Der gegen diesen Beschluss erhobene Revisionsrekurs der unehelichen Mutter und Vormünderin ist unzulässig.
Die bestätigende Entscheidung der zweiten Instanz ist nur aus den Gründen des § 16 Abs 1 AußStrG, also wegen offenbarer Gesetz- oder Aktenwidrigkeit oder wegen Nichtigkeit anfechtbar.Die bestätigende Entscheidung der zweiten Instanz ist nur aus den Gründen des Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG, also wegen offenbarer Gesetz- oder Aktenwidrigkeit oder wegen Nichtigkeit anfechtbar.
Die Rechtsmittelwerberin wendet sich dagegen, dass das Rekursgericht die Einholung eines kinderpsychologischen Gutachtens und die Einbeziehung der mütterlichen Großeltern mangels konkreter gewichtiger Anhaltspunkte dafür, dass das Besuchsrecht dem Kindeswohl abträglich wäre, nicht für geboten erachtet habe. Sie meint, dadurch würde riskiert, dass beim Kind durch eine Konfrontation mit dem unehelichen Vater „schwerste seelische Schäden mit Folgen eintreten könnten“. Dies sei mit dem Grundprinzip der Wahrung des Kindeswohls nicht vereinbar.
Vereint man im Sinne der ständigen Rechtsprechung (EFSlg 39.811, 42.356 uva) die Frage, ob die Unterlassung der Einholung eines kinderpsychologischen Gutachtens und der Einbeziehung der mütterlichen Großeltern mit Rücksicht darauf, dass es sich um dem Gebiet der Stoffsammlung zugehörige, also um verfahrensrechtliche Belange handelt, überhaupt den Rechtsmittelgrund der offenbaren Gesetzwidrigkeit darstellt, dann ist, weil die unrichtige Benennung eines Rechtsmittelgrundes allein nicht schadet, zu prüfen, ob mit dem diesbezüglichen Rechtsmittelvorbringen eine Nichtigkeit aufgezeigt wird. Dies ist nicht der Fall. Die Mutter des Kindes hat bereits in erster Instanz vorgebracht, der Minderjährige sei schon früher mit dem Problem, dass er zwei Väter habe, schwer zu Recht gekommen und total verunsichert worden, weil ihm der uneheliche Vater gesagt habe, er werde in O***** in die Schule und in den Skiclub gehen. Selbst wenn man im Vorbringen im Rekurs gegen den erstgerichtlichen Beschluss, wonach der Minderjährige nach Erklärungen des unehelichen Vaters im Jahre 1982 und zu Beginn des Jahres 1983 darüber, wer sein eigentlicher Vater und wer sein Stiefvater sei, tagelang unansprechbar und in sich zurückgezogen gewesen sei, gegenüber dem erstgerichtlichen Vorbringen eine Neuerung erblicken wollte, handelte es sich jedenfalls nicht um eine solche Neuerung, die die gesamte Entscheidungsgrundlage ändern würde. Berücksichtigt man noch, dass das Rekursgericht sich mit diesem Rechtsmittelvorbringen ohnehin auseinandergesetzt hat, dann kann von einem Verfahrensmangel im Gewichte einer Nichtigkeit – nur ein solcher könnte im Rahmen eines auf die Anfechtungsgründe des § 16 Abs 1 AußStrG beschränkten Revisionsrekurses beachtet werden – keine Rede sein.Vereint man im Sinne der ständigen Rechtsprechung (EFSlg 39.811, 42.356 uva) die Frage, ob die Unterlassung der Einholung eines kinderpsychologischen Gutachtens und der Einbeziehung der mütterlichen Großeltern mit Rücksicht darauf, dass es sich um dem Gebiet der Stoffsammlung zugehörige, also um verfahrensrechtliche Belange handelt, überhaupt den Rechtsmittelgrund der offenbaren Gesetzwidrigkeit darstellt, dann ist, weil die unrichtige Benennung eines Rechtsmittelgrundes allein nicht schadet, zu prüfen, ob mit dem diesbezüglichen Rechtsmittelvorbringen eine Nichtigkeit aufgezeigt wird. Dies ist nicht der Fall. Die Mutter des Kindes hat bereits in erster Instanz vorgebracht, der Minderjährige sei schon früher mit dem Problem, dass er zwei Väter habe, schwer zu Recht gekommen und total verunsichert worden, weil ihm der uneheliche Vater gesagt habe, er werde in O***** in die Schule und in den Skiclub gehen. Selbst wenn man im Vorbringen im Rekurs gegen den erstgerichtlichen Beschluss, wonach der Minderjährige nach Erklärungen des unehelichen Vaters im Jahre 1982 und zu Beginn des Jahres 1983 darüber, wer sein eigentlicher Vater und wer sein Stiefvater sei, tagelang unansprechbar und in sich zurückgezogen gewesen sei, gegenüber dem erstgerichtlichen Vorbringen eine Neuerung erblicken wollte, handelte es sich jedenfalls nicht um eine solche Neuerung, die die gesamte Entscheidungsgrundlage ändern würde. Berücksichtigt man noch, dass das Rekursgericht sich mit diesem Rechtsmittelvorbringen ohnehin auseinandergesetzt hat, dann kann von einem Verfahrensmangel im Gewichte einer Nichtigkeit – nur ein solcher könnte im Rahmen eines auf die Anfechtungsgründe des Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG beschränkten Revisionsrekurses beachtet werden – keine Rede sein.
Aber auch eine Prüfung des Rechtsmittelvorbringens unter dem Gesichtspunkt der offenbaren Gesetzeswidrigkeit kann dem Rekurs nicht zum Erfolg verhelfen. Es ist zwar richtig, dass eine offenbare Gesetzeswidrigkeit auch dann vorliegt, wenn das Gericht gegen Grundprinzipien des Rechtes – im Pflegschaftsverfahren ist die Beachtung des Wohles des pflegebefohlenen Kindes ein solches Grundprinzip – verstoßen hat oder ganz willkürlich vorgegangen ist (EFSlg 39.807 ua). Solches zeigt der Revisionsrekurs aber nicht auf. Denn die Vorinstanzen haben das Kindeswohl ohnehin in den Kreis ihrer Erwägungen einbezogen. Darin, dass das Rekursgericht dabei die Auffassung vertreten hat, es fehlten konkrete gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass ein Besuchsrecht des unehelichen Vaters dem Kindeswohl abträglich wäre, kann eine offenbare Gesetzeswidrigkeit nicht erblickt werden.
Da somit ein gesetzlicher Anfechtungsgrund nicht geltend gemacht wurde, war der Revisionsrekurs zurückzuweisen.