Die außerordentliche Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO zulässig, weil das Berufungsgericht zur Frage der Aktivlegitimation entgegen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes einen von der Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren erhobenen Einwand nicht beachtet hat. Sie ist auch im Sinne des gestellten Aufhebungsantrages berechtigt.Die außerordentliche Revision ist gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zulässig, weil das Berufungsgericht zur Frage der Aktivlegitimation entgegen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes einen von der Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren erhobenen Einwand nicht beachtet hat. Sie ist auch im Sinne des gestellten Aufhebungsantrages berechtigt.
Die Kläger sind nach den Feststellungen in Wahrheit nicht nur - wie behauptet - schlichte Miteigentümer des Hauses in Graz, Körösistraße 21-23, sondern Wohnungseigentümer. Das Haus ist ein Wohnungseigentumshaus. Bei der Eigentumsfreiheitsklage nach § 523 ABGB sind aber auch Wohnungseigentümer wie Miteigentümer gegen Dritte klagslegitimiert (Petrasch in Rummel2, ABGB, Rz 4 zu § 523; Gamerith in Rummel2, ABGB, Rz 4 zu § 829; SZ 51/115; EvBl 1979/124). Allerdings steht den Klägern als Miteigentümern dieses Recht nach Lehre und Rechtsprechung nur insoweit zu, als sie sich damit nicht in Widerspruch zu den übrigen Miteigentümern setzen (Petrasch, aaO; Gamerith; aaO Rz 6 zu § 828; SZ 1/72; SZ 54/43; MietSlg 36.497). Da es sich bei der hier in Rede stehenden Anbringung von Werbetafeln an der Feuermauer eines Hauses um eine Angelegenheit der ordentlichen Verwaltung handelt (vgl Gamerith, aaO, Rz 4 ff zu § 833), wäre die vorliegende Rechtsverfolgung auch dann nicht mehr im Interesse der Gesamtheit der Miteigentümer, wenn deren Mehrheit mit dem bestehenden Zustand einverstanden ist. Die Beklagte hat aber Einwendungen in dieser Richtung erhoben (ON 4), die ungeprüft blieben. Es liegt daher im Sinne der zutreffenden Ausführungen der Revisionswerberin ein Feststellungsmangel zur Klagslegitimation vor, der bereits zur Aufhebung führen mußte.Die Kläger sind nach den Feststellungen in Wahrheit nicht nur - wie behauptet - schlichte Miteigentümer des Hauses in Graz, Körösistraße 21-23, sondern Wohnungseigentümer. Das Haus ist ein Wohnungseigentumshaus. Bei der Eigentumsfreiheitsklage nach Paragraph 523, ABGB sind aber auch Wohnungseigentümer wie Miteigentümer gegen Dritte klagslegitimiert (Petrasch in Rummel2, ABGB, Rz 4 zu Paragraph 523,; Gamerith in Rummel2, ABGB, Rz 4 zu Paragraph 829,; SZ 51/115; EvBl 1979/124). Allerdings steht den Klägern als Miteigentümern dieses Recht nach Lehre und Rechtsprechung nur insoweit zu, als sie sich damit nicht in Widerspruch zu den übrigen Miteigentümern setzen (Petrasch, aaO; Gamerith; aaO Rz 6 zu Paragraph 828,; SZ 1/72; SZ 54/43; MietSlg 36.497). Da es sich bei der hier in Rede stehenden Anbringung von Werbetafeln an der Feuermauer eines Hauses um eine Angelegenheit der ordentlichen Verwaltung handelt vergleiche Gamerith, aaO, Rz 4 ff zu Paragraph 833,), wäre die vorliegende Rechtsverfolgung auch dann nicht mehr im Interesse der Gesamtheit der Miteigentümer, wenn deren Mehrheit mit dem bestehenden Zustand einverstanden ist. Die Beklagte hat aber Einwendungen in dieser Richtung erhoben (ON 4), die ungeprüft blieben. Es liegt daher im Sinne der zutreffenden Ausführungen der Revisionswerberin ein Feststellungsmangel zur Klagslegitimation vor, der bereits zur Aufhebung führen mußte.
