Begründung:
Das in der Zwischenzeit volljährig gewordene Mädchen ist am ***** geboren. Die fünfeinhalb Monate vorher geschlossene Ehe der Eltern wurde bereits im Herbst 1976 wieder geschieden. Das Kind wuchs in der alleinigen Obsorge der Mutter heran. Diese ist als zweifache Hausbesorgerin und Aushilfsfriseurin berufstätig. Der Vater ist Klimatechniker und war mit Unterbrechungen (Arbeitslosigkeit, Einsatz als Angehöriger des UN-Kontingentes auf Zypern) unselbständig berufstätig. Er war kurzfristig in einer zweiten Ehe verheiratet, die aber bereits im August 1982 ebenfalls durch Scheidung wieder aufgelöst wurde. Ihn treffen keine konkurrierenden Sorgepflichten.
Die monatliche Unterhaltsverpflichtung des Vaters betrug zuletzt für die Zeit ab 1.Januar 1990 3.500 S.
Im Juni 1992 stellte das damals noch durch den Jugendwohlfahrtsträger als Unterhaltssachwalter vertretene Mädchen einen Unterhaltserhöhungsantrag mit dem Begehren, die monatliche Unterhaltsverpflichtung des Vaters für die Zeit ab 1.Juni 1992 mit 4.800 S festzusetzen.
Das Pflegschaftsgericht gab diesem Erhöhungsbegehren mit Beschluß vom 4. September 1992 (ON 140) statt.
Der seither anwaltlich vertretene Vater erhob nicht nur Rekurs gegen diesen Unterhaltserhöhungsbeschluß, sondern stellte gleichzeitig auch im September 1992 den Antrag auf Feststellung des Erlöschens seiner Unterhaltsverpflichtungen.
Der Vater machte geltend, daß seine Tochter nach dem Besuch der Hauptschule sowie einer zweijährigen Handelsschule ohne zureichende Qualifikation im Schuljahr 1991/92 die erste Klasse eines Aufbaulehrganges einer Handelsakademie besucht, das Klassenziel aber mangels entsprechenden Einsatzes nicht erreicht habe, so daß eine Fortsetzung dieser zum Maturaabschluß führenden Schulausbildung nicht vertretbar erscheine. Wenn auch das im November 1992 volljährig gewordene Mädchen die erste Klasse des Aufbaulehrganges der Handelsakademie im Schuljahr 1992/93 wiederhole, müsse sie aufgrund des Abschlusses ihrer Schulausbildung in einer zweijährigen Handelsschule im Zusammenhang mit ihren unzureichenden Schulerfolgen als selbsterhaltungsfähig behandelt werden.
Das Rekursgericht hob den erstinstanzlichen Unterhaltserhöhungsbeschluß zur Verfahrensergänzung auf.
Im zweiten Rechtsgang entschied das Gericht erster Instanz am 5.Juli 1993 (ON 160).
Es gab dem Erhöhungsbegehren des Mädchens neuerlich statt und wies demgemäß das Erlöschensbegehren des Vaters ab. Dazu verglich das Gericht erster Instanz die Beurteilung der Schülerin im ersten Semester der ersten Klasse des Aufbaulehrganges im Schuljahr 1991/92 mit der Beurteilung im Schuljahr 1992/93 und wertete den negativen Abschluß im Schuljahr 1991/92 als einmaligen Mißerfolg, aus dem es dem Mädchen nicht verwehrt bleiben sollte, ihre Ausbildung zu vertiefen und damit ihre Berufsaussichten wesentlich zu verbessern.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Dazu sprach es aus, daß eine Rechtsmittelzulässigkeit im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG nicht vorliege.Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Dazu sprach es aus, daß eine Rechtsmittelzulässigkeit im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG nicht vorliege.
Der Vater erhebt gegen die bestätigende Rekursentscheidung einen außerordentlichen Revisionsrekurs mit einem auf Stattgebung seines Erlöschensantrages zielenden Abänderungsantrag sowie hilfsweise gestellten Aufhebungsanträgen.