Entscheidungsgründe:
Ein - damals 50 Jahre alter - Schneider hatte von der damaligen Eigentümerin eines städtischen Wohnhauses eine Zimmer-Küche-Wohnung mit einer Nutzfläche von knapp mehr als 30 m2 zu Wohnzwecken auf unbestimmte Zeit in Bestand genommen und bis zu seiner Festnahme am 21. März 1990 ständig bewohnt.
Im Zuge des gegen ihn wegen Verdachtes des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen eingeleiteten Strafverfahrens wurde über den Mieter am 23. März 1990 die Untersuchungshaft verhängt.
Bereits fünf Wochen nach der Inhaftierung des Mieters kündigte die Kommanditgesellschaft, die nunmehr - aufgrund eines Kaufvertrages vom 12. April 1990 erst seit dem Jahr 1991 - Liegenschaftseigentümerin ist, dem Mieter das Mietverhältnis zum 30.Juni 1990 gerichtlich auf. Als Kündigungsgründe zitierte die Klägerin § 30 Abs 2 Z 3 und 6 MRG und führte zunächst nur den zweitgenannten Grund mit der Behauptung aus, daß der Beklagte die aufgekündigte Wohnung nicht zur Deckung seines dringenden Wohnbedürfnisses benütze. Im Zuge des Rechtsstreites ergänzte die Klägerin ihr Vorbringen zum Kündigungsgrund nach § 30 Abs 2 Z 6 MRG durch die Behauptung, die Wohnung stünde schon längere Zeit leer. Zum Kündigungsgrund nach § 30 Abs 2 Z 3 MRG führte die Klägerin im Zuge des Rechtsstreites aus, der Beklagte sei wegen eines Sittlichkeitsdeliktes in Haft.Bereits fünf Wochen nach der Inhaftierung des Mieters kündigte die Kommanditgesellschaft, die nunmehr - aufgrund eines Kaufvertrages vom 12. April 1990 erst seit dem Jahr 1991 - Liegenschaftseigentümerin ist, dem Mieter das Mietverhältnis zum 30.Juni 1990 gerichtlich auf. Als Kündigungsgründe zitierte die Klägerin Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3 und 6 MRG und führte zunächst nur den zweitgenannten Grund mit der Behauptung aus, daß der Beklagte die aufgekündigte Wohnung nicht zur Deckung seines dringenden Wohnbedürfnisses benütze. Im Zuge des Rechtsstreites ergänzte die Klägerin ihr Vorbringen zum Kündigungsgrund nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 6, MRG durch die Behauptung, die Wohnung stünde schon längere Zeit leer. Zum Kündigungsgrund nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, MRG führte die Klägerin im Zuge des Rechtsstreites aus, der Beklagte sei wegen eines Sittlichkeitsdeliktes in Haft.
Der über die Aufkündigung ergangene Gerichtsbeschluß wurde dem inhaftierten Mieter am 8.Mai 1990 unter der Anschrift der aufgekündigten Wohnung im Wege postamtlicher Hinterlegung zuzustellen versucht.
Der im Verfahren erster Instanz durch seine geschiedene Ehefrau vertretene Beklagte wendete lediglich sein aufrechtes Wohnbedürfnis an der aufgekündigten Wohnung ein und wies dazu darauf hin, daß er nur durch die über ihn verhängte Untersuchungshaft an der Bewohnung des aufgekündigten Bestandobjektes verhindert wäre.
Mit strafgerichtlichem Urteil vom 14.Mai 1991 wurde der Beklagte des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt (anläßlich seiner Festnahme vom 21.März 1990) schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten verurteilt, auf die die Vorhaft angerechnet wurde. Er blieb aber weiterhin wegen des ausgeschiedenen Unzuchtsfaktums in Haft. Mit einem weiteren strafgerichtlichen Erkenntnis vom 24.September 1991 wurde der Beklagte schließlich des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen schuldig erkannt und über ihn eine Zusatzstrafe in der Dauer von zwei Jahren und fünf Monaten verhängt, auf die die restliche Vorhaft angerechnet wurde. Die Strafhaft endete am 19.März 1993.
In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 24.Februar 1993 schloß das Prozeßgericht seine Verhandlung gemäß § 193 Abs 3 ZPO, um das Einlangen der Strafakten abzuwarten.In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 24.Februar 1993 schloß das Prozeßgericht seine Verhandlung gemäß Paragraph 193, Absatz 3, ZPO, um das Einlangen der Strafakten abzuwarten.
Das Prozeßgericht erster Instanz hob mit seinem am 29.Juli 1993 gefällten Urteil die Aufkündigung als rechtsunwirksam auf und wies das auf sie gegründete Räumungsbegehren ab.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung.
Dazu sprach es aus, daß eine Revisionszulässigkeitsvoraussetzung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO wegen einer nicht als einheitlich erkannten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Beachtlichkeit von Umständen, die nach dem sogenannten Kündigungszeitpunkt eingetreten sind, vorliege.Dazu sprach es aus, daß eine Revisionszulässigkeitsvoraussetzung im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO wegen einer nicht als einheitlich erkannten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Beachtlichkeit von Umständen, die nach dem sogenannten Kündigungszeitpunkt eingetreten sind, vorliege.
Beide Vorinstanzen erachteten den - im Rechtsmittelverfahren allein aufrecht erhaltenen - Kündigungsgrund nach § 30 Abs 2 Z 6 MRG als nicht erfüllt, weil der Beklagte trotz seiner haftbedingten Abwesenheit von der Mietwohnung ein schutzwürdiges Interesse an der Aufrechterhaltung des Mietverhältnisses - im maßgeblichen Zeitpunkt der Zustellung der Aufkündigung - nicht verloren gehabt habe und auch aus der Sicht im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz davon auszugehen gewesen sei, daß der Beklagte (nach dem damals unmittelbar bevorstehenden Strafende) die Mietwohnung wieder bewohnen werde.Beide Vorinstanzen erachteten den - im Rechtsmittelverfahren allein aufrecht erhaltenen - Kündigungsgrund nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 6, MRG als nicht erfüllt, weil der Beklagte trotz seiner haftbedingten Abwesenheit von der Mietwohnung ein schutzwürdiges Interesse an der Aufrechterhaltung des Mietverhältnisses - im maßgeblichen Zeitpunkt der Zustellung der Aufkündigung - nicht verloren gehabt habe und auch aus der Sicht im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz davon auszugehen gewesen sei, daß der Beklagte (nach dem damals unmittelbar bevorstehenden Strafende) die Mietwohnung wieder bewohnen werde.