Entgegen der Meinung der Beklagten hat aber das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum erkannt, daß sie aus der bloßen Zustimmung des Nebenintervenienten zur Anbringung der Werbetafeln keine Rechte gegenüber den Klägern ableiten kann. Das Gericht zweiter Instanz hat dies auch nicht auf einen Eigentumserwerb des Bauführers gemäß § 418, letzter Satz, ABGB zurückgeführt, sondern auf die der Zustimmungserklärung des Nebenintervenienten vom 28. 5. 1971 zugrundeliegende Vereinbarung mit dem Bauführer. Es hat daher im Gegensatz zum Erstgericht im Ergebnis zutreffend erkannt, daß nach ständiger Rechtsprechung die Vorschriften des § 418 ABGB, insbesondere jene des letzten Satzes dieser Gesetzesstelle, nur insoweit eingreifen, als zwischen dem Grundeigentümer und dem Bauführer kein Vertragsverhältnis besteht, das die sachenrechtlichen Folgen regelt (Koziol-Welser, Grundriß8, II, 66; Spielbüchler in Rummel2, ABGB, Rz 7 zu § 418; Schwimann/Pimmer, ABGB, II, § 418 Rz 14; SZ 50/123 und 141; JBl 1985, 741 = NZ 1986, 226; SZ 58/12; SZ 59/38). Nur dann, wenn nach einem solchen Übereinkommen der Grund dem Bauführer zufallen sollte und sich der Grundeigentümer in der Folge nicht an die Vereinbarung über die Überlassung des Grundes an den Bauführer hält, ist der Bauführer so zu behandeln, als ob kein Übereinkommen vorläge; es ist dann wieder auf § 418 ABGB zurückzugreifen (Schwimann/Pimmer, aaO, Rz 15; SZ 50/123; SZ 59/38; JBl 1989, 582 ua). Ein solcher Fall liegt aber hier nicht vor, weil der Nebenintervenient gegenüber dem Bauführer der teilweisen Bauführung auf seinem Grund "vorbehaltlich einer späteren grundbücherlichen Regelung" zugestimmt hat und diesem Vorbehalt ein zwischen den Beiden beabsichtigter Grundstreifentausch zugrunde lag. Dieser ist auch körperlich realisiert worden und nur die grundbücherliche Durchführung unterblieben. Letzteres ist von keinem der beiden Kontrahenten vereitelt worden. Es ist nur der Bauführer später in Konkurs verfallen und der Nebenintervenient hat daraufhin nicht nur den getauschten Grundstreifen des Gemeinschuldners, sondern das ganze Grundstück ersteigert. Der Nebenintervenient ist daher zwar formell immer noch der Eigentümer des Grundes mit dem entsprechenden Gebäudeteil des Wohnungseigentumshauses, er hat aber jedenfalls seinerzeit die Bauführung auf seinem Grund gestattet. Er ist daran nach wie vor zumindest insoweit gebunden, als er dem Bauführer und dessen Rechtsnachfolgern bereits ein ausschließliches Benützungsrecht an dem auf seinem Grund errichteten Gebäudeteil eingeräumt hat (vgl Spielbüchler, aaO; SZ 58/12). Mit der Gestattung der Bauführung hat demnach der Nebenintervenient auf die Ausübung seines Eigentumsrechtes am überbauten Teil seines Grundstückes im Hinblick auf das vereinbarte und faktisch auch durchgeführte Tauschgeschäft verzichtet. Damit ist aber die von ihm der Beklagten erteilte Zustimmung zur Anbringung der Werbetafeln auf der Feuermauer den Klägern gegenüber unwirksam.Entgegen der Meinung der Beklagten hat aber das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum erkannt, daß sie aus der bloßen Zustimmung des Nebenintervenienten zur Anbringung der Werbetafeln keine Rechte gegenüber den Klägern ableiten kann. Das Gericht zweiter Instanz hat dies auch nicht auf einen Eigentumserwerb des Bauführers gemäß Paragraph 418,, letzter Satz, ABGB zurückgeführt, sondern auf die der Zustimmungserklärung des Nebenintervenienten vom 28. 5. 1971 zugrundeliegende Vereinbarung mit dem Bauführer. Es hat daher im Gegensatz zum Erstgericht im Ergebnis zutreffend erkannt, daß nach ständiger Rechtsprechung die Vorschriften des Paragraph 418, ABGB, insbesondere jene des letzten Satzes dieser Gesetzesstelle, nur insoweit eingreifen, als zwischen dem Grundeigentümer und dem Bauführer kein Vertragsverhältnis besteht, das die sachenrechtlichen Folgen regelt (Koziol-Welser, Grundriß8, römisch zwei, 66; Spielbüchler in Rummel2, ABGB, Rz 7 zu Paragraph 418,; Schwimann/Pimmer, ABGB, römisch zwei, Paragraph 418, Rz 14; SZ 50/123 und 141; JBl 1985, 741 = NZ 1986, 226; SZ 58/12; SZ 59/38). Nur dann, wenn nach einem solchen Übereinkommen der Grund dem Bauführer zufallen sollte und sich der Grundeigentümer in der Folge nicht an die Vereinbarung über die Überlassung des Grundes an den Bauführer hält, ist der Bauführer so zu behandeln, als ob kein Übereinkommen vorläge; es ist dann wieder auf Paragraph 418, ABGB zurückzugreifen (Schwimann/Pimmer, aaO, Rz 15; SZ 50/123; SZ 59/38; JBl 1989, 582 ua). Ein solcher Fall liegt aber hier nicht vor, weil der Nebenintervenient gegenüber dem Bauführer der teilweisen Bauführung auf seinem Grund "vorbehaltlich einer späteren grundbücherlichen Regelung" zugestimmt hat und diesem Vorbehalt ein zwischen den Beiden beabsichtigter Grundstreifentausch zugrunde lag. Dieser ist auch körperlich realisiert worden und nur die grundbücherliche Durchführung unterblieben. Letzteres ist von keinem der beiden Kontrahenten vereitelt worden. Es ist nur der Bauführer später in Konkurs verfallen und der Nebenintervenient hat daraufhin nicht nur den getauschten Grundstreifen des Gemeinschuldners, sondern das ganze Grundstück ersteigert. Der Nebenintervenient ist daher zwar formell immer noch der Eigentümer des Grundes mit dem entsprechenden Gebäudeteil des Wohnungseigentumshauses, er hat aber jedenfalls seinerzeit die Bauführung auf seinem Grund gestattet. Er ist daran nach wie vor zumindest insoweit gebunden, als er dem Bauführer und dessen Rechtsnachfolgern bereits ein ausschließliches Benützungsrecht an dem auf seinem Grund errichteten Gebäudeteil eingeräumt hat vergleiche Spielbüchler, aaO; SZ 58/12). Mit der Gestattung der Bauführung hat demnach der Nebenintervenient auf die Ausübung seines Eigentumsrechtes am überbauten Teil seines Grundstückes im Hinblick auf das vereinbarte und faktisch auch durchgeführte Tauschgeschäft verzichtet. Damit ist aber die von ihm der Beklagten erteilte Zustimmung zur Anbringung der Werbetafeln auf der Feuermauer den Klägern gegenüber unwirksam.
In Stattgebung der Revision waren daher die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben. Die Rechtssache war zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.