Die Vorinstanzen unterwarfen die Beurteilung des Kaufvertrages gemäß § 36 IPRG zutreffend inländischem Recht.Die Vorinstanzen unterwarfen die Beurteilung des Kaufvertrages gemäß Paragraph 36, IPRG zutreffend inländischem Recht.
Dem Einwendungsvorbringen der Beklagten ist nicht klar zu entnehmen, ob ein gewährleistungsrechtlicher Preisminderungsanspruch des Käufers oder eine auf Verletzung von Vertragspflichten gegründete Schadenersatzforderung des Käufers geltend gemacht werden sollte.
Zu beachten ist, daß die Beklagte nicht Hauptschuldnerin, sondern nur Bürgin und Zahlerin für die Kaufpreisschulden des Käufers ist.
Diesem wurde entgegen der Kaufvertragsverpflichtungen der Klägerin kein fabriksneues Fahrzeug, sondern eines mit einer Fahrleistung von 2.000 km ausgefolgt.
Als wertmindernder Eigenschaftsmangel betrachtet könnte die vor der Ausfolgung des Fahrzeuges am Bestimmungsort eingetretene Abnützung während einer Fahrleistung von 2.000 km einen Preisminderungsanspruch begründen, als Folge einer Vertragspflichtverletzung einen Schadenersatzanspruch.
Der Berücksichtigung einer der Kaufpreisforderung etwa aufrecht gegenüberstehenden Schadenersatzforderung des Klägers steht vor allem der vom Berufungsgericht hervorgehobene verfahrensrechtliche Umstand entgegen, daß die Beklagte keine entsprechende Aufrechnungseinrede erhoben hat.
Darüber hinaus ist aber auch materiellrechtlich zu bemerken, daß der Bürge nicht mit Wirkung für den Hauptschuldner eine nur diesem zustehende Aufrechungserklärung abgeben kann und eine vom Käufer erklärte Aufrechnung nicht einmal behauptet wurde.
Die Ansichten darüber, ob und mit welcher Wirkung der Bürge dem Gläubiger entgegenhalten kann, daß dem Hauptschuldner eine der verbürgten Schuld aufrechnungsweise gegenüberstehende - konnexe oder nichtkonnexe - Gegenforderung zustehe, sind auch in der jüngeren Lehre nach wie vor geteilt (vgl etwa Rummel in Rummel ABGB1 § 1441 Rz 20 und Gamerith in Rummel ABGB1 § 1351 Rz 6; Schwimann/Mader § 1351 Rz 7 und Schwiman/Honsell § 1441 Rz 1 und § 1438 Rz 6; Gschnitzer in Klang2 VI, 520 in IV/1 zu § 1441, Ohmeyer/Klang in Klang2 VI, 216 in Z 5 zu § 1351 und Wahle in Klang2 V, 645 in Z 6 zu §§ 1202, 1203; Mayrhofer SchuldR AT, 122 und 595; Faistenberger/Barta/Eccher Schuldrecht AT, 271 und Reiterer Aufrechnung, Graz 1976, 60 ff). Bei diesem Meinungsstreit gelangt der erkennende Senat nach der positiven österreichischen Gesetzeslage zu dem Ergebnis, daß dem Bürgen keinesfalls die Befugnis zugestanden werden kann, die Schuldtilgung mit einer nicht ihm, sondern dem Hauptschuldner zustehenden Gegenforderung herbeizuführen, daß ihm aber mangels positiv-rechtlicher Grundlage auch kein Zurückbehaltungsrecht zugebilligt werden kann. Der Bürge eines solchen Hauptschuldners, dem zur Tilgung der verbürgten Schuld eine aufrechenbare Forderung zur Verfügung steht, der aber von dieser Aufrechnungsmöglichkeit nicht Gebrauch macht, ist in einer durchaus vergleichbaren Lage wie jener Bürge, dessen Hauptschuldner über ausreichende liquide Mittel zur Schuldtilgung verfügt, diese aber dennoch nicht bewirkt.Die Ansichten darüber, ob und mit welcher Wirkung der Bürge dem Gläubiger entgegenhalten kann, daß dem Hauptschuldner eine der verbürgten Schuld aufrechnungsweise gegenüberstehende - konnexe oder nichtkonnexe - Gegenforderung zustehe, sind auch in der jüngeren Lehre nach wie vor geteilt vergleiche etwa Rummel in Rummel ABGB1 Paragraph 1441, Rz 20 und Gamerith in Rummel ABGB1 Paragraph 1351, Rz 6; Schwimann/Mader Paragraph 1351, Rz 7 und Schwiman/Honsell Paragraph 1441, Rz 1 und Paragraph 1438, Rz 6; Gschnitzer in Klang2 römisch sechs, 520 in IV/1 zu Paragraph 1441,, Ohmeyer/Klang in Klang2 römisch sechs, 216 in Ziffer 5, zu Paragraph 1351 und Wahle in Klang2 römisch fünf, 645 in Ziffer 6, zu Paragraphen 1202, 1203,; Mayrhofer SchuldR AT, 122 und 595; Faistenberger/Barta/Eccher Schuldrecht AT, 271 und Reiterer Aufrechnung, Graz 1976, 60 ff). Bei diesem Meinungsstreit gelangt der erkennende Senat nach der positiven österreichischen Gesetzeslage zu dem Ergebnis, daß dem Bürgen keinesfalls die Befugnis zugestanden werden kann, die Schuldtilgung mit einer nicht ihm, sondern dem Hauptschuldner zustehenden Gegenforderung herbeizuführen, daß ihm aber mangels positiv-rechtlicher Grundlage auch kein Zurückbehaltungsrecht zugebilligt werden kann. Der Bürge eines solchen Hauptschuldners, dem zur Tilgung der verbürgten Schuld eine aufrechenbare Forderung zur Verfügung steht, der aber von dieser Aufrechnungsmöglichkeit nicht Gebrauch macht, ist in einer durchaus vergleichbaren Lage wie jener Bürge, dessen Hauptschuldner über ausreichende liquide Mittel zur Schuldtilgung verfügt, diese aber dennoch nicht bewirkt.
Auf den Rechtsgrund des Schadenersatzes zu gründende Gegenforderungen des Käufers kann die Beklagte gegenüber der Klägerin daher nicht mit Erfolg geltend machen.
Ein auf Gewährleistung gestützter Anspruch auf Preisanpassung hätte sich an den Marktverhältnissen am Erfüllungsort (§ 905 ABGB) auszurichten. Das hätte auch für den Fall eines Versendungskaufes zu gelten, weil die Versendungspflicht am Erfüllungsort nichts ändert.Ein auf Gewährleistung gestützter Anspruch auf Preisanpassung hätte sich an den Marktverhältnissen am Erfüllungsort (Paragraph 905, ABGB) auszurichten. Das hätte auch für den Fall eines Versendungskaufes zu gelten, weil die Versendungspflicht am Erfüllungsort nichts ändert.
Daß aber ein anderer Ort als die inländische Niederlassung der Klägerin als Erfüllungsort vereinbart worden wäre, hat auch die Beklagte mit ihren oben zitierten Einwendungen im Sinne der Klagebeantwortung und des Schriftsatzes vom Juli 1990 (ON 18) nicht schlüssig behauptet (und mit den zum Beweis angebotenen Urkunden im übrigen keinesfalls zu beweisen vermocht).
Aus dieser Erwägung hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht keinen Feststellungsmangel deshalb angenommen, daß die Marktverhältnisse am ausländischen Bestimmungsort nicht erhoben und festgestellt worden seien.
Der Revision mußte aus diesen Erwägungen ein Erfolg versagt bleiben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.