansehung dieser Teilforderung der Klägerin sind somit die klagsabweisenden Entscheidungen der Vorinstanzen zu bestätigen. Es kommt daher nicht mehr darauf an, daß entgegen der Auffassung der zweiten Instanz die Verjährung eines derartigen Anspruchs (erst) mit der "wirklichen Zuteilung" nach Paragraph 786, zweiter Satz ABGB beginnt (SZ 49/118; Schubert aaO, Rz 6 zu Paragraph 1487, ABGB; Eccher aaO, Rz 8 zu Paragraph 764, ABGB).
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 2 iVm § 392 Abs 2 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 392, Absatz 2, ZPO.