Die Revision ist nicht berechtigt.
Der Beklagte hat als erbserklärter Miterbe, dem die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses überlassen worden war, ausschließlich zur Tilgung von Verlassenschaftsschulden, für die die Gläubiger Exekutionstitel besaßen, ein Bankdarlehen aufgenommen, das einerseits durch eine Haftungserklärung der zweiten Miterbin und andererseits durch die abhandlungsgerichtlich genehmigte Bestellung eines Pfandes auf einer in die Verlassenschaft gefallenen Liegenschaft besichert wurde. Zu einer den Erbserklärungen entsprechenden Besitzeinweisung durch gerichtliche Einantwortung kam es nicht, weil auf Antrag der Erben der Verlassenschaftskonkurs eröffnet wurde. Eine Anfechtung der Pfandbestellung wurde nicht behauptet, ebensowenig eine Anfechtbarkeit der mit der Darlehensvaluta getilgten titulierten Forderungen der Verlassenschaftsgläubiger oder eine Nachlässigkeit des Beklagten bei der Schuldabwicklung.
Im anhängigen Rechtsstreit kann unerörtert bleiben, ob der Beklagte in seiner Eigenschaft als ein mit der Besorgung und Verwaltung des Nachlasses betrauter Miterbe namens der Verlassenschaft sich selbst wirksam mit der Kreditbeschaffung hätte beauftragen können und dies tatsächlich, wenn auch vielleicht bloß schlüssig, getan habe, so daß ihm im Innenverhältnis zur Verlassenschaft ein vertraglicher Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen zustünde, nicht aber umgekehrt der Verlassenschaft aus ihrer formellen Stellung als Drittpfandbestellerin ein allfälliger Rückgriff gegen den Beklagten als formellen Hauptschuldner. Denn wenn schon nicht in einer vertraglich übernommenen Geschäftsbesorgung, dann wurde der Beklagte entweder als Geschäftsführer ohne Auftrag zum klaren und überwiegenden Vorteil der Verlassenschaft tätig, wobei das Innenverhältnis durch den Ersatzanspruch nach § 1037 ABGB bestimmt wäre, oder aber der Beklagte schaltete sich unter persönlicher Haftung in die Tilgung der Verlassenschaftsschulden als erbserklärter Erbe in der zunichte gewordenen Erwartung einer Einantwortung an ihn ein, so daß das Innenverhältnis von den Grundsätzen der Leistungskondiktion beherrscht wäre. In jedem Falle handelte es sich aber bei der Hypothekarschuld um eine materiell eigene Schuld der Verlassenschaft. Dies erachtet entgegen den Revisionsausführungen auch die Kommentarmeinung von Ohmeyer, Klang in Klang2, VI, 230 FN 15 für beachtlich. Ebensowenig können die Ausführungen von Baier in ÖJZ 1967, 538 f. im Text zu FN 17 zur Stützung der vom Revisionswerber vertretenen Ansicht über eine Unerheblichkeit des Innenverhältnisses für den Bestand eines Rückgriffsanspruches herangezogen werden (vgl. hiezu insbesondere Mayrhofer, Schuldrecht, Allgemeiner Teil, 142; SZ 20/106; QuHGZ 1972 I Nr. 96). Die von Gamerith in Rummel, ABGB, § 1358 Rz 1 zitierten Entscheidungen EvBl. 1951/39, EvBl. 1972/86 und SZ 35/18 decken den Standpunkt des Rechtsmittelwerbers nicht, daß über die gesetzliche Abtretung nach § 1358 ABGB auch dem Interzedenten, der eine nur formell fremde, materiell aber eigene Schuld bezahlte, ein Rückgriffsanspruch gegen den formellen Hauptschuldner zustünde. Der Rückgriffsanspruch des Interzedenten gegen den Hauptschuldner wird zwar erst mit der Leistung des Interzedenten aktuell, ist aber schon ab der Begründung des Rechtsverhältnisses zwischen dem Interzedenten und dem Hauptschuldner einer vertraglichen Regelung in diesem Innenverhältnis zugänglich, die sofort und nicht erst bei Aktuellwerden des Rückgriffsanspruches wirkt und nach dem Inhalt dieses Innenverhältnisses den Rückgriffsanspruch von vornherein ausschließen kann. Gleiches muß auch für den Fall gelten, wenn die Schuldtragung im Innenverhältnis zwischen Hauptschuldner und Interzedenten nicht vertraglich, sondern außervertraglich dem Interzedenten zugewiesen erscheint, weil die Ausübung eines gemäß § 1358 ABGB auf den Interzedenten für eine materiell eigene Verbindlichkeit übergegangenen Anspruches des Gläubigers gegen den Hauptschuldner sittenwidrig wäre, wenn nach vertraglicher oder gesetzlicher Zuweisung der Interzedent im Innenverhältnis zum Hauptschuldner die besicherte Schuld aus eigenem zu tragen hat. Die Verlassenschaft hat das von ihr zur Schuldtilgung benötigte, für sie aber nicht erlangbare Darlehen, das der Beklagte als erbserklärter Erbe aufgenommen hat, durch Pfandbestellung besichert. Die Vorinstanzen haben zutreffend erkannt, daß im Falle einer Geltendmachung der