Der Revisionsrekurs ist zulässig und berechtigt.
Grundsätzlich bestimmt § 56 Abs 2 JN, daß der Kläger den Wert eines nicht in einem Geldbetrag bestehenden vermögensrechtlichen Streitgegenstandes in der Klage anzugeben hat. Dies gilt insbesondere auch in Ansehung von Feststellungsklagen. Diese Bewertung ist grundsätzlich für die Zuständigkeit und die Besetzung des Gerichtes (§ 7a JN) sowohl für das Gericht als auch für den Gegner bindend. § 60 JN ermöglicht es dem Gericht lediglich, eine übermäßig hoch gegriffene Bewertung des Streitgegenstandes nach unten zu korrigieren, wenn wahrscheinlich ist, daß bei richtiger Bewertung des Streitgegenstandes dieser die für die Zuständigkeit des Gerichtshofes oder für die Besetzung des Gerichtes (§ 7a) maßgebende Wertgrenze nicht erreichen dürfte. Zweck dieser Bestimmung ist es, die Erschleichung der Gerichtshofzuständigkeit oder der Senatsbesetzung hintanzuhalten (RZ 1987/44). Eine Unterbewertung durch den Kläger kann nicht korrigiert werden und bindet das Gericht und den Beklagten hinsichtlich der Frage der Zuständigkeit und der Gerichtsbesetzung.Grundsätzlich bestimmt Paragraph 56, Absatz 2, JN, daß der Kläger den Wert eines nicht in einem Geldbetrag bestehenden vermögensrechtlichen Streitgegenstandes in der Klage anzugeben hat. Dies gilt insbesondere auch in Ansehung von Feststellungsklagen. Diese Bewertung ist grundsätzlich für die Zuständigkeit und die Besetzung des Gerichtes (Paragraph 7 a, JN) sowohl für das Gericht als auch für den Gegner bindend. Paragraph 60, JN ermöglicht es dem Gericht lediglich, eine übermäßig hoch gegriffene Bewertung des Streitgegenstandes nach unten zu korrigieren, wenn wahrscheinlich ist, daß bei richtiger Bewertung des Streitgegenstandes dieser die für die Zuständigkeit des Gerichtshofes oder für die Besetzung des Gerichtes (Paragraph 7 a,) maßgebende Wertgrenze nicht erreichen dürfte. Zweck dieser Bestimmung ist es, die Erschleichung der Gerichtshofzuständigkeit oder der Senatsbesetzung hintanzuhalten (RZ 1987/44). Eine Unterbewertung durch den Kläger kann nicht korrigiert werden und bindet das Gericht und den Beklagten hinsichtlich der Frage der Zuständigkeit und der Gerichtsbesetzung.
Als lex specialis und Ausnahme von dieser generellen verfahrensrechtlichen Regelung ermöglicht § 197 Abs 6 AktG dem Prozeßgericht, über einen bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung zulässigen Antrag einer Partei den Wert des Streitgegenstandes ohne Bindung an die Bewertung des Klägers mit - anfechtbarem - Beschluß festzusetzen.Als lex specialis und Ausnahme von dieser generellen verfahrensrechtlichen Regelung ermöglicht Paragraph 197, Absatz 6, AktG dem Prozeßgericht, über einen bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung zulässigen Antrag einer Partei den Wert des Streitgegenstandes ohne Bindung an die Bewertung des Klägers mit - anfechtbarem - Beschluß festzusetzen.
Weil im Genossenschaftsrecht eine Regelungslücke über die Wirkungen und die Voraussetzungen der Geltendmachung von fehlerhaften Generalversammlungsbeschlüssen besteht und die im Prinzip gleichgelagerte Situation der verschiedenen Gesellschaften (AG, GesmbH, GenmbH) eine gleichartige Behandlung verlangt - das Problem des Schicksals fehlerhafter Beschlüsse ist bei allen Gesellschaften gleichgelagert - hat die neuere Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, Reischauer in JBl 1976, 7 folgend, die Regelungslücke im Genossenschaftsrecht durch analoge Anwendung der aktienrechtlichen Bestimmungen über die Anfechtbarkeit und Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen ausgefüllt (ecolex 1990, 418; NRspr 1989/104). Die Analogie zum Aktienrecht, in welchem als dem modernsten Gesetz die Sanktionen auf fehlerhafte Beschlüsse am weitesten entwickelt sind, wurde vom Obersten Gerichtshof hinsichtlich der materiellrechtlichen Bestimmungen (Nichtigkeit, Anfechtbarkeit, Anfechtungsbefugnis und Urteilswirkung) bejaht und wird von Reischauer (aaO) auch auf die verfahrensrechtlichen Regelungen der Anfechtungsfrist und des Beginnes des Fristenlaufes ausgedehnt.