Sachhaftung der Verlassenschaft dieser kein Rückgriff gegen den Beklagten als formellen Hauptschuldner zustände, weil es sich bei der Kreditrückzahlungsverpflichtung materiell um eine eigene Schuld der Verlassenschaft handelte, und daß deshalb auch der klageweise verfolgte Anspruch auf Sicherstellung nicht zu Recht bestehen kann.Im anhängigen Rechtsstreit kann unerörtert bleiben, ob der Beklagte in seiner Eigenschaft als ein mit der Besorgung und Verwaltung des Nachlasses betrauter Miterbe namens der Verlassenschaft sich selbst wirksam mit der Kreditbeschaffung hätte beauftragen können und dies tatsächlich, wenn auch vielleicht bloß schlüssig, getan habe, so daß ihm im Innenverhältnis zur Verlassenschaft ein vertraglicher Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen zustünde, nicht aber umgekehrt der Verlassenschaft aus ihrer formellen Stellung als Drittpfandbestellerin ein allfälliger Rückgriff gegen den Beklagten als formellen Hauptschuldner. Denn wenn schon nicht in einer vertraglich übernommenen Geschäftsbesorgung, dann wurde der Beklagte entweder als Geschäftsführer ohne Auftrag zum klaren und überwiegenden Vorteil der Verlassenschaft tätig, wobei das Innenverhältnis durch den Ersatzanspruch nach Paragraph 1037, ABGB bestimmt wäre, oder aber der Beklagte schaltete sich unter persönlicher Haftung in die Tilgung der Verlassenschaftsschulden als erbserklärter Erbe in der zunichte gewordenen Erwartung einer Einantwortung an ihn ein, so daß das Innenverhältnis von den Grundsätzen der Leistungskondiktion beherrscht wäre. In jedem Falle handelte es sich aber bei der Hypothekarschuld um eine materiell eigene Schuld der Verlassenschaft. Dies erachtet entgegen den Revisionsausführungen auch die Kommentarmeinung von Ohmeyer, Klang in Klang2, römisch sechs, 230 FN 15 für beachtlich. Ebensowenig können die Ausführungen von Baier in ÖJZ 1967, 538 f. im Text zu FN 17 zur Stützung der vom Revisionswerber vertretenen Ansicht über eine Unerheblichkeit des Innenverhältnisses für den Bestand eines Rückgriffsanspruches herangezogen werden vergleiche hiezu insbesondere Mayrhofer, Schuldrecht, Allgemeiner Teil, 142; SZ 20/106; QuHGZ 1972 römisch eins Nr. 96). Die von Gamerith in Rummel, ABGB, Paragraph 1358, Rz 1 zitierten Entscheidungen EvBl. 1951/39, EvBl. 1972/86 und SZ 35/18 decken den Standpunkt des Rechtsmittelwerbers nicht, daß über die gesetzliche Abtretung nach Paragraph 1358, ABGB auch dem Interzedenten, der eine nur formell fremde, materiell aber eigene Schuld bezahlte, ein Rückgriffsanspruch gegen den formellen Hauptschuldner zustünde. Der Rückgriffsanspruch des Interzedenten gegen den Hauptschuldner wird zwar erst mit der Leistung des Interzedenten aktuell, ist aber schon ab der Begründung des Rechtsverhältnisses zwischen dem Interzedenten und dem Hauptschuldner einer vertraglichen Regelung in diesem Innenverhältnis zugänglich, die sofort und nicht erst bei Aktuellwerden des Rückgriffsanspruches wirkt und nach dem Inhalt dieses Innenverhältnisses den Rückgriffsanspruch von vornherein ausschließen kann. Gleiches muß auch für den Fall gelten, wenn die Schuldtragung im Innenverhältnis zwischen Hauptschuldner und Interzedenten nicht vertraglich, sondern außervertraglich dem Interzedenten zugewiesen erscheint, weil die Ausübung eines gemäß Paragraph 1358, ABGB auf den Interzedenten für eine materiell eigene Verbindlichkeit übergegangenen Anspruches des Gläubigers gegen den Hauptschuldner sittenwidrig wäre, wenn nach vertraglicher oder gesetzlicher Zuweisung der Interzedent im Innenverhältnis zum Hauptschuldner die besicherte Schuld aus eigenem zu tragen hat. Die Verlassenschaft hat das von ihr zur Schuldtilgung benötigte, für sie aber nicht erlangbare Darlehen, das der Beklagte als erbserklärter Erbe aufgenommen hat, durch Pfandbestellung besichert. Die Vorinstanzen haben zutreffend erkannt, daß im Falle einer Geltendmachung der Sachhaftung der Verlassenschaft dieser kein Rückgriff gegen den Beklagten als formellen Hauptschuldner zustände, weil es sich bei der Kreditrückzahlungsverpflichtung materiell um eine eigene Schuld der Verlassenschaft handelte, und daß deshalb auch der klageweise verfolgte Anspruch auf Sicherstellung nicht zu Recht bestehen kann.
Ded evision war aus diesen Erwägungen ein Erfolg zu versagen. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Ded evision war aus diesen Erwägungen ein Erfolg zu versagen. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.