Eine analoge Anwendung verfahrensrechtlicher Ausnahmebestimmungen bei bestehenden generellen gesetzlichen Regelungen käme nur in Betracht, wenn die strukturell gleichgelagerte Problematik eine gleichartige Behandlung zwingend erforderte, der Gesetzgeber, würde er die Frage neuerlich regeln, die Rechtslage zweifellos entsprechend der von der generellen Regelung abweichenden Sonderbestimmung gestalten würde. Dies trifft auf die von §§ 56 Abs 2 und 60 JN abweichende Bestimmung des § 197 Abs 6 AktG nicht zu. Schon im GesmbHG fehlt eine gleichartige Regelung und der Anfechtungskläger hat hier die Bewertung des Streitgegenstandes nach der allgemeinen Bestimmung des § 56 Abs 2 JN ohne Korrekturmöglichkeit durch den Richter vorzunehmen. Die Ausnahmeregelung des § 197 Abs 6 AktG, die noch aus dem deutschen Aktiengesetz 1937 stammt, ist vielmehr auf die Besonderheiten gerade der Aktiengesellschaften, die besondere Höhe der Kapitalausstattung und damit die gravierenden Auswirkungen auf Anfechtungs- und Nichtigkeitsurteile für die Gesellschaft und die Aktionäre abgestimmt. Die Erläuterung zur Regierungsvorlage des Aktiengesetzes 1965 (301 BlgNR 10.GP) führen hiezu an: "Für die Vorschrift des § 197 Abs 6 war die Überzeugung von der Zweckmäßigkeit der Beibehaltung der bisher geltenden Regelung (§ 199 Abs 6) maßgeblich, die es dem Gericht ermöglicht, den Streitwert in Berücksichtigung der Verhältnisse des Einzelfalles der Bedeutung des Prozesses, dem Interesse der Gesellschaft an der Aufrechterhaltung des Beschlusses aber auch dem des Klägers an der Nichtigkeit entsprechend zu bemessen". Für die Gerichtsbesetzung, etwa in der Form, daß wegen der Wichtigkeit und Auswirkungen der Entscheidung in erster Instanz jedenfalls ein Senat zu verhandeln und zu entscheiden hätte, enthält nicht einmal das Aktiengesetz eine von der allgemeinen Regelung abweichende Sonderbestimmung. Für eine analoge Anwendung des § 197 Abs 6 AktG auch auf Nichtigkeits- und Anfechtungsklagen im Genossenschaftsrecht besteht daher keine Notwendigkeit.Eine analoge Anwendung verfahrensrechtlicher Ausnahmebestimmungen bei bestehenden generellen gesetzlichen Regelungen käme nur in Betracht, wenn die strukturell gleichgelagerte Problematik eine gleichartige Behandlung zwingend erforderte, der Gesetzgeber, würde er die Frage neuerlich regeln, die Rechtslage zweifellos entsprechend der von der generellen Regelung abweichenden Sonderbestimmung gestalten würde. Dies trifft auf die von Paragraphen 56, Absatz 2 und 60 JN abweichende Bestimmung des Paragraph 197, Absatz 6, AktG nicht zu. Schon im GesmbHG fehlt eine gleichartige Regelung und der Anfechtungskläger hat hier die Bewertung des Streitgegenstandes nach der allgemeinen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, JN ohne Korrekturmöglichkeit durch den Richter vorzunehmen. Die Ausnahmeregelung des Paragraph 197, Absatz 6, AktG, die noch aus dem deutschen Aktiengesetz 1937 stammt, ist vielmehr auf die Besonderheiten gerade der Aktiengesellschaften, die besondere Höhe der Kapitalausstattung und damit die gravierenden Auswirkungen auf Anfechtungs- und Nichtigkeitsurteile für die Gesellschaft und die Aktionäre abgestimmt. Die Erläuterung zur Regierungsvorlage des Aktiengesetzes 1965 (301 BlgNR 10.Gesetzgebungsperiode führen hiezu an: "Für die Vorschrift des Paragraph 197, Absatz 6, war die Überzeugung von der Zweckmäßigkeit der Beibehaltung der bisher geltenden Regelung (Paragraph 199, Absatz 6,) maßgeblich, die es dem Gericht ermöglicht, den Streitwert in Berücksichtigung der Verhältnisse des Einzelfalles der Bedeutung des Prozesses, dem Interesse der Gesellschaft an der Aufrechterhaltung des Beschlusses aber auch dem des Klägers an der Nichtigkeit entsprechend zu bemessen". Für die Gerichtsbesetzung, etwa in der Form, daß wegen der Wichtigkeit und Auswirkungen der Entscheidung in erster Instanz jedenfalls ein Senat zu verhandeln und zu entscheiden hätte, enthält nicht einmal das Aktiengesetz eine von der allgemeinen Regelung abweichende Sonderbestimmung. Für eine analoge Anwendung des Paragraph 197, Absatz 6, AktG auch auf Nichtigkeits- und Anfechtungsklagen im Genossenschaftsrecht besteht daher keine Notwendigkeit.
Die Bindung an die Bewertung des Streitgegenstandes durch den Kläger verletzt entgegen der Ansicht der beklagten Partei auch nicht den Grundsatz der Waffengleichheit der Parteien im Zivilprozeß, denn beide Parteien stehen gleichmäßig entweder einem Einzelrichter oder, soferne die Voraussetzungen hiefür vorliegen, einem Senat aus drei Richtern gegenüber. Im übrigen hat schon das Erstgericht darauf verwiesen, daß der Gesetzgeber in jüngster Zeit bestrebt ist, die Senatsgerichtsbarkeit in erster Instanz möglichst einzuschränken, bei den umfangreichen Rechtsmittelmöglichkeiten der österreichischen Zivilprozeßordnung kann hiedurch ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Grundrecht wohl nicht verletzt sein.
In Stattgebung des Revisionsrekurses war daher der erstgerichtliche Beschluß wